European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00046.850.0918.000
Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für drei Viertel ihrer Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16. 6. 1983 auf dem Fuchsbühelweg bei Villach, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme aus dem mit dem Erstbeklagten geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag beschränkt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Feststellungsbegehren der Klägerin in Ansehung eines Drittels ihrer Schäden stattgab, das auf Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere fünf Zwölftel der Unfallschäden der Klägerin gerichtete Mehrbegehren aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000.- übersteigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie im Umfang der Stattgebung des Feststellungsbegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000.- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO).
Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält nur einen dieser erforderlichen Aussprüche, nämlich jenen nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO. Die Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO fehlen. Diese Aussprüche können nicht rechnerisch aus dem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beigemessen hat wie dem bestätigenden Teil (8 Ob 18/85).
Da das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZPO unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).
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