OGH 14Os92/08y (14Os93/08w)

OGH14Os92/08y (14Os93/08w)5.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2008, GZ 043 S Hv 30/05b-123, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss vom 21. Mai 2008 (ON 130) sowie über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Mai 2008 (ON 130) wird Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB (A.), des (richtig: der) Vergehen(s) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B.1. bis „3." [richtig: 2.]), (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.1. bis 3.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Abs 1 StGB (D.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

„A. am 14. April 2007 zum Nachteil der Susanne W*****, indem er ihr durch Barbara P***** ausrichten ließ, er werde ihr den Schädel einschlagen, sollte sie nicht angeben, wer hinter dem Komplott stecke, mithin durch Drohung mit dem Tod oder zumindest einer auffallenden Verunstaltung, zur vorbezeichneten Handlung zu nötigen versucht;

B.1. am 5. oder 6. März 2007 Barbara P***** durch die fernmündliche Äußerung, er werde sie und ihre Tochter umbringen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2. zwischen Juni 2004 und 12. September 2004 Mag. Sonja D***** in mehrfachen Angriffen durch die per Mobiltelefon bzw durch Sprechen auf die Mobilbox geäußerten sinngemäßen Ankündigungen, er werde sie und diverse nahe Angehörige unter anderem durch Schädeleinschlagen umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht;

C.1. am 22. Juli 2004 Muhammed S***** durch Faustschläge in das Gesicht und gegen den Oberkörper, die eine Prellung der Gesichtsregion mit Nasenbluten, eine Prellung des linken Schulterblatts und eine Prellung mit Abschürfung am linksseitigen Brustkorb zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt;

3. am 6. September 2006 Barbara P***** durch einen Stoß gegen ihren Körper, der ihren Sturz und eine Prellung des Kehlkopfs zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt;

D. am 23. Mai 2005 durch Einschlagen dreier Fensterscheiben von Stiegenhaus-Eingangstüren zum Nachteil von W***** fremde Sachen beschädigt."

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde gegen den Beschluss (ON 130):

Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 wies das Erstgericht die am 24. Jänner 2008 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) angemeldete (ON 126) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen gemäß § 285a Z 2 StPO zurück.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 erhob der Angeklagte dagegen Beschwerde gemäß § 285b Abs 2 StPO und stellte zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel gemäß § 364 Abs 1 StPO. Er brachte vor, die schriftliche Urteilsausfertigung sei seinem Verteidiger am 8. April 2008 zugestellt worden (vgl S 3w der ON 1); dieser habe die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 6. Mai 2008 im elektronischen Rechtsverkehr über die I***** GmbH (als Übermittlungsstelle iSd § 89b Abs 2 GOG) fristgerecht und ordnungsgemäß beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebracht. Aus der als Beilage zur Beschwerde vorgelegten Einbringungsbestätigung der I***** GmbH (S 41 ff/III) gehe hervor, dass die Rechtsmittelausführung bereits am 6. Mai 2008 um 15:57:26 Uhr bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingebracht worden sei. Gemäß § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs 2 GOG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, in dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer gemeldet hat, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Gemäß § 4 Abs 1 ERV 2006 (Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr) hat die Übermittlungsstelle diese Rückmeldung an den Einbringer sofort nach Übernahme der Daten vorzunehmen und diesen Zeitpunkt (der Rückmeldung) zu protokollieren (15 Os 31/08k). Wie aus dem Amtsvermerk der Generalprokuratur vom 9. Juli 2008 samt ausgedrucktem E-Mail-Schriftverkehr hervorgeht, wurde der Datensatz mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 6. Mai 2008, 15:58 Uhr von der I***** GmbH übernommen und sofort an die Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet, wo er tatsächlich einlangte (und von einem Justizbediensteten abgerufen wurde). Das positive Ergebnis der Übermittlung wurde dem Einbringer rückgemeldet, der diesen Umstand um 16:24 Uhr auf seinem Computer abrief (vgl das vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Verbindungsprotokoll, S 45/III). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher rechtzeitig iSd § 285 Abs 1 StPO iVm § 89d Abs 1 GOG überreicht, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war.

Mangels Fristversäumnis erübrigt sich somit ein inhaltliches Eingehen auf den (hilfsweise) gestellten Wiedereinsetzungsantrag.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Die auf die Gründe der Z 3, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 3) moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe es in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2007 (ON 109) zu Unrecht unterlassen, die Zeugin Barbara P***** über ihr als Lebensgefährtin des Angeklagten gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO (aF) zustehendes Entschlagungsrecht zu belehren, weshalb ihre zu den Schuldspruchpunkten A., B.1., C.2. und 3. belastende Aussage nichtig sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Zeugin auf entsprechende Frage eine Lebensgemeinschaft verneinte (S 305/II), somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Vernehmung keine Anhaltspunkte für einen Entschlagungsgrund vorlagen und schon deshalb ein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen § 152 Abs 5 StPO (aF) ausscheidet (Kirchbacher, WK-StPO § 152 [2007] Rz 55 und 57). Die von den Tatrichtern für die Nichtgewährung des Entschlagungsrechts erkennbar herangezogene Sachverhaltsgrundlage wäre allenfalls nach Maßgabe der in den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Kriterien anfechtbar (RIS-Justiz RS0118016), wobei die in der Verfahrensrüge - unter Außerachtlassung entgegenstehender Angaben dieser Zeugin (S 319 f/II) und des Angeklagten selbst (S 283/II) - isoliert zitierten Vernehmungspassagen weder Begründungsmängel aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken zu wecken vermögen.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf den Schuldspruchpunkt A. erhobene Einwand, das Erstgericht habe sich mit den von den Zeuginnen Barbara P***** und Susanne W***** in den Hauptverhandlungen vom 10. Dezember 2007 (ON 109) und 21. Jänner 2008 (ON 122) getätigten Aussagen nicht auseinandergesetzt (vgl US 25 f), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil auch diese Depositionen der Annahme einer - allenfalls sogar vollendeten (S 435/II) - qualifizierten Nötigung zu einer (rechtlich gleichwertigen) Unterlassung nicht entgegenstehen. Eine Erörterung der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Zeugenaussagen war für eine mängelfreie Begründung daher nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0099578; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Ob die inkriminierten Äußerungen tatsächlich Besorgnis bei der Bedrohten erregten, ist zudem ohne Bedeutung (Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 33).

Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Verwertung der von den genannten Zeuginnen vor der Einzelrichterin - im Rahmen früherer Hauptverhandlungen - abgelegten Aussagen liegt angesichts des gemäß § 252 Abs 2a StPO (somit einverständlich) durchgeführten Vortrags des gesamten Akteninhalts (S 463/II), also auch der dem Abs 1 leg cit unterliegenden Teile, nicht vor. Zweifel an der (konkludenten) Erteilung der Zustimmung (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 102 und 134) ergeben sich schon deshalb nicht, weil der (vertretene) Angeklagte keinerlei Einwände gegen diese Protokollierung erhob. Zudem hat der Beschwerdeführer auf die im Rechtsmittel thematisierte (tatsächliche) Verlesung des gesamten Akteninhalts ausdrücklich verzichtet (S 463/II).

Soweit der Angeklagte die fehlende Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 (ON 40) releviert (der Sache nach Z 3 bzw Z 1a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 261), ist ihm zu erwidern, dass eine kontinuierliche Hauptverhandlung iSd § 439 Abs 1 StPO erst nach Einbringung der Anklageschrift, also ab Beginn des schöffengerichtlichen Verfahrens (ON 109) vorliegt, in welcher jedoch durchgehend ein Verteidiger anwesend war. Die Frage nach einer - nach Maßgabe des § 41 Abs 1 StPO (aF) ohnehin nicht gebotenen - anwaltlichen Vertretung des (damals) Beschuldigten im genannten früheren Verfahrensstadium stellt sich somit unter dem Blickwinkel der (inhaltlich) geltend gemachten Verfahrensrüge nicht (vgl zur Neudurchführung des Verfahrens: Danek, WK-StPO § 276a Rz 11). Mit der pauschalen Geltendmachung des bereits erörterten Vorbringens auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt es der Beschwerdeführer, durch konkrete Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen und verfehlt solcherart eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrunds (RIS-Justiz RS0117446).

Mit seinen im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) angestellten Überlegungen, seine zum Schuldspruchpunkt A. inkriminierten Äußerungen seien bloß Ausdruck einer „rohen Sprache mit vermehrten Kraftausdrücken", mithin keine tatbildlichen Drohungen, orientiert sich der Angeklagte gesetzwidrig nicht an den (insbesondere auf US 25 f und 28 präzisierten) Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Drohbotschaft (Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 34).

Gleiches trifft auf den Einwand zu, dem im Zeitpunkt der Tat (A.) inhaftierten Beschwerdeführer sei es objektiv gar nicht möglich gewesen, das angekündigte Übel zu verwirklichen. Auch diese Argumentation lässt - abgesehen davon, dass sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet (RIS-Justiz RS0116565), weshalb es auf eine rein objektiv beurteilte (unmittelbare) Realisierbarkeit ankommen soll (vgl 14 Os 165/01) - die gegenteiligen, auf den aus konkreten Erfahrungen gewonnenen Eindruck der Bedrohten abstellenden Urteilsannahmen (US 16 und 25 f; vgl Schwaighofer in WK2 § 105 [2006] Rz 46 mwN und 65; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 31 und 44

ff) außer Acht.

Die Behauptung mangelnder Feststellungen von Verletzungsfolgen im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum C.1. unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0099810), denen die erforderliche Sachverhaltsgrundlage - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584) - unzweideutig zu entnehmen ist (US 4 und 30). Der im Zusammenhang mit dem Schuldspruchpunkt D. erhobene Verjährungseinwand (der Sache nach Z 9 lit b) verfehlt mangels Hinweises auf die Annahme dieses Strafaufhebungsgrunds stützende (konkrete) Verfahrensergebnisse ebenso die gesetzmäßige Darstellung (RIS-Justiz RS0118580). Im Übrigen wurde mit Beschluss vom 22. September 2005 (S 3b verso der ON 1), also weniger als vier Monate nach der Tatbegehung, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (S 187/I) ohnehin die Einbeziehung der dieses Faktum betreffenden Nachtragsanzeige gemäß § 56 StPO (aF) verfügt und solcherart eine verjährungshemmende (gerichtliche) Verfolgungshandlung gesetzt (vgl SSt 55/52).

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Punkt A. des Schuldspruchs im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) abermals - unter Missachtung der entgegenstehenden Urteilskonstatierungen - die objektive Eignung und den Bedeutungsinhalt seiner Drohung in Frage stellt, ist er auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen. Der im Rahmen der Sanktionsrüge (Z 11) betreffend die Urteilsfakten C.1. und B.2. aufgestellten Forderung nach einer Anwendung der §§ 31, 40 StGB im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 6. Dezember 2004, AZ 27 U 86/04k, ist lediglich zu entgegen, dass die Voraussetzung einer Begehung sämtlicher der vom späteren Schuldspruch erfassten Taten vor dem früheren Urteil hier nicht vorliegt (Ratz in WK2 § 31 Rz 2).

Bleibt anzumerken, dass das Urteil zwar im Spruch jedwede Ausführungen zur dem Angeklagten unter C.2. zur Last gelegten (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; US 5: „C.1. bis 3.") Tat unterlässt, was aber mit Blick auf die zu C.2. in objektiver und subjektiver Sicht getroffenen Feststellungen (US 14 f) auf sich beruhen kann, weil das betreffende - unterbliebene - Erkenntnis nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO aus dem - formellen - Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht bekämpft wurde und die - relevanten - korrespondierenden Entscheidungsgründe mangels rechtsfehlerhafter Feststellungen keinen Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO geben (vgl hiezu näher Ratz, WK-StPO § 281 Rz 265 ff). Gleiches gilt für den im Erkenntnis unterbliebenen, aus den Gründen (insbesondere der rechtlichen Beurteilung [US 28 f]) gerade noch hinreichend hervorleuchtenden Feststellungswillen des Urteils hinsichtlich der Annahme der Qualifikation nach § 107 Abs 2 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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