OGH 12Os96/08x

OGH12Os96/08x23.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans-Peter B***** wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. April 2008, GZ 11 Hv 74/07y-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans-Peter B***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Geschäftsführer der M***** GmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er im Zeitraum vom 22. Dezember 2002 bis 1. April 2003 in B***** und K***** in einer Mehrzahl von Angriffen die Buchung von Leistungen des Kurhotels H***** (Nächtigungen, Verpflegungen und sonstige Dienstleistungen) für verschiedene Personen entgegen einer ausdrücklichen Weisung namens und auf Rechnung der M***** GmbH veranlasste, und dieser dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil im Ausmaß von insgesamt 65.978,06 Euro zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, „9" sowie 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Zarko T***** sehr wohl erörtert (US 9 f) und ist unter Berücksichtigung der ursprünglichen Verantwortung des Angeklagten (S 199/I, S 167/II), der - von der Beschwerde ebenfalls vermissten - Aussage des ehemaligen Direktors des Kurhotels H***** Robinder Ch*****, den Angaben von Mag. Elfriede K*****, seinerzeit Assistentin der Geschäftsleitung der M***** GmbH, und Gudrun H*****, Sekretärin dieses Unternehmens, dem nachfolgenden, mit 28. April 2003 beginnenden Schriftverkehr und dem Umstand, dass die M***** AG (im Weiteren: M***** AG) zu Beginn des Deliktszeitraums, nämlich vor dem 31. Dezember 2002 noch gar nicht existierte, zum Ergebnis gelangt, dass die inkriminierten Buchungen vom Angeklagten oder in dessen Auftrag veranlasst wurden und er - wie er ursprünglich zugestand, in der Hauptverhandlung jedoch in Abrede stellte - im Nachhinein versuchte, die mit Recht an die M***** GmbH gerichteten Forderungen des Kurhotels T***** auf die M***** AG gleichsam „überzuwälzen" (US 7 bis 12).

Soweit der Beschwerdeführer unter selektiver Hervorhebung einzelner Teile der Aussage des Zeugen Zarko T***** - den mängelfreien Erwägungen der Tatrichter (insbesondere US 10) zuwider - den für ihn günstigeren Schluss zieht, der Genannte habe die Buchung der in Rede stehenden Hotelaufenthalte für sich, seine Familienmitglieder und einen Bekannten selbst vorgenommen, kritisiert er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Einer Erörterung des nachfolgenden Krankenhausaufenthalts dieses Zeugen hat es schon deshalb nicht bedurft, weil selbst dessen dadurch bedingte Hinderung, allfällige an ihn gerichtete Rechnungen trotz diesbezüglicher Bereitschaft zu begleichen (vgl S 398/II), nichts zur Klärung der Frage beiträgt, wer die inkriminierten Buchungen veranlasst hat. Die Rüge vermeint, das Erstgericht habe lediglich die „übliche Buchungsvorgangsweise aus dem gesamten Zeitraum vor den Aufenthalten T*****" geschildert und in der Folge ohne das Vorliegen entsprechender Beweisergebnisse konstatiert, der Angeklagte habe vor Beginn der Hotelaufenthalte die Buchungen der Familie T***** veranlasst, übersieht jedoch, dass sich die erstgenannten Ausführungen zweifelsfrei auf das konkrete Tatgeschehen bezogen haben (arg: die diesbezüglichen Buchungen; US 4), und lässt ferner die eingehenden Erwägungen der Tatrichter zu der weiteren in Kritik gezogenen Urteilsannahme außer Acht.

Das vom Nichtigkeitswerber aus den Aussagen der Zeugen Dr. Peter G***** und Mag. Elfriede K***** zum Ablauf der zwischen dem Angeklagten und Zarko T***** geführten Verhandlungen zwecks Verkaufs der M***** GmbH an eine von diesem vertretene Gruppe, insbesondere dem von Dr. G***** dem Beschwerdeführer zugebilligten Optimismus, erschlossene Fehlen eines wissentlich begangenen Befugnismissbrauchs und des Schädigungsvorsatzes erweist sich neuerlich als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der tatricherlichen Beweiswürdigung.

Ob es sich beim Zeugen T***** angesichts der Weisung Dris. Peter G***** aus der Sicht der M***** GmbH geradezu um eine „persona non grata" handelte (US 11), betrifft ebenso wenig eine entscheidende, nämlich schuldspruch- oder subsumtionsrelevante Tatsache wie der tatsächliche Umfang der damals geführten Verhandlungen, der auf dem Angeklagten lastende Druck und „inwieweit Interesse an seiner (gemeint Zarko T*****s) Anwesenheit nur mehr der Angeklagte selbst haben sollte". Wesentlich ist nämlich der wissentliche Verstoß des Beschwerdeführers gegen die ihm von Dr. Peter G***** als Vorstand der G***** AG erteilte Weisung, die M***** GmbH dürfe keine Kosten und Auslagen gleich welcher Art zu Gunsten des Zarko T***** und dessen Umfeld mehr aufwenden, solange dieser bzw dessen Unternehmen keine Zahlungen auf den - bereits abgeschlossenen, aber nicht erfüllten - Kaufvertrag geleistet habe, und der daraus resultierende vom Angeklagten zumindest bedingt vorsätzlich bewirkte Vermögensschaden (US 3 bis 5).

Nicht von Relevanz ist auch der Umstand, ob es eine Weisung Dris. Peter G***** an den Angeklagten gegeben hat, mit Zarko T***** keine Verhandlungen mehr zu führen. Eine Erörterung der Aussage G*****s, er habe dem Beschwerdeführer nicht untersagt, mit T***** zu sprechen (S 384/II), war daher der Beschwerde zuwider nicht geboten. Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (Ratz, WK-StPO Rz 487). Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen ignoriert der Rechtsmittelwerber, indem er die logisch und empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichts zur Unglaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen T*****, teils auf eigene Rechnung im Hotel aufhältig gewesen und teils auch beim Hoteldirektor selbst Zimmer für seine Familie gebucht zu haben (US 10), in Zweifel zieht. Er trachtet vielmehr erneut, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die von den Urteilsannahmen teils losgelösten, teils ihnen widersprechenden, bloß schlagwortartig zur Darstellung gebrachten - auf Z „9" des § 281 Abs 1 StPO gestützten Spekulationen, wonach es langwierige Vertragsverhandlungen zwischen dem Angeklagten, Zarko T***** und weiteren Vertragsinteressenten gegeben habe, der Druck auf den Beschwerdeführer aufgrund des Agierens der G***** AG und der auch dadurch angespannten wirtschaftlichen Situation der M***** GmbH enorm gewesen sei, die Buchungen durch Zarko T***** selbst erfolgt seien, zivilrechtlich keinerlei Verpflichtung der M***** GmbH vorgelegen habe und die Zahlung lediglich dazu gedient habe, um einen Konkursantrag gegen dieses Unternehmen zu rechtfertigen (aufgrund offensichtlich schwerwiegender wirtschaftlicher und marktstrategischer Auseinandersetzung), wiewohl man selbst davon ausging, dass eine diesbezügliche Verbindlichkeit der M***** GmbH gegen das Kurhotel T***** gar nicht bestand (sohin vom Angeklagten auch gar nicht begründet werden konnte), verfehlen daher die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.

Die fehlende Feststellung dazu, dass der Angeklagte die gegenständlichen Rechnungen nach Erhalt niemals zur Verbuchung an die Buchhaltung der M***** GmbH weitergab, diese sohin auch gar nicht bezahlt werden konnten, weshalb sie rein buchhalterisch niemals ein Passivum der Gesellschaft werden konnten, reklamierende Rechtsrüge legt nicht dar, weshalb das Entstehen einer Verbindlichkeit keinen unmittelbar bei diesem Unternehmen eingetretenen Vermögensnachteil darstellen sollte (Kirchbacher/Presslauer, WK² § 153 [2006] Rz 36; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT II § 153 RN 85). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird damit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Dass das Verhalten des Angeklagten, „da er alles zur Aufklärung beitrug und auch unternahm, um die M***** GmbH von einer Verbindlichkeit frei zu halten", letztlich als Rücktritt vom Versuch, allenfalls tätige Reue zu werten wäre (Z 9 lit c, gemeint wohl: lit b), wird von der Rüge lediglich begründungslos behauptet, nicht jedoch methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet. Sie verfehlt daher den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Die Diversionsrüge (Z 10a) orientiert sich nicht an den formellen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 199 StPO (vgl § 198 Abs 2 Z 1 StPO). Ebenso die Forderung der Rechtsrüge (Z 9 lit b) nach einer Anwendung des - schon seit BGBl I 2007/93 entfallenen - § 42 StGB (nunmehr § 191 StPO), die vernachlässigt, dass die Tat, deretwegen der Angeklagte schuldig erkannt wurde, mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Der Hinweis auf zwei vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift vorgelegte Urkunden verstößt - was er ohnedies selbst zugesteht - gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot. Im Übrigen betreffen sie keinen entscheidenden Aspekt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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