Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 4 EO zu ergänzen.
Text
Begründung
Die am 31. 5. 1999 Verstorbene hatte mit Schenkungsvertrag vom 12. 3. 1996 ihrer Enkelin (der Beklagten) einen Liegenschaftsanteil geschenkt. Am 15. 3. 1996 wurde für die Geschenkgeberin ein Sachwalter bestellt. Die durch den Verlassenschaftskurator vertretene Verlassenschaft ficht den Schenkungsvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit der Geschenkgeberin zum Schenkungszeitpunkt an und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Vertrages. Mit ihrem gleichzeitig gestellten Sicherungsantrag begehrt die Klägerin zur Sicherung des Klageanspruchs und zur "Hintanhaltung eines Eigentumserwerbs der Beklagten" ein an das Bezirksgericht Hietzing gerichtetes Verbot der Herausgabe der beim Pflegschaftsgericht erliegenden Originalurkunde des Schenkungsvertrags an die Beklagte und weiters ein an die Beklagte gerichtetes Verfügungsverbot.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Das Rekursgericht wies über Rekurs der Beklagten den Sicherungsantrag ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Entscheidungsgegenstand besteht sowohl im Hauptverfahren als auch im Sicherungsverfahren nicht in einem Geldbetrag, sodass das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten gehabt hätte. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof lässt zwar erkennen, dass das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt aber den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht. Das Rekursgericht wird diesen Ausspruch nachzuholen haben (6 Ob 50/98s).
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