Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 548,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte durch die jahrelange Gewährung eines zusätzlichen Monatsbezuges (in Form einer außerordentlichen Belohnung) an alle in den Ruhestand tretenden Dienstnehmer, deren Dienstbeschreibung mindestens auf "gut" lautete, und die im Zeitpunkt der Pensionierung die letzte (höchste) Bezugsstufe nach der Dienstordnung schon erreicht hatten, eine betriebliche Übung begründete, die den Willen des Dienstgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweifelhaft zum Ausdruck brachte, daß diese Übung durch die Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde und daher nicht einseitig widerrufen werden konnte (zB Arb 9786, 9812 je mit mwN; ZAS 1987/9; JBl 1988, 333), ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ob diese Betriebsübung zusätzlich im Aufstellen ausdrücklicher Richtlinien für die Gewährung dieses Bezuges ihren Niederschlag fand oder dieser Bezug nur tatsächlich allen Dienstnehmern, die darum ansuchten (vgl ZAS 1987, 84) unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wurde, ist rechtlich belanglos.
Dem Kläger ging dieser Anspruch auch nicht dadurch verloren, daß er ihn erst nach dem Übertritt in den Ruhestand geltend machte. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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