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§ 132 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Rekurs

§ 132.

Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:

  1. 1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
  2. 2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).

Schlagworte

unzulässiger Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233691

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