Rechtssatz
Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.
Normen
ABGB §863 GI
ABGB §1152 B
4 Ob 35/79 | OGH | 08.05.1979 |
Veröff: SZ 52/76 = ZAS 1980,99 = Arb 9786 = JBl 1980,50 = DRdA 1980,318 (Anmerkung von Kerschner) = SozM IE,157 = Ind 1980,1212 |
4 Ob 126/83 | OGH | 18.10.1983 |
Auch; Beisatz: Hier: Urlaubsausmaß. (T1) <br/>Veröff: JBl 1985,632 |
14 ObA 5/87 | OGH | 24.02.1987 |
Vgl auch; Veröff: RdW 1987,236 = WBl 1987,217 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (Ch Klein ) |
14 ObA 54/87 | OGH | 15.07.1987 |
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgeber entnehmen können, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers. (T2) <br/>Veröff: DRdA 1988,33 (W Schwarz) |
9 ObA 9/87 | OGH | 30.09.1987 |
Beisatz: Ändert der Arbeitgeber zwischen Zuerkennung und Gewährung der Firmenpension seine Gewährungsrichtlinien ist der Zeitpunkt der Zuerkennung ausschlaggebend. (T3) <br/>Veröff: JBl 1988,333 (kritisch Schima) |
9 ObA 78/89 | OGH | 10.05.1989 |
Veröff: SZ 62/89 = WBl 1989,276 = Arb 10783 = ZAS 1990/19 S 161 (Kozak - Schauer) |
9 ObA 227/91 | OGH | 15.01.1992 |
Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/5 S 100 (Trost) |
8 ObA 601/93 | OGH | 14.04.1993 |
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9 ObA 265/93 | OGH | 13.10.1993 |
Auch; Beisatz: Allein dadurch, dass anlässlich der Gewährung der Leistung deren Freiwilligkeit betont wird, wird der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit nicht zum Ausdruck gebracht (hier: Gewährung von Einkaufsgutscheinen). (T5) <br/>Veröff: DRdA 1994,324 (Keschner) = WBl 1994,126 |
8 ObA 2162/96s | OGH | 24.07.1996 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck. (T6) |
9 ObA 2232/96t | OGH | 30.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Enthalten die erstmaligen Pensionsrichtlinien (hier der Patria Papier & Zellstoff AG) keinen Widerrufsvorbehalt, sondern wies der Arbeitgeber erst im Pensionszuerkennungsschreiben auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit hin, ist ein Widerruf nicht möglich. (T7) |
8 ObA 270/95 | OGH | 18.04.1996 |
Vgl; Beisatz: Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck). (T8) |
8 ObA 145/97z | OGH | 10.07.1997 |
Auch; Beisatz: Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T9) <br/>Veröff: SZ 70/141 |
8 ObA 141/97m | OGH | 18.09.1997 |
Beis wie T9 nur: Auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber gilt das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T11) |
9 ObA 2255/96z | OGH | 10.09.1997 |
Beisatz: Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten. (T12) |
8 ObA 391/97a | OGH | 22.12.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem öffentlichen Arbeitgeber, der viele Jahre eine 50%ige Ermäßigung auf seine allgemein zugänglichen Kinderbetreuungsstätten gewährte - verneint. (T13) |
9 ObA 332/99k | OGH | 15.03.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Weihnachtsbelohnung" für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG. (T14) |
9 ObA 300/00h | OGH | 06.12.2000 |
Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten. (T15) |
9 ObA 211/01x | OGH | 19.09.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete. (T16) |
8 ObA 136/01k | OGH | 18.04.2002 |
Vgl; Beisatz: Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig. (T17) |
9 ObA 24/02y | OGH | 04.09.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter. (T18) |
9 ObA 87/02p | OGH | 13.11.2002 |
Beis wie T2 nur: Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgeber entnehmen können. (T19)<br/>Beisatz: Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen. (T20) |
8 ObA 4/07g | OGH | 21.05.2007 |
Beisatz: Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. (T21) |
8 ObA 39/07d | OGH | 11.10.2007 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt. (T22) |
8 ObA 13/09h | OGH | 27.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermittlung der „Wendezeiten" im Sinn des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird (BGBl Nr 1982/17), sowie Gewährung von „Essensbons" durch den Arbeitgeber. (T23) |
8 ObA 54/12t | OGH | 05.04.2013 |
Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt. (T24) |
3 Ob 147/13h | OGH | 08.10.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T25) |
9 ObA 142/13t | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T15; Beis wie T22 |
8 ObA 33/22v | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Pensionsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung. (T26) |
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00035_7900000_005
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