OGH 4Ob244/16k

OGH4Ob244/16k24.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des H***** M*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, aus Anlass des Revisionsrekurses der Sachwalterin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. September 2016, GZ 45 R 174/16w‑103, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 29. Jänner 2016, GZ 26 P 104/14t‑88, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00244.16K.0124.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte ein bestimmtes Erbteilungsübereinkommen in Ansehung des Betroffenen pflegschaftsgerichtlich und überließ der Sachwalterin den sich daraus für den Betroffenen ergebenden Betrag zur freien Verwendung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage, in welcher Form dem Anspruch auf Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG im Fall von behaupteten Ansprüchen aus dem Schenkungspflichtteil genüge getan werden könnte, zulässig sei.

Die Sachwalterin erhob gegen diesen Beschluss namens des Betroffenen einen Revisionsrekurs, den sie innerhalb offener Revisionsrekursfrist beim Erstgericht persönlich überreichte. Die Vorinstanzen legten daraufhin das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Akten sind an das Erstgericht zurückzustellen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Erfasst sind auch Eingaben von Rechtsanwälten in eigener Sache (1 Ob 27/16a mwN). Die Sachwalterin, eine Rechtsanwältin, hat weder behauptet noch bescheinigt, dass die Übermittlung des Revisionsrekurses auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen sei (§ 1 Abs 1c ERV 2006). Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Für Eingaben eines Rechtsanwalts, die – wie hier – persönlich überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Verbesserung durch Rechtsmitteleinbringung im Elektronischen Rechtsverkehr innerhalb zu setzender Frist gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 erster Satz AußStrG). Im Fall des Unterbleibens der fristgerechten Verbesserung ist die Eingabe zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128266). Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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