European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00211.19X.1217.000
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung:
Das Erstgericht erließ am 7. 11. 2018 die beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer bestimmten Liegenschaft, mit der der Gegnerin der gefährdeten Partei Verfügungen über diese Liegenschaft verboten wurden.
Mit Beschluss vom 16. 8. 2019 gab das Erstgericht dem Widerspruch der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht Folge und erklärte die einstweilige Verfügung weiter für aufrecht.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands unterblieb.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei brachte fristgerecht einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs ein, den das Erstgericht mit dem Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist verfrüht.
Besteht – wie hier – der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 und 526 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Übersteigt nämlich der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR, ist der Revisionsrekurs auch im Provisorialverfahren jedenfalls unzulässig. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, so wäre der Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des § 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO zulässig. Ob das eingebrachte Rechtsmittel diesfalls den Erfordernissen eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO entspricht, obliegt der Beurteilung des Rekursgerichts (vgl RS0109623). Das Rekursgericht wird den Bewertungsausspruch nachzutragen (RS0041371) und gegebenenfalls über einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO abzusprechen haben.
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