OGH 9ObA87/02p

OGH9ObA87/02p13.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilma S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei V***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reymann, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 11.597,22 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2001, GZ 11 Ra 343/01t-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2001, GZ 32 Cga 35/01i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels ist jedoch unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO). Die "außerordentliche" Revision der Klägerin ist daher als ordentliche Revision zu behandeln. Eine Revisionsbeantwortung wurde von der Beklagten, der die Revision zugestellt wurde, nicht erstattet (§§ 507, 507a ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Pensionszuschüssen zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Revisionswerberin ist Folgendes entgegenzuhalten:

Richtig geht die Revisionswerberin davon aus, dass eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden kann (RIS-Justiz RS0014539 ua). Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 252 f mwN; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 383 mwN ua). Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs auf Grund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften (ZAS 1994/19 [Schrank] ua).

Im Übrigen missversteht die Revisionswerberin aber die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Dieses schloss entgegen ihrer Annahme nicht aus, dass es neben den Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auch auf Grund einer Betriebsübung zu einer Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge kommen kann (arg "Kombination von Anspruchsgrundlagen" in RdW 1997, 223; ZASB 1997, 17 ua); es sah nur im vorliegenden Fall in den erstgerichtlichen Feststellungen keine Grundlage für eine derartige Annahme. Auch die Revisionswerberin vermag keine aufzuzeigen; ihr Standpunkt, auf Grund einer Betriebsübung stünden ihr Pensionszuschüsse auch ohne der Voraussetzung einer mindestens 20-jährigen Dienstzeit bei der Beklagten zu, findet in den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Stütze.

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