European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00005.21S.0316.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adem K***** eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 26. Jänner 2018 in W***** Ahmad A***** mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn am Nacken packte und seinen Kopf in Richtung einer heißen Fritteuse drückte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellung, wonach der Angeklagte den Kopf des Opfers „in Richtung des heißen Öles der Fritteuse“ „drückte“ (US 3), erschlossen die Tatrichter nicht allein aus Zeugenaussagen des Ahmad A*****, sondern auch aus jenen der weiteren unmittelbaren Tatzeugen Rita R***** und Sabin M***** (US 4 f).
[5] Zur prozessförmigen Ausführung einer Tatsachenrüge (Z 5a) ist ein ins Treffen geführtes aktenkundiges Beweismittel in Hinsicht auf seine Eignung, erhebliche Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung über eine entscheidende Tatsache hervorzurufen, an der Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts zu messen (RIS‑Justiz RS0117446 [T1]).
[6] Daran orientiert sich die Beschwerde nicht, indem sie – ohne Rücksicht auf Letztere – aus isoliert hervorgehobenen Bekundungen des Opfers abzuleiten versucht, es habe „tatsächlich kein Drücken des Kopfes gegeben“.
[7] Im Übrigen wecken die relevierten Angaben des Zeugen A***** in der Hauptverhandlung am (richtig) 25. September 2020, vom Angeklagten „im Schwitzkasten“ gehalten worden zu sein (ON 29 S 17), und seine Beschreibung, das Öl habe sich in rund 1,10 Meter Höhe befunden (ON 29 S 18 f), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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