OGH 8Ob533/93

OGH8Ob533/9319.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte B*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Dr.Wolfram Themmer und Dr.Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Anton J.G*****, vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Besitzstörungsverfahrens 48 C 241/91 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.Jänner 1993, GZ 42 R 595/92-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Zwischen den Parteien war zur AZ 48 C 241/91 des Erstgerichtes ein Besitzstörungsverfahren anhängig, dessen Wiederaufnahme die Klägerin nun begehrt. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, da der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund sich ausschließlich auf das Rekursverfahren beziehe.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es unterließ den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten wegen Besitzstörung jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren über Besitzstörungsstreitigkeiten. Ebenso wie der Streitgegenstand des Wiederaufnahmsprozesses denknotwendigerweise derselbe wie im Hauptprozeß ist (SZ 10/9; JBl 1970, 153; 4 Ob 502/84; 1 Ob 531/90), muß auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden. Die auf Überprüfung der im Besitzstörungsverfahren ergangenen Entscheidung abzielende Wiederaufnahmsklage kann daher auch in diesem Belang keine andere Beurteilung erfahren als der Hauptprozeß selbst (RZ 1975/93; 5 Ob 546/91). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ändert an diesen Überlegungen auch die Tatsache nichts, daß das Wiederaufnahmsverfahren durch Urteil, das Besitzstörungsverfahren jedoch durch Endbeschluß entschieden wird. Der Ersatz des Wortes "Urteil" durch die Wortgruppe "eine die Sache erledigende Entscheidung" in § 530 ZPO durch das KSchG und die damit eröffnete Möglichkeit die Wiederaufnahmsklage unter anderen auch in Besitzstörungsverfahren einbringen zu können, hatte nämlich lediglich den Zweck, die Unausgewogenheit der Anfechtungsmöglichkeiten zu beseitigen (744 Beil NR XIV. GP 54), führte jedoch nicht zu einer Änderung der Qualität der Wiederaufnahmsklage im Sinne eines vom Hauptprozeß losgelösten Verfahrens.

Da somit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, konnte ein Auftrag an das Gericht zweiter Instanz, die im Gesetz vorgesehenen Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit der Revision nachzuholen, unterbleiben.

Obwohl der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, war sein Kostenersatzanspruch abzuweisen, weil gemäß § 508a Abs 2 ZPO letzter Satz eine vor Zustellung der Mitteilung über die Freistellung erstattete Revisionsbeantwortung im Falle der Verwerfung des Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig ist.

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