OGH 15Os62/13a

OGH15Os62/13a21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Barbara G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie der Privatbeteiligten Ronald K*****, Guenter H*****, Dr. Oliver R*****, Dr. Barbara R*****, Albert W*****, Irmgard He***** und Hermann N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2013, GZ 36 Hv 20/12h-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Barbara G***** der Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB (I.) sowie der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 Abs 1 und 2 StGB (II.) schuldig erkannt.

Danach hat sie „zwischen einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 bis Herbst 2011 in E***** als Geschäftsführerin der G***** GmbH bzw als Vorstandsmitglied der G***** AG dadurch, dass sie entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich entgegen §§ 1297 bzw 1299 ABGB, §§ 30, 31a WRG sowie entgegen einer Vielzahl von Vorschriften des Gewerberechts, oder einem behördlichen Auftrag, nämlich entgegen einer Vielzahl von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft W*****, im gesamten Tatzeitraum kontinuierlich, trotz durch Bescheid festgelegter Obergrenze für die Lagerung von Chemikalien im nordwestlichen Teil der neuen Lagerhalle mit 75 m3 in IBC-Containern (entspricht etwa 75 t) und der Einschränkung der Zulässigkeit der Lagerung im Außenbereich auf bestimmte Stoffe, die unsachgemäße Lagerung von der Pflanzenschutzmittelproduktion dienenden Chemikalien in einer die behördlich festgelegte Obergrenze permanent um ein Vielfaches übersteigenden Menge sowie die vorschriftswidrige Außenlagerung nicht geeigneter Stoffe im Außenbereich des Betriebsgeländes veranlasste, sodass es im Bereich der Lagerhalle, des Waschplatzes und der Produktionshalle aufgrund der nicht flüssigkeitsdichten Böden infolge von Überschwemmungen, Unfällen und Verwehungen zu einem Eintrag von Pestiziden und anderen gefährlichen Stoffen in den Boden und zu einer schweren und nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers und der Böden, unter anderem durch erhebliche Mengen unterschiedlicher, als hoch umweltgefährlich eingestufter, möglicherweise krebserregender, das endokrine System störender, mutagener und fortpflanzungsschädigender Risiken für Menschen mit sich bringender, sowie teils sehr giftiger und für Wasserorganismen schädlicher Pestizide kam, im Bereich des Grundwasserschongebiets M*****, das vornehmlich der Trinkwasserversorgung der Kommune W*****, B*****, M***** und Wi***** sowie von Teilen des Bu***** dient,

I. anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Zahl von Menschen, nämlich für die Angestellten der G***** AG, für die Anrainer als auch für sämtliche Konsumenten des kontaminierten Grundwassers der M***** und für fremdes Eigentum in großem Ausmaß, insbesondere für die Eigentümer von dem Betriebsgelände benachbarten Liegenschaften, herbeigeführt;

II. fahrlässig ein Gewässer bzw den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch - neben den unter I. beschriebenen Gefahren (im Sinn des § 180 Abs 1 Z 1 und 4 StGB) - überdies eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß (§ 180 Abs 1 Z 2 StGB) und eine lang andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bzw des Bodens oder der Luft (§ 180 Abs 1 Z 3 StGB), entstehen konnte,

wobei durch die Tat der Tier- und Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers oder der Böden bewirkt und ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, der 50.000 Euro jedenfalls übersteigt, herbeigeführt wurde.“

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wenden sich die auf Z 5, 5a, 8, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie die von den Privatbeteiligten Ronald K*****, Guenter H*****, Dr. Oliver R*****, Dr. Barbara R*****, Albert W*****, Irmgard He***** und Hermann N***** gemeinsam angemeldeten (ON 123), jedoch nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden. Letztere waren sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Abs 1 Z 1 StPO), weil dieses Rechtsmittel Privatbeteiligten nur im Fall eines Freispruchs zusteht (§ 282 Abs 2 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten:

Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 ff). Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wurde (RIS-Justiz RS0117264).

Ob die Angeklagte Pharmazeutin oder pharmazeutische Biologin ist, ob sie selbst oder ihr Unternehmen Formulierungschemie betrieben hat, betrifft - selbst unter dem Aspekt des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs - keine entscheidende Tatsache.

Die Formulierung, im Freien seien „Gebinde“ abgestellt gewesen (US 5), ist dem Einwand der Beschwerdeführerin zuwider nicht undeutlich (Z 5 erster Fall; zum anzuwendenden Maßstab vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419).

Soweit die Beschwerde die konstatierte Überlagerung mit Chemikalien auf dem Firmengelände (US 6) als undeutlich, unvollständig und aktenwidrig kritisiert, bekämpft sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Die Aussage des Zeugen P***** wurde - dem Einwand zuwider - nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall). Dass dessen Angaben von den Tatrichtern nicht im Sinn der Rechtsmittelwerberin gewürdigt wurden (US 11), stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar. Indem die Rüge mehrfach pauschal einwendet, „Beweisergebnisse wurden unvollständig verwertet“, bezeichnet sie den angeblich Nichtigkeit begründenden Umstand nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO).

Soweit die Beschwerde die Konstatierung, bei der G***** sei „äußerst sorglos mit Chemikalien hantiert“ worden (US 5), unter eigenständiger Würdigung der Aussagen der Zeugen DI Ko***** und L***** bekämpft, verbleibt sie ebenso im Bereich der - solcherart unzulässigen -Beweiswürdigungskritik wie mit dem Einwand, für die Annahme von Überschwemmungen, Unfällen und Verwehungen gäbe es keine Beweisergebnisse. Der wiederholte Vorwurf, die Aussage der Angeklagten und die Angaben des Sachverständigen seien unvollständig verwertet worden, legt keine Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Begründung dar, sondern versucht bloß einer anderen Bewertung dieser Depositionen zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Annahme eines unzureichenden Schutzes der Chemikalien im Außenbereich wurde - dem Einwand zuwider - nicht nur formell mängelfrei auf die Aussage des Zeugen Ko*****, sondern auch auf weitere Beweisergebnisse, so zB die Angaben des Zeugen F***** (US 8) gestützt (Z 5 vierter Fall).

Welche konkrete Menge an Pestiziden in das Grundwasser gelangt ist, betrifft keine zur Erfüllung der in Rede stehenden Tatbestände relevante Tatsache. Insofern geht auch die Undeutlichkeit und Unvollständigkeit relevierende Kritik am Begriff „erhebliche Menge“ (US 5) ins Leere.

Da es sich bei den Z 1 bis 4 des § 180 Abs 1 StGB um rechtlich gleichwertige Varianten der Tatbestandsverwirklichung handelt (alternativer Mischtatbestand; vgl Aicher-Hadler in WK2 § 180 Rz 8), kann die Bekämpfung der Konstatierung des Eintritts einer solcherart keine entscheidende Tatsache darstellenden Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand (US 5) allein nicht zu einem Freispruch führen (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 2). Im Übrigen wurde diese Feststellung - logisch und empirisch mängelfrei - auf das Sachverständigengutachten gegründet (US 12; Z 5 vierter Fall). Die von der Beschwerde zitierte Aussage des Sachverständigen, er habe nicht erhoben „welche Auswirkungen das auf die Pflanzen hat“ (ON 116 S 25), bezog sich ersichtlich auf die vom Gutachtensauftrag nicht umfasste Grundwasserfahne.

Der Einwand, die Urteilsannahme eines Eindringens gefährlicher Stoffe seit spätestens 2004 (US 6) sei durch keinen Beweis gedeckt, bezieht sich - auf der Ebene der Beweiswürdigungskritik verbleibend - gleichfalls auf keinen gesetzlichen Anfechtungstatbestand. Der exakte Tatzeitraum ist - wie die Nichtigkeitsbeschwerde selbst konzediert - keine entscheidende Tatsache, sondern allenfalls für die Strafbemessung relevant.

Der „Störfall im Jahre 2004“ ist so wie die Frage der (un-)zureichenden Sanierung des Abwassergebrechens nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs, weshalb die Ausführungen der Rechtsmittelschrift hiezu auf sich beruhen können.

Schließlich wurden die Aussagen der Zeugen DI T***** und Dr. Te***** nicht „vollkommen übergangen“ (US 10). Die Tatrichter waren nur weder gehalten, den vollständigen Inhalt der Aussagen im Einzelnen zu erörtern, noch sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). Indem die Rüge einzelne, insignifikante Aussagen der Zeugin Dr. Te***** eigenständig interpretiert, verfehlt sie abermals die prozessordnungskonforme Darstellung des intendierten Nichtigkeitsgrundes.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583). Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge verlangt, unter konkreter Bezugnahme auf solches Beweismaterial anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487).

Indem die Beschwerdeführerin den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt (RIS-Justiz RS0117446) und ihr bisheriges Vorbringen zur Mängelrüge wiederholt (zum unterschiedlichen Anfechtungsrahmen s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471 f), gelingt es ihr nicht, solch qualifizierte Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

Soweit dem Erstgericht eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung „durch nähere Befragung der Belastungszeugen zum Sachverhalt“ vorgeworfen wird, macht die Rüge nicht klar, wodurch die anwaltlich vertretene Angeklagte gehindert war, die Zeugen selbst eingehender zu befragen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).

Z 8 des § 281 Abs 1 StPO zielt auf die Überprüfung der Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502). Der Störfall des Jahres 2004 (Abwassergebrechen) wurde der Angeklagten weder in der Anklage zur Last gelegt noch wurde er Gegenstand eines Schuldspruchs, weshalb eine Anklageüberschreitung nicht vorliegen kann. Gegenstand von Anklage und Urteil sind vielmehr die unsachgemäße Lagerung und vorschriftswidrige Außenlagerung von Chemikalien, wodurch infolge Unfällen, Verwehungen und Überschwemmungen Pestizide in den Boden und in das Grundwasser gelangten (AS ON 99; US 2).

Rechts- und Subsumtionsrüge dienen ausschließlich dem Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Dies übersieht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu I., indem sie behauptet, es sei keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen entstanden, dabei aber die dies konstatierenden Urteilsannahmen US 3, 6 und 13 f übergeht und überdies die gleichfalls angenommene Gefahr für fremdes Eigentum im großen Ausmaß außer Acht lässt. Die von der Rüge in diesem Zusammenhang relevierte Textpassage US 6, wonach durch das Eindringen dieser Stoffe (Pestizidwirkstoffe) eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden könne, ist bloß missverständlich, weil dadurch nur der Kausalzusammenhang zwischen Eindringen der Stoffe und Gefahr dargestellt werden sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502).

Zu II. vermisst die Beschwerde Feststellungen dahin, dass die Angeklagte oder ihr Unternehmen von einer Behörde verurteilt worden wären. Eine solche Konstatierung ist aber - auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsakzessiorietät - zur Erfüllung des Tatbestands des § 181 StGB nicht erforderlich.

An sich zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass dem Urteil nicht zu entnehmen ist, gegen welche Bescheide die Angeklagte verstoßen haben soll (vgl aber US 11). Das Rechtsmittel macht allerdings nicht klar, weshalb dies angesichts des jedenfalls konstatierten Zuwiderhandelns gegen §§ 30, 31 WRG von Relevanz sein sollte (vgl Aicher-Hadler in WK2 Vorbem zu §§ 180 ff Rz 7 ff).

Soweit die Beschwerde neuerlich unter Hinweis auf die Aussagen Dr. Te*****s und von DI T*****' den Eintritt einer Gefahr für die Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen (Z 1 des § 180 Abs 1 iVm § 181 StGB) oder den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß (Z 2 leg cit) bestreitet, verbleibt sie wiederum im Bereich der Beweiswürdigungskritik.

Auch hinsichtlich der Zustandsverschlechterung des Bodens (Z 3 leg cit) oder des 50.000 Euro übersteigenden Beseitigungsaufwands oder Schadens (Z 4 leg cit) geht das Rechtsmittel nicht von den diesbezüglichen Feststellungen US 5 und 6 aus. Die von der Beschwerde relevierten, in der Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7) genannten Kosten der Entsorgung des Erdreichs aus dem Vorfall 2004 und des Anschlusses an die Trinkwasserleitung (200.000 Euro und 195.000 Euro) geben lediglich die Verantwortung der Angeklagten wieder, betreffen aber nicht den konstatierten tatbestandsmäßigen Schaden (US 6).

Zur subjektiven Tatseite rügt die Beschwerdeführerin die Verwendung der verba legalia, erklärt aber weder, weshalb die getroffenen Konstatierungen (US 7) nicht ausreichend sein sollten, noch legt sie dar, welche der verwendeten Bezeichnungen bloße Rechtsbegriffe darstellten, die das Erstgericht dem Gesetz entnommen hätte, ohne hinlänglichen Sachverhaltsbezug herzustellen (RIS-Justiz RS0119090, RS0098664). Die Begründung der Tatrichter hiezu findet sich auf US 12, weshalb „diese versteckte Feststellung“ unvollständig und undeutlich sein sollte (Z 5 erster und zweiter Fall), führt das Rechtsmittel nicht aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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