Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Im vorliegenden Fall steht kein Verhalten der Beklagten fest, das dahingehend gedeutet werden könnte, sie wollte sich damit für die Zukunft generell dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmern aus Anlaß der Pensionierung eine außerordentliche Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zu gewähren (Arb 9.786, 9.812; ZAS 1987/9; JBl 1988, 333 ua; s. Übersicht in RIS-Justiz RS0014543). Auf eine diesbezügliche "Erwartungshaltung" der Arbeitnehmer der Beklagten allein kommt es nicht an. Diese findet nämlich keine (feststellbare) Grundlage in einem konkreten Verhalten der Beklagten, das diese Erwartungshaltung hätte veranlassen können und rechtfertigen würde. Die in der Revision relevierte "Erwartungshaltung" der Arbeitnehmer kann daher nicht mit dem "Empfängerhorizont" gleichgesetzt werden, weil das was der Kläger als Willenserklärung empfangen haben will, von der Beklagten nicht erklärt wurde. Insoweit mißversteht der Revisionswerber die in ZAS 1987/9 veröffentlichte Entscheidung 4 Ob 110/83. Dort konnten die Arbeitnehmer nur deshalb mit einer außerordentlichen Vorrückung (nach Erreichung einer bestimmten Dienstzeit) rechnen, weil der Arbeitgeber einen entsprechenden Willen, sich insoweit für die Zukunft verpflichten zu wollen, durch ein Verhalten, das nicht anders gedeutet werden konnte, zum Ausdruck brachte. Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist weiters nichts aus der Unterscheidung zwischen negativer Feststellung und non liquet zu gewinnen, zumal vom Erstgericht ohnehin ausdrücklich festgestellt wurde, daß aus Anlaß der Pensionierung regelmäßig "nur" eine außerordentliche Belohnung in Form eines Monatsgehaltes gewährt wurde bzw daß "nur" diese Vorgangsweise (gemeint: einmalig Belohnung in Höhe eines Monatsgehaltes aus Anlaß der Pensionierung) Bestandteil der Einzeldienstverträge wurde (S. 6 des Ersturteils = AS 161).
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer betrieblichen Übung trifft den Kläger (8 ObA 12/97s mwN, teilweise veröffentlicht in ARD 4.887/12/97). Diesen Beweis hat er nicht erbracht, weil das Erstgericht eine Übung der Beklagten, aus Anlaß der Pensionierung eine außerordentliche Vorrückung um eine Bezugsstufe zu gewähren, nicht feststellen konnte. Die dem Kläger vorschwebende "Beweislastumkehr" ist bei dem gegebenen Sachverhalt weder aus formellem noch aus materiellem Recht zu begründen (8 ObA 12/97s).
Die Gewährung eines zusätzlichen Monatsbezuges als außerordentliche Belohnung aus Anlaß der Pensionierung ist nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Eine damit im Zusammenhang stehende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Lasten der "Dienstnehmerschaft" wurde vom Kläger in erster Instanz nicht geltend gemacht (vgl ecolex 1996, 196).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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