European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00083.19S.0527.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die von der Beklagten gegen das ihr am 5. 4. 2019 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revisionsschrift wurde, begründet mit „EDV‑technische[n] Probleme[n] in der Kanzlei des Beklagtenvertreters“, (rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist) am 2. 5. 2019 in Papierform zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Der Klagevertreter hat nicht bescheinigt, dass ihm die Übermittlung des Rechtsmittels auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre (§ 1 Abs 1c ERV 2006).
Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Werden Eingaben eines Rechtsanwalts nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, ist daher ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Verbesserung durch Rechtsmitteleinbringung im Elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der zu setzenden Frist gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (s § 85 Abs 2 ZPO); unterbleibt eine fristgerechte Verbesserung, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128266 [T15]).
Zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (3 Ob 162/17w; 6 Ob 116/18d; RS0128266 [T23]).
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