OGH 9ObA106/08s (RS0124555)

OGH9ObA106/08s28.1.2009

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Eingabe ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach § 11 Abs 1a ERV 2006 nicht auf elektronischem Weg eingebracht wurde, verwirklicht keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe hindernden Formmangel.

Normen

ERV 2006 §11 Abs1a
GOG §89c Abs5

9 ObA 106/08sOGH28.01.2009
6 Ob 258/09yOGH19.03.2010
1 Ob 156/12sOGH06.09.2012

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T1)<br/>Bem: Siehe nunmehr RS0128266. (T2)

1 Ob 141/12kOGH01.08.2012

Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T3)

10 ObS 163/12mOGH17.12.2012

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T4)

10 ObS 39/13bOGH16.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

5 Ob 58/13kOGH18.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2

5 Ob 62/13yOGH18.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2

5 Ob 40/13pOGH16.05.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 144/13gOGH28.08.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2

5 Ob 149/13tOGH28.08.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2

2 Ob 184/13tOGH23.10.2013

Ausdrücklich gegenteilig

7 Ob 197/13sOGH13.11.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

10 ObS 35/14sOGH25.03.2014

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/31

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_009OBA00106_08S0000_001

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