OGH 6Ob253/00z

OGH6Ob253/00z23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am 31. Mai 1999 verstorbenen Caterina B*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Monika W*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit eines Schenkungsvertrages, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. August 2000, GZ 16 R 29/00b-13, womit über den Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Februar 2000, GZ 23 Cg 5/00v-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 4 EO zu ergänzen.

Text

Begründung

Die am 31. 5. 1999 Verstorbene hatte mit Schenkungsvertrag vom 12. 3. 1996 ihrer Enkelin (der Beklagten) einen Liegenschaftsanteil geschenkt. Am 15. 3. 1996 wurde für die Geschenkgeberin ein Sachwalter bestellt. Die durch den Verlassenschaftskurator vertretene Verlassenschaft ficht den Schenkungsvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Geschenkgeberin zum Schenkungszeitpunkt an und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Vertrages. Mit ihrem gleichzeitig gestellten Sicherungsantrag begehrt die Klägerin zur Sicherung des Klageanspruchs und zur "Hintanhaltung eines Eigentumserwerbs der Beklagten" ein an das Bezirksgericht Hietzing gerichtetes Verbot der Herausgabe der beim Pflegschaftsgericht erliegenden Originalurkunde des Schenkungsvertrags an die Beklagte und weiters ein an die Beklagte gerichtetes Verfügungsverbot.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Das Rekursgericht wies über Rekurs der Beklagten den Sicherungsantrag ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidungsgegenstand besteht sowohl im Hauptverfahren als auch im Sicherungsverfahren nicht in einem Geldbetrag, sodass das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten gehabt hätte. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof lässt zwar erkennen, dass das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt aber den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht. Das Rekursgericht wird diesen Ausspruch nachzuholen haben (6 Ob 50/98s).

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