OGH 6Ob60/14p

OGH6Ob60/14p17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** mit einer Zweigniederlassung eingetragenen H***** SA (H***** AG) (H***** Ltd.) mit dem Sitz in S***** (Schweiz) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterinnen 1. W***** GmbH & Co KG, *****, 2. W***** Gesellschaft m.b.H., *****, 3. N***** GmbH, 4. Niemetz B***** GmbH, beide *****, alle vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Dezember 2013, GZ 28 R 404/13g‑6, mit dem der Rekurs der Einschreiterinnen gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 2013, GZ 72 Fr 13531/13p‑3, teilweise zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00060.14P.0917.000

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit ersatzlos aufgehoben, als der Rekurs der Einschreiterinnen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies ‑ soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist ‑ den Rekurs der Einschreiterinnen gegen eine vom Erstgericht bewilligte Eintragung zurück. Für den Beginn der Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG sei gegenüber den Einschreiterinnen die Veröffentlichung der Eintragung in der Ediktsdatei am 17. 10. 2013 maßgeblich gewesen, sodass der erst am 6. 11. 2013 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs verspätet erhoben worden sei. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Es ist im Revisionsrekursverfahren, in welchem die Gesellschaft über Aufforderung des Erstgerichts eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat, nicht strittig, dass für die Einschreiterinnen die Rekursfrist gegen den erstinstanzlichen Eintragungsbeschluss jedenfalls am 31. 10. 2013 noch nicht abgelaufen war.

2. Im Akt erliegt ein von den Einschreiterinnen am 6. 11. 2013 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter, mit 31. 10. 2013 datierter Rekurs (ON 4). Allerdings behaupten die Einschreiterinnen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, sie hätten diesen Rekurs bereits am 31. 10. 2013 sowohl im elektronischen Rechtsverkehr als auch mittels Telefax beim Erstgericht eingebracht. Sie legen dazu zum einen eine Übersicht „Sonstige Ersteingabe Zusammenfassung Einbringungszeitpunkt 31. 10. 2013 17:13:30“ betreffend einen Rekurs an das Handelsgericht Wien im elektronischen Rechtsverkehr samt Vermerk „(OK) Angenommen“ und Anführung der Einschreiterinnen (Beilage ./3) und zum anderen eine Telefax-Sendebestätigung mit Datum „31‑10 17:31“ hinsichtlich eines Rekurses betreffend „FN *****“ an das Handelsgericht vor (Beilage ./4). In der letztgenannten Bestätigung findet sich auch der Satz „Soeben wurde der Rekurs laut Beilage per web-erv eingereicht. Irrtümlich wurde die GZ nicht deutlich hervorgehoben. Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht reichen wir daher den Rekurs per Fax zu der GZ nach und ersuchen um Kenntnisnahme“.

Rechtliche Beurteilung

Für den erkennenden Senat bestehen keine Zweifel daran, dass sich sowohl ERV‑ als auch Telefax‑Bestätigung auf den Rekurs der Einschreiterinnen gegen den erstinstanzlichen Eintragungsbeschluss beziehen. Die Einschreiterinnen haben somit nunmehr eine Rekurserhebung am 31. 10. 2013, also binnen der Frist des § 46 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG, nachgewiesen. Die in der Revisionsrekursbeantwortung ausführlich erörterte Frage, ob die Übermittlung des Rekurses allenfalls infolge unrichtiger Schnittstellenbeschreibung gemäß § 5 ERV gescheitert und damit die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr unwirksam gewesen sein könnte, braucht nicht weiter vertieft zu werden. Die Einschreiterinnen haben nämlich den Rekurs auch per Telefax eingebracht und ‑ wenn auch ohne entsprechenden gerichtlichen Auftrag ‑ gemäß § 89c Abs 5 und 6 GOG zeitnah verbessert. Ein Formmangel lag somit letztlich nicht vor. Das Rekursgericht hat somit zu Unrecht Fristversäumnis angenommen.

3. Das Rekursgericht wird nunmehr über den Rekurs der Einschreiterinnen (auch) hinsichtlich des Eintragungsbegehrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.

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