Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz gemäß § 500 Abs. 2 und 3 ZPO idF vor der WGN 1989 mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 26. September 1989, 4 R 75/89-15, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteigt, oder, ob er zwar den Betrag von S 60.000, nicht jedoch den Betrag von S 300.000 übersteigt, die Revision aber nach § 500 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 zulässig ist, oder ob dies nicht der Fall ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren ist die Aufhebung eines Zwischenschiedsspruches. Sein Wert wurde von der klagenden Partei gemäß § 56 Abs. 2 JN mit S 1,447.725,76 angegeben.
Nach § 500 Abs. 2 ZPO idF vor der WGN 1989 hat das
Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es
entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im
Urteil auszusprechen, 1. ........, 2. wenn es das Urteil erster
Instanz - wie hier - ..... bestätigt, ob der ... Wert des
Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt, 3. wenn sich nicht schon
aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall
ist, ob der Wert des Streitgegenstandes .... den Betrag von
S 300.000,-- übersteigt. Nach § 500 Abs. 3 ZPO in der genannten
Fassung hat das Berufungsgericht überdies, wenn die Revision gegen
das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO
jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls
zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1
ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
In der angefochtenen Entscheidung fehlen diese Aussprüche. Die Akten waren deshalb dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung gemäß § 419 ZPO zurückzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)