Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.605,-- (darin S 1.267,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten Pensionszuschußzahlungen zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß sie im wesentlichen ihre Beweisrüge in der Berufung wiederholt und nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger bei der beklagten Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin vom 1.12.1954 bis etwa 1956, allenfalls 1958 (S 253) als Arbeiter und nach der Übernahme in das Angestelltenverhältnis bis 31.12.1989 als Angestellter beschäftigt. Im Betrieb der beklagten Partei gab es seit 10.7.1956 schriftliche Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den aus der Sozialversicherung gezahlten Renten der Angestellten. Nach Punkt 1 der Richtlinien sollten Angestellte mit mindestens 15-jähriger Dienstzeit einen "Anspruch" auf einen Zuschuß zu ihrer Pension haben. Dieser Zuschuß wurde derart berechnet, daß er für jedes Dienstjahr 1 % des letzten Monatsgehalts betrug, jedoch 30 % des Gehalts nicht übersteigen durfte. Weder in diesen Richtlinien noch im entsprechenden Vorstandsbeschluß war von Freiwilligkeit oder von Widerrufbarkeit der Zuschußleistungen die Rede. In den späteren Aktennotizen wurden die Zuschüsse als "freiwillig" bezeichnet. Der Inhalt dieser Richtlinien war kein Geheimnis, da der Betriebsrat schon bereits seit den "70iger Jahren" wußte, wie die Pensionszuschüsse zu berechnen waren und die Pensionsberechnung nachprüfte. Die Pensionen wurden ausnahmslos an alle ausgezahlt, welche die Voraussetzungen erfüllten.
Der Personalchef Dr.W***** gab verschiedensten Mitarbeitern eine Zusage über die Firmenpension; dies teils schon bei ihrer Einstellung, teils um sie zum Bleiben zu motivieren, zu einer Zeit, als sie die beklagte Partei verlassen wollten. Anläßlich der Übernahme in das Angestelltenverhältnis teilte der Personalchef Dr.W***** dem Kläger in Anwesenheit des Oberingenieurs S***** mit, daß er nun als Angestellter einen höheren Pensionszuschuß erhalten werde als als Arbeiter. Im Laufe seiner Tätigkeit hörte der Kläger immer wieder von Mitarbeitern, die in Pension gingen, daß sie nun die Firmenpension erhalten. Im Jahre 1959 hatte der Kläger die Möglichkeit, HTL-Lehrer zu werden, wodurch sich seine Position möglicherweise verbessert hätte. Dr.W***** und Oberingenieur S***** strichen die Vorzüge des Verbleibens bei der beklagten Partei heraus und stellten dem Kläger wiederum die Firmenpension als Anreiz zum Bleiben in Aussicht. Dieses Verhalten wiederholte sich nochmals im Jahre 1962, als der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, Berufsschullehrer in F***** zu werden. Als der Kläger im Jahre 1967 Werkstättenleiter wurde, wurde er wiederum darauf hingewiesen, daß das höhere Gehalt auch eine höhere Firmenpension nach sich ziehe. Im Laufe der "70iger und 80iger Jahre" rückte der Kläger auf der Gehaltsliste weiter vor. Dazu wies ihn Dir.Dipl.Ing.M***** darauf hin, daß das höhere Gehalt auch die Firmenpension erhöhen werde.
Erst in den individuellen Pensionszuerkennungsschreiben teilte die beklagte Partei ihren Mitarbeitern erstmals mit, daß die Pension nur freiwillig und jederzeit widerruflich gezahlt werden sollte. So erhielt auch der Kläger erstmals mit dem Pensionszuerkennungsschreiben den Hinweis, daß es sich dabei um eine freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistung handle.
Bei diesem konkreten Sachverhalt - und nur auf diesen kommt es an -, kann kein Zweifel bestehen, daß der Kläger seine nachhaltige Vertrauenspositon auf der Grundlage einer bestehenden betrieblichen Übung, wobei die beklagte Partei die Kenntnis des Betriebsrats über den maßgeblichen Inhalt der Pensionsrichtlinien nicht nur duldete, sondern bei Bedarf auch vermehrte (S 237), auch auf vorbehaltlose individuelle Zusagen stützen kann (vgl 9 ObA 2232/96t). Durch die Möglichkeit, Auskunft über die Höhe der nachmaligen Pension zu erhalten, war diese als zusätzlicher Entgeltbestandteil von maßgeblichen Vertretern der beklagten Partei in den Jahren 1956 bzw 1958, 1959, 1962 und 1967 wiederholt zugesagte Leistung auch hinreichend bestimmbar.
Da der Kläger im Jahre 1954 bei der beklagten Partei eingetreten ist, hatte er die Pensionsanwartschaft von 15 Jahren bereits im Jahr 1969 (als Angestellter allenfalls 1973) - sohin noch vor der "Zusammenfassung" vom 18.12.1974 - erreicht. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, konnten demnach weder eine Änderung der Richtlinien noch das bei Pensionsanfall letztlich ergangene Pensionszuerkennungsschreiben den bereits bestehenden vertraglichen Anspruch des Klägers auf seine Zuschußpension beeinträchtigen (Rummel, Betriebspension in der Krise - Widerruf wegen Dürftigkeit? DRdA 1989, 366 f; DRdA 1989/30 = SZ 62/4). Die Einstellung der betrieblichen Leistung ab Juli 1993 erfolgte im vorliegenden Fall sohin rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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