Rechtssatz
Ableitung erheblicher Bedenken "aus den Akten" bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel.
13 Os 43/03 | OGH | 03.09.2003 |
Beisatz: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. Eindrücke des Beschwerdeführers, Hypothesen und Spekulationen gehören nicht hierher. (T1) |
13 Os 38/05w | OGH | 18.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Spekulationen sind aus Z 5a unbeachtlich. (T2) |
11 Os 76/05v | OGH | 23.08.2005 |
Auch; Beisatz: Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen. (T3) |
11 Os 26/05s | OGH | 31.01.2006 |
Beisatz: Ein vom Beschwerdeführer behauptetes völliges Fehlen von Beweisergebnissen ist daher nicht mit der Tatsachenrüge, sondern mit der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geltend zu machen. (T4) |
11 Os 25/06w | OGH | 19.09.2006 |
Beis wie T1 nur: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. (T5) |
12 Os 79/06v | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Indem die Tatsachenrüge anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. (T6) |
14 Os 89/06d | OGH | 28.11.2006 |
Beisatz: Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden. (T7) |
12 Os 71/07v | OGH | 23.08.2007 |
Beisatz: Nur gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen vermögen intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen. (T8) |
14 Os 141/07b | OGH | 19.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers. (T9) |
14 Os 92/08y | OGH | 05.08.2008 |
Auch; Beisatz: Unterlässt es der Beschwerdeführer, durch konkrete Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen, so verfehlt er solcherart eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrunds. (T10) |
12 Os 88/08w | OGH | 22.08.2008 |
Auch; Beis wie T9; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz 487. (T11) |
11 Os 32/09d | OGH | 24.03.2009 |
Beis wie T2; Beisatz: Daran mangelt es jenem Teil des Vorbringens, das die Erwägungen des Erstgerichts - ausgehend von der eigenen Verantwortung - als „völlig unwahrscheinlich" und „schleierhaft" bezeichnet. (T12) |
13 Os 68/09p | OGH | 23.07.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481). (T13) |
14 Os 112/09s | OGH | 17.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis auf das Fehlen „anderer Beweismittel zu diesem Geschehensverlauf" verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche konkrete Verfahrensergebnisse. (T14) |
12 Os 185/11i | OGH | 12.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Das pauschale Abstellen auf den „gesamten Akteninhalt“ lässt die nach der Prozessordnung gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel vermissen. (T15) |
14 Os 116/12h | OGH | 18.12.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht nachzuvollziehen“, lässt den erforderlichen Aktenbezug vermissen. (T16) |
13 Os 34/15x | OGH | 15.06.2015 |
Auch |
11 Os 115/15v | OGH | 20.10.2015 |
auch; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Behauptetes Fehlen von Beweisergebnissen für ein Überschreiten der Grenzmenge (§ 28b SMG). (T17)<br/>Anm: Die hier irrtümlich doppelt vergebene Teilzahl T1 wurde auf T17 korrigiert. - April 2023 |
11 Os 105/21g | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis insbesondere T1; Beis wie T10 |
15 Os 7/23b | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz: Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, ist eine Tatsachenrüge (Z 5a) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_20030327_OGH0002_0150OS00023_0300000_002
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