OGH 1Ob94/15b

OGH1Ob94/15b21.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner Dr. A***** K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. März 2015, GZ 21 R 334/14p‑183, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 26. Mai 2014, GZ 4 C 79/05m‑158, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00094.15B.0521.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht unterbrach das Aufteilungsverfahren für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters und bezog sich dabei auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. April 2014, 1 Nc 19/14f, mit dem mehrere Delegierungsanträge des Antragsgegners abgewiesen worden waren. Der Oberste Gerichtshof hatte darin erläutert, dass, auch wenn die in den Eingaben des Antragsgegners enthaltenen Beschimpfungen und Beleidigungen objektiv zweifellos die Verhängung einer (weiteren) Ordnungsstrafe verlangen würden, der erkennende Senat von einer derartigen Maßnahme (vorerst) absehe. Der Inhalt der Eingaben ‑ und auch das sonstige aktenkundige Verhalten des Antragsgegners in diesem Verfahren ‑ begründe nämlich erhebliche Bedenken, ob er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner emotionalen Verstrickung in die seine Familie betreffenden Gerichtsverfahren überhaupt in der Lage sei, auf sachlicher Ebene zu agieren und zu argumentieren und sich dessen bewusst zu sein, dass er mit seiner völlig unangebrachten und inakzeptablen Wortwahl weit über das anzuerkennende Ziel einer Verfolgung seiner Verfahrensposition hinausschieße. Das Erstgericht werde sich ein Bild darüber zu machen haben, ob der Antragsgegner in der Lage sei, nicht nur seinen Verfahrensstandpunkt vernünftig und sachlich zu verfolgen, sondern sich auch vor der Zufügung leicht vermeidbarer finanzieller Nachteile (insbesondere durch zu erwartende weitere Ordnungsstrafen) zu schützen. Bei Bejahung dieser Frage werde eine weitere angemessene Ordnungsstrafe zu verhängen, andernfalls gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG vorzugehen sein.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Eine Nichtigkeit bzw hier ein schwerer Verfahrensmangel im Sinn des § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG liegt nicht vor. Der Rekurswerber kann auf keine in diesem Verfahren erfolgte erfolgreiche Ablehnung der mit der bekämpften Entscheidung in diesem Verfahren befassten Erstrichterin oder auch nur eines der Mitglieder des Rechtsmittelsenats verweisen (vgl hiezu RIS‑Justiz RS0109254; RS0042046; RS0007462). Entscheidungen sind auch nicht ausständig, weil ‑ worauf der Revisionsrekurswerber bereits mehrmals hingewiesen wurde -ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS‑Justiz RS0046015), wie dies auch zu den von ihm erhobenen Ablehnungsanträgen in Aktenvermerken festgehalten ist (vgl zuletzt jenen vom 21. April 2015). Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer beschlussmäßigen Erledigung eines Ablehnungsantrags vorlagen, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0046015 [T4]).

Ob eine Sachwalterbestellung notwendig ist oder nicht, ist allein vom verständigten Pflegschaftsgericht zu entscheiden. Diesem kommt insoweit ein „Beurteilungsmonopol“ zu ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 5 Rz 36 mwN; Nunner‑Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 § 6a ZPO Rz 8).

Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt, ist sein außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den Rechtsmittelschriftsatz, den der Rechtsvertreter entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte (vgl RIS‑Justiz RS0128266 [T1]).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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