OGH 1Ob141/12k

OGH1Ob141/12k1.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Schopf Zens Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Michael B*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 303.008,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juni 2012, GZ 11 R 90/12d‑26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 2012, GZ 9 Cg 133/10k‑19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der (auch als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete) Rekurs gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Wird ‑ wie hier ‑ vom Berufungsgericht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042981; RS0043405). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der unanfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0043405 [T48, T49]). Der der Sache nach gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher ebenfalls zurückzuweisen, was keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

3. Infolge Unzulässigkeit der Rechtsmittel erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter des Beklagten nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte.

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