OGH 14Os116/12h

OGH14Os116/12h18.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fahretdin K***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Juli 2012, GZ 39 Hv 112/11m-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fahretdin K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Ende Jänner 2011 und 7. März 2011 in B***** und anderen Orten (gemeinsam mit Hüsrev K*****) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer, die zwischen 2. Februar 2011 und 10. April 2011 in Belgien, Frankreich, Rumänien und Deutschland Tankstellenbetreibern Dieseltreibstoff im Wert von 121.531,52 Euro wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er dem abgesondert verfolgten Mehmet B***** ein Kartenlesegerät übergab, ihn beauftragte, damit den Magnetstreifen von Tankkarten zu kopieren sowie den dazugehörigen PIN-Code auszuspähen und diese Daten sodann einem unbekannten Täter zur Herstellung der bei den Diebstählen verwendeten Tankkartenkopien übergab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen (auch) an „anderen Orten“ beging, ist nicht entscheidend, womit der darauf bezogene Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere geht (RIS-Justiz RS0117499; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).

Die vermisste - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende - Begründung zu einem auf die Leistung eines Beitrags zum schweren Diebstahl von Dieseltreibstoff im Wert von 121.531,52 Euro durch andere gerichteten Vorsatz findet sich auf US 9. Indem die Beschwerde (erneut Z 5 vierter Fall) diese Urteilserwägungen zur Gänze ignoriert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt mit der - auf eigenen beweiswürdigenden Überlegungen basierenden - Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht nachzuvollziehen“, den erforderlichen Aktenbezug vermissen und bewegt sich damit außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117446, RS0119310, RS0117961).

Soweit sie das Fehlen von Feststellungen zu einem auf den angenommenen Wert der Diebsbeute gerichteten Vorsatz moniert, macht sie der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (Z 10), übergeht jedoch die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 7 f und 9 iVm US 2) und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) in den Feststellungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Entsprechendes gilt für den Einwand, der „festgestellte Sachverhalt des Kopierens und Zuordnens von ausgespähten PIN-Codes zu den Kopien sowie die Weitergabe der Kopien samt PIN-Codes an unbekannte Hinterleute“ wäre „unter § 141a StGB“ (gemeint wohl § 241a StGB) „zu subsumieren gewesen“ (Z 10), weil dabei die weiteren Konstatierungen der Tatrichter übergangen werden, die - wie mit Blick auf § 290 StPO anzumerken bleibt - die vorgenommene rechtliche Beurteilung tragen.

Weshalb es zur rechtsrichtigen Subsumtion weiterer Feststellungen zur „konkreten Struktur der unbekannten Organisation“ sowie dazu bedurft hätte, „ob diese Organisation die unbaren Zahlungsmittel lediglich herstellte oder auch die Weitergabe gegen Entgelt bzw die Betankungen organisierte“, wird nicht erklärt.

Der Erschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) wurde - dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider - schon mit Blick auf die in Deutschland erlittenen Verurteilungen des Angeklagten wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (des Diebstahls im besonders schweren Fall, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und der Steuerhinterziehung [vgl Jerabek in WK² StGB § 71 Rz 8]; US 4) zu Recht angenommen.

Weil die verfehlte Einordnung unter einen besonderen Erschwerungsgrund nicht schadet und es jedenfalls nicht offenbar unrichtig ist, die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über etwas mehr als einen Monat nach § 32 StGB erschwerend einzustufen, zeigt die Rüge in diesem Zusammenhang Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall ebensowenig auf (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 704). Im Übrigen wurde der damit bejahte Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB (ungeachtet gewerbsmäßiger Tatbegehung; vgl dazu RIS-Justiz RS0091375, RS0091183) schon durch die - demgegenüber unberücksichtigt gebliebene - mehrfache Tatwiederholung begründet.

Mit der der Sache nach erhobenen Forderung stärkerer Gewichtung des - ohnehin als mildernd gewerteten - Geständnisses des Beschwerdeführers (US 10) wird ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte