European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00177.17Y.1025.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren wie dem vorliegenden Unterhaltsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen im Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – außerhalb des Falls des § 5 Abs 3 EIRAG – Europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (RIS‑Justiz RS0129660).
Im vorliegenden Fall erklärte Dr. Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, in der zu 6 Ob 153/16t erstatteten Revisionsrekursbeantwortung, als Einvernehmensanwalt für die auch nun auftretende deutsche Rechtsanwaltskanzlei einzuschreiten. Auch wenn man davon ausgeht, dass sich diese Erklärung auch auf das nunmehrige (Revisionsrekurs‑)Verfahren bezieht, ist der Revisionsrekurs mit einem Formmangel behaftet: Rechtsanwälte und Notare sind gemäß § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist als Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Diese Bestimmung ist auch auf dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG anzuwenden, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten (2 Ob 36/15f; 2 Ob 12/16b).
Aus diesem Grund war der Akt an das Erstgericht zurückzustellen, das ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und den deutschen Vertretern des Rechtsmittelwerbers die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen haben wird.
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