Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat im Beweissicherungsverfahren einem ergänzenden Antrag auf erweiterte Beweissicherungsmaßnahmen stattgegeben. Gemäß § 368 Abs. 4 ZPO kann jeder die begehrte Beweissicherung bewilligende Beschluß nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Damit hat der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Bewilligung von Beweissicherungsmaßnahmen nicht in höherer Instanz überprüfbar ist und er dem Beweissicherungsgegner kein Rechtsschutzinteresse an der Abwehr einer solchen Maßnahme zuerkennt. Aus diesem Grunde ist nicht nur die Zurückweisung des Rekurses des Beweissicherungsgegners durch die zweite Instanz rechtens, vielmehr muß auch der weitere Rekurs des Beweissicherungsgegners gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden; es wäre überflüssiger, weil sinnloser Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs. 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels sachlicher Berechtigung, die offenkundig und unzweifelhaft ist, keine Folge zu geben.
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