ASGG § 53 Abs 1, ASGG § 54 Abs 1, ABGB § 863, ABGB § 867
Der Personalvertretung kommt für den Bereich des öffentlichen Dienstes eine den Organen der Arbeitnehmerschaft nach dem ArbVG entsprechende Stellung zu. Sie ist daher Organ der Arbeitnehmerschaft iSd § 53 Abs 1 ASGG und zur Erhebung der Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG legitimiert.