European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00230.16S.1129.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger kreditschädigender Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen (7 Ob 1515/85). In diesem Fall ist auch nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht ein Wertausspruch zu fällen (6 Ob 145/12k; 6 Ob 194/09z). Dies hat der Oberste Gerichtshof auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren ausgesprochen (6 Ob 145/12k; 3 Ob 154/11k).
Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371). Der Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision ersetzt jenen über den Wert des Streitgegenstands nicht (RIS-Justiz RS0042429 [T15]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)