OGH 13Os5/21s

OGH13Os5/21s16.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Adem K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2020, GZ 55 Hv 64/18k‑35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00005.21S.0316.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adem K***** eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 26. Jänner 2018 in W***** Ahmad A***** mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn am Nacken packte und seinen Kopf in Richtung einer heißen Fritteuse drückte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Feststellung, wonach der Angeklagte den Kopf des Opfers „in Richtung des heißen Öles der Fritteuse“ „drückte“ (US 3), erschlossen die Tatrichter nicht allein aus Zeugenaussagen des Ahmad A*****, sondern auch aus jenen der weiteren unmittelbaren Tatzeugen Rita R***** und Sabin M***** (US 4 f).

[5] Zur prozessförmigen Ausführung einer Tatsachenrüge (Z 5a) ist ein ins Treffen geführtes aktenkundiges Beweismittel in Hinsicht auf seine Eignung, erhebliche Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung über eine entscheidende Tatsache hervorzurufen, an der Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts zu messen (RIS‑Justiz RS0117446 [T1]).

[6] Daran orientiert sich die Beschwerde nicht, indem sie – ohne Rücksicht auf Letztere – aus isoliert hervorgehobenen Bekundungen des Opfers abzuleiten versucht, es habe „tatsächlich kein Drücken des Kopfes gegeben“.

[7] Im Übrigen wecken die relevierten Angaben des Zeugen A***** in der Hauptverhandlung am (richtig) 25. September 2020, vom Angeklagten „im Schwitzkasten“ gehalten worden zu sein (ON 29 S 17), und seine Beschreibung, das Öl habe sich in rund 1,10 Meter Höhe befunden (ON 29 S 18 f), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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