OGH 4Ob35/79; 4Ob126/83; 14ObA5/87; 14ObA54/87 (RS0014543)

OGH4Ob35/79; 4Ob126/83; 14ObA5/87; 14ObA54/8728.6.2023

Rechtssatz

Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1152 B

4 Ob 35/79OGH08.05.1979

Veröff: SZ 52/76 = ZAS 1980,99 = Arb 9786 = JBl 1980,50 = DRdA 1980,318 (Anmerkung von Kerschner) = SozM IE,157 = Ind 1980,1212

4 Ob 126/83OGH18.10.1983

Auch; Beisatz: Hier: Urlaubsausmaß. (T1) <br/>Veröff: JBl 1985,632

14 ObA 5/87OGH24.02.1987

Vgl auch; Veröff: RdW 1987,236 = WBl 1987,217 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (Ch Klein )

14 ObA 54/87OGH15.07.1987

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgeber entnehmen können, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers. (T2) <br/>Veröff: DRdA 1988,33 (W Schwarz)

9 ObA 9/87OGH30.09.1987

Beisatz: Ändert der Arbeitgeber zwischen Zuerkennung und Gewährung der Firmenpension seine Gewährungsrichtlinien ist der Zeitpunkt der Zuerkennung ausschlaggebend. (T3) <br/>Veröff: JBl 1988,333 (kritisch Schima)

9 ObA 503/88OGH14.12.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/274 = RdW 1989,135; hiezu siehe Andexlinger RdW 1989,134 = ZAS 1989,90 (Tomandl) = JBl 1989,195; hiezu Grillberger WBl 1989,33 = Arb 10762

9 ObA 504/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 505/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 506/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 507/88OGH30.11.1988

Vgl auch

9 ObA 508/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 509/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 510/88OGH14.12.1988

Vgl auch

9 ObA 516/88OGH11.01.1989

Vgl auch

9 ObA 78/89OGH10.05.1989

Veröff: SZ 62/89 = WBl 1989,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer)

9 ObA 251/89OGH27.09.1989

Veröff: JBl 1990,534

9 ObA 203/90OGH29.08.1990

Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 112/91OGH28.08.1991

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 168/91OGH23.10.1991

Vgl auch

9 ObA 227/91OGH15.01.1992

Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/5 S 100 (Trost)

8 ObA 601/93OGH14.04.1993
9 ObA 265/93OGH13.10.1993

Auch; Beisatz: Allein dadurch, dass anlässlich der Gewährung der Leistung deren Freiwilligkeit betont wird, wird der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit nicht zum Ausdruck gebracht (hier: Gewährung von Einkaufsgutscheinen). (T5) <br/>Veröff: DRdA 1994,324 (Keschner) = WBl 1994,126

9 ObA 220/93OGH29.10.1993

Veröff: SZ 66/137

8 ObA 223/94OGH31.08.1994

Veröff: SZ 67/141

8 ObA 2162/96sOGH24.07.1996

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T6)

9 ObA 2232/96tOGH30.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Enthalten die erstmaligen Pensionsrichtlinien (hier der Patria Papier & Zellstoff AG) keinen Widerrufsvorbehalt, sondern wies der Arbeitgeber erst im Pensionszuerkennungsschreiben auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit hin, ist ein Widerruf nicht möglich. (T7)

9 ObA 2231/96wOGH30.10.1996

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 2236/96fOGH30.10.1996

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 2235/96hOGH30.10.1996

Vgl auch; Beis wie T7

8 ObA 2259/96fOGH28.11.1996

Auch; Beis wie T7

8 ObA 2254/96wOGH13.03.1997

Auch; Beis wie T7

8 ObA 2258/96hOGH13.03.1997

Auch; Beis wie T7

8 ObA 270/95OGH18.04.1996

Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T8)

8 ObA 145/97zOGH10.07.1997

Auch; Beisatz: Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T9) <br/>Veröff: SZ 70/141

8 ObA 141/97mOGH18.09.1997

Beis wie T9 nur: Auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber gilt das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T11)

9 ObA 2255/96zOGH10.09.1997

Beisatz: Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten. (T12)

8 ObA 391/97aOGH22.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Bei einem öffentlichen Arbeitgeber, der viele Jahre eine 50%ige Ermäßigung auf seine allgemein zugänglichen Kinderbetreuungsstätten gewährte - verneint. (T13)

8 ObA 277/98pOGH22.12.1998

Vgl auch

9 ObA 290/98gOGH23.12.1998
9 ObA 222/98gOGH20.01.1999

Beis wie T2

9 ObA 327/98yOGH14.04.1999

Vgl auch

9 ObA 332/99kOGH15.03.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Weihnachtsbelohnung" für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG. (T14)

9 ObA 40/00yOGH05.04.2000

Beis wie T2

9 ObA 300/00hOGH06.12.2000

Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten. (T15)

9 ObA 211/01xOGH19.09.2001

Auch; Beisatz: Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete. (T16)

8 ObA 136/01kOGH18.04.2002

Vgl; Beisatz: Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig. (T17)

9 ObA 24/02yOGH04.09.2002

Beis wie T2; Beisatz: Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter. (T18)

9 ObA 87/02pOGH13.11.2002

Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgeber entnehmen können. (T19)<br/>Beisatz: Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen. (T20)

9 ObA 165/05pOGH23.11.2005
9 ObA 142/05fOGH22.02.2006
9 ObA 82/06hOGH27.09.2006
8 ObA 4/07gOGH21.05.2007

Beisatz: Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. (T21)

9 ObA 127/06aOGH25.06.2007
8 ObA 39/07dOGH11.10.2007

Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T22)

9 ObA 15/07gOGH07.05.2008

Vgl auch

8 ObA 13/09hOGH27.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermittlung der „Wendezeiten" im Sinn des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird (BGBl Nr 1982/17), sowie Gewährung von „Essensbons" durch den Arbeitgeber. (T23)

9 ObA 122/10xOGH26.05.2011

Vgl auch

8 ObA 77/11yOGH28.03.2012

Beis wie T2; Beis wie T18

8 ObA 18/12yOGH24.04.2012
9 ObA 13/13xOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T22

8 ObA 54/12tOGH05.04.2013

Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt. (T24)

3 Ob 147/13hOGH08.10.2013

Auch; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T25)

9 ObA 85/13kOGH29.01.2014

Auch; Beis wie T22

9 ObA 142/13tOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T15; Beis wie T22

9 ObA 84/14iOGH25.09.2014

Vgl auch; Beis wie T22

8 ObA 95/15aOGH29.03.2016

Auch

9 ObA 59/16sOGH18.08.2016

Auch; Beis wie T19; Beis wie T22

9 ObA 34/17sOGH28.06.2017

Vgl auch; Beis wie T22

8 ObA 33/22vOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Pensionsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung. (T26)

9 ObA 37/23sOGH28.06.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T22

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00035_7900000_005

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