OGH 7Ob197/13s

OGH7Ob197/13s13.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T***** G*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Dr. A***** R*****, Rechtsanwalt, *****, wegen 57.600 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. August 2013, GZ 11 R 112/13s-20, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2013, GZ 7 Cg 111/12p-16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.021,04 EUR (darin enthalten 336,84 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 5. 9. 2013 zugestellt. Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, seinen per Fax am 17. 9. 2013 bei Gericht eingelangten Revisionsrekurs binnen 3 Tagen im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 19. 9. 2013 zugestellt. Ebenfalls am 17. 9. 2013 hatte der Beklagte den eigenhändig unterfertigten Revisionsrekurs zur Post gegeben, der bei Gericht am 19. 9. 2013 einlangte. Der Beklagte unterließ die aufgetragene Verbesserung des Rekurses durch Einbringung im Elektronischen Rechtsverkehr und insbesondere auch die Behauptung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dazu im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012, 141).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach vom Erstgericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS-Justiz RS0128266).

Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen nunmehr den Elektronischen Rechtsverkehr verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Abgehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1).

Danach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Revsionsrekurses infolge des Unterbleibens der aufgetragenen Verbesserung hin. Für die Revisionsrekursbeantwortung gebührt aber lediglich ein ERV-Zuschlag von 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594).

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