OGH 9ObA2255/96z

OGH9ObA2255/96z10.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Alexander K*****, Oberarzt, ***** und 2. Dr.Herbert G*****, Oberarzt, ***** beide vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (je S 51.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Mai 1996, GZ 9 Ra 5/96p-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.September 1995, GZ 30 Cga 35/95a (30 Cga 36/95y)-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit S 8.923,20 (darin S 1.487,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern die zugesprochenen Gebührenanteile zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei, die Kläger hätten ihre Ansprüche ausdrücklich auf § 19 Abs 1 Z 5 nö Spitalsärztegesetz gestützt, daß es sich bei den Ambulanzgebührenanteilen um variable "derivative" Ansprüche handle, die vom Honorar des ärztlichen Leiters abhängig seien und der Feststellungsanspruch in mehrfacher Weise unbestimmt sei, entgegenzuhalten:

Die Kläger stützen ihre Ansprüche unter anderem zu Recht auf die jahrelange Auszahlung dieser Gebührenanteile gemeinsam mit den übrigen Bezügen (Gehaltszettel) im Wege der Landesbuchhaltung durch die Landesbesoldungsstelle der beklagten Partei. Durch diese gleichmäßige vorbehaltlose Gewährung der Leistung ist es zu einer schlüssigen Ergänzung der Vereinbarung über das einzelvertraglich geschuldete Entgelt der betroffenen Dienstnehmer gekommen (9 ObA 78/89; 9 ObA 132/91; 8 ObA 145/97z mwH ua), in welche Position die beklagte Partei daher nicht mehr einseitig wirksam eingreifen konnte. Darauf, daß der Aufteilungsschlüssel vom Abteilungsvorstand festzulegen war (§ 1056 ABGB), kommt es im vorliegenden Fall für die aus der bisherigen Übung hinreichende Bestimmbarkeit der Ansprüche nicht an (8 ObA 2317/96k mwH), zumal es nach den Feststellungen keine gravierenden Schwankungen bei den Prozentanteilen des Aufteilungsschlüssels gegeben hat. Daß diese Vereinbarungen aber zulässig waren, zeigt gerade der auf "Vereinbarungen" bezugnehmende Art II der Novelle des NÖ KAG, LGBl 1995/88, der nach dem Motivenbericht lediglich die "alte" Rechtslage rückwirkend klarstellen wollte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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