OGH 8ObA2259/96f

OGH8ObA2259/96f28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Werner Fendrich in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edmund W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** AG, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, wegen S 92.310,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.April 1996, GZ 8 Ra 125/95-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Juli 1996, GZ 32 Cga 254/94b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.114,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten Pensionszuschußzahlungen zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger vom 12.6.1944 bis 31.12.1989 bei der beklagten Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin als Angestellter beschäftigt. Im Betrieb der beklagten Partei gab es seit 10.7.1956 schriftliche Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den aus der Sozialversicherung gezahlten Renten der Angestellten. Nach Punkt 1 der Richtlinien sollten Angestellte, mit mindestens 15-jähriger Dienstzeit einen "Anspruch" auf einen Zuschuß zu ihrer Pension haben. Dieser Zuschuß wurde derart berechnet, daß er für jedes Dienstjahr 1 % des letzten Monatsgehalts betrug, jedoch 30 % des Gehalts nicht übersteigen durfte. Weder in diesen Richtlinien noch im entsprechenden Vorstandsbeschluß war von Freiwilligkeit oder von Widerruflichkeit der Zuschußleistungen die Rede. In den späteren Aktennotizen wurden die Zuschüsse als "freiwillig" bezeichnet. Der Inhalt dieser Richtlinien war kein Geheimnis, da der Betriebsrat schon bereits seit den "70iger Jahren" wußte, wie die Pensionszuschüsse zu berechnen waren und die Pensionsberechnung nachprüfte. Die Pensionen wurden ausnahmslos an alle ausgezahlt, welche die Voraussetzungen erfüllten.

Der Personalchef Dr.W***** gab verschiedenen Mitarbeitern eine Zusage über die Firmenpension, teils schon bei ihrer Einstellung, teils zu einer Zeit, als sie die beklagte Partei verlassen wollten, also, um sie zum Bleiben zu motivieren. Ende der 50iger Jahre wollte der Kläger wegen eines günstigeren Angebots eines anderen Unternehmens sein Arbeitsverhältnis beenden. Er wurde seitens des Prokuristen und Personalchefs S***** zum Verbleiben bewogen und es wurde ihm unter anderem als ein Vorteil des Arbeitsverhältnisses die zu erwartende Firmenpension genannt. Bei späteren Gesprächen über Gehaltserhöhungswünsche wurde mehrfach darauf hingewiesen, daß auch die zu erwartende Firmenpension nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Von einer Freiwilligkeit oder jederzeitigen Widerruflichkeit wurde von seiten der beklagten Partei nie gesprochen.

In den individuellen Pensionszuerkennungsschreiben teilte die beklagte Partei ihren Mitarbeitern erstmals mit, daß die Pension nur freiwillig und jederzeit widerruflich gezahlt werden sollte. So erhielt auch der Kläger erstmals mit dem Pensionszuerkennungsschreiben den Hinweis, daß es sich dabei um eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung handle.

Bei diesem konkreten Sachverhalt - und nur auf diesen kommt es an -, kann kein Zweifel bestehen, daß der Kläger seine nachhaltige Vertrauensposition auf der Grundlage einer bestehenden betrieblichen Übung, wobei die beklagte Partei die Kenntnis des Betriebsrats vom maßgeblichen Inhalt der Pensionsrichtlinien nicht nur duldete, sondern bei Bedarf auch vermehrte (S 237), auch auf vorbehaltlose individuelle Zusagen stützen kann (vgl 9 ObA 2232/96t). Durch die Möglichkeit, Auskunft über die Höhe der nachmaligen Pension zu erhalten, war diese als zusätzlicher Entgeltbestandteil von maßgeblichen Vertretern der beklagten Partei in den Jahren 1956 bzw 1958, 1959, 1962 und 1967 wiederholt zugesagte Leistung auch hinreichend bestimmbar.

Da der Kläger im Jahre 1944 bei der beklagten Partei eingetreten ist, hatte er die Pensionsanwartschaft von 15 Jahren nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den aus der Sozialversicherung gezahlten Renten der Angestellten vom 10.Juli 1956 bereits 1959, sohin noch vor der "Zusammenfassung" vom 18.12.1974, erreicht. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, konnten jedoch weder eine Änderung der Richtlinien noch das bei Pensionsanfall letztlich ergangene Pensionszuerkennungsschreiben den bereits bestehenden vertraglichen Anspruch des Klägers auf seine Zuschußpension beeinträchtigen (Rummel, Betriebspension in der Krise - Widerruf wegen Dürftigkeit ? DRdA 1989, 366 f; DRdA 1989/30 = SZ 62/4). Die Einstellung der betrieblichen Leistung ab Juli 1993 erfolgte im vorliegenden Fall sohin rechtswidrig.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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