Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für seinen Beschluss vom 30. November 2007 einen Bewertungsausspruch gemäß §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzutragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt Unterlassung der Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern, an denen ihr die Herstellerrechte zustehen, ohne entsprechende Herstellerbezeichnung. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Beklagten gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Beklagte brachte gegen diesen Beschluss einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.
Rechtliche Beurteilung
Eine Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs mit diesem Rechtsmittel setzt voraus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Einen derartigen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht unterlassen. Er ist nunmehr nachzuholen.
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