Rechtssatz
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
6 Ob 1511/83 | OGH | 18.11.1983 |
Auch |
2 Ob 602/83 | OGH | 13.12.1983 |
Auch |
8 Ob 648/89 | OGH | 21.09.1989 |
Vgl; Beisatz: Es wäre aber ein überflüssiger, weil sinnloser Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels offenkundiger und unzweifelhafter sachlicher Berechtigung keine Folge zu geben. (T1) |
8 Ob 533/93 | OGH | 19.05.1993 |
Vgl; Beisatz: Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig, kann ein Auftrag an das Gericht zweiter Instanz, die im Gesetz vorgesehenen Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit der Revision nachzuholen, unterbleiben. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1994/3 S 26 |
8 ObA 333/99z | OGH | 13.04.2000 |
Vgl; Beisatz: Zwar hat es das Berufungsgericht unterlassen, ausdrücklich im Spruch der Entscheidung über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, der hier nicht in einem Geldbetrag besteht, abzusprechen, doch ist aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ersichtlich, dass es das Klagebegehren mit einem über S 52.000,-- liegenden Betrag bewertet wissen wollte, sodass eine formelle Nachholung dieses Ausspruchs durch das Berufungsgericht unterbleiben kann (§ 46 Abs. 3 Z 1 ASGG). (T3) |
6 Ob 253/00z | OGH | 23.11.2000 |
Auch; Beisatz: Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof lässt zwar erkennen, dass das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt aber den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht. (T4) |
3 Ob 45/05x | OGH | 30.06.2005 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 |
3 Ob 192/06s | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Gesonderte Bewertung des Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß gegen den Exekutionstitel bei Unterlassungsexekution erforderlich. (T5) |
3 Ob 54/07y | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Impugnationsklage gegen eine auf zwei Verstöße gegründete Exekutionsbewilligung nach § 355 EO - gesonderte Bewertung erforderlich. (T6) |
7 Ob 212/08i | OGH | 05.11.2008 |
Beisatz: Hier: Räumungsklage ohne Bezug zu § 49 Abs 2 Z 5 JN. (T7)<br/>Beisatz: Es besteht nämlich für den Obersten Gerichtshof keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruchs in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruchs aufgetragen werden kann. (T8) |
3 Ob 2/11g | OGH | 23.02.2011 |
Beisatz: Hier: Anlegerverfahren; „Sammelklage“ nach österreichischem Recht. (T10) |
8 Ob 62/14x | OGH | 25.08.2014 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht hat hier unter Hinweis auf die Bewertung durch den Kläger einfach nur den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN übernommen und sich daran als gebunden erachtet. Dadurch hat es im Ergebnis überhaupt keine eigene Bewertung im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen. (T11)<br/> |
5 Ob 221/14g | OGH | 27.01.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsrekurszulässigkeit gegen einen Sachbeschluss, mit dem die Ausdehnung einer schon bewilligten Zwangsverwaltung auf weitere Erhaltungsarbeiten bewilligt wird, richtet sich nicht nach § 132 EO, sondern nach § 6 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG. (T12) |
8 Ob 42/15g | OGH | 28.04.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Eine solche Ergänzung ist als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel dem nachgetragenen Bewertungsausspruch folgend zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber dafür wegen offenkundigen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00742_8300000_002
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