European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00036.24M.1105.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde *F* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1./) und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (richtig:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB(2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 13. April 2021 in I*
1./ den Diplomrechtspfleger * N* durch die sinngemäße Äußerung, er werde für den Fall, dass die gepfändeten (Anmerkung: von der Drittschuldnerin P* einbehaltenen) Beträge nach einer Entscheidung des Gerichts den betreibenden Parteien zufallen sollten, jene umbringen, die dies veranlasst hätten, nicht er werde dies tun, sondern er werde dafür sorgen, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zur Unterlassung der Fassung einer Entscheidung, mit der die Drittschuldnerin zur Auszahlung der Beträge an die betreibende Partei verpflichtet wird, zu nötigen versucht;
2./ durch die zu 1./ genannte Tat einen Beamten mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinen Rechten auf „Ausstellung eines aktenkonformen Beschlusses“ sowie die betreibende Partei an ihrem „Recht auf Zuspruch der gepfändeten Beträge“ (US 4 f und 7) zu schädigen, wissentlich zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er gesetzwidrig (US 4) von der Fassung eines Beschlusses absieht, mit demdie Drittschuldnerin zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge an die betreibende Partei verpflichtet wird.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Gegen die Beschlüsse des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 9. Februar 2024 (ON 65), mit dem der Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung (teilweise) abgewiesen wurde, und vom 23. Juli 2024 (ON 83), mit dem ein ebensolcher Antrag zurückgewiesen wurde, richten sich Beschwerden des Genannten.
[5] Der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde voranzustellen ist, dass diese nur insoweit einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich ist, als sie nicht in einem vom Beschwerdeführer selbst formulierten, in der (vom Verteidiger unterschriebenen) Rechtsmittelschrift „auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten“ aufgenommenen und kursiv abgebildeten Vorbringen besteht. Die eigenen Rechtsmittelausführungen des Angeklagten sind nämlich – unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht – nicht Teil der vom Verteidiger eingebrachten Beschwerdeschrift und somit unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0100046 [insb T7, T10], RS0100216).
[6] Die Besetzungsrüge (Z 1) behauptet Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO, weil dieser zu Telefongesprächen mit dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten betreffend die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift, die Vornahme von Akteneinsicht sowie das allfällige Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht bereit gewesen sei und den Angeklagten „ignorant, herabwürdigend und abwimmelnd“ behandelt habe.
[7] Seiner Rügeobliegenheit (RIS‑Justiz RS0097452 [T6, T7]) entsprach der Beschwerdeführer bereits durch einen außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag vom 2. August 2022 (ON 34; vgl auch das eingangs der Hauptverhandlung erstattete Vorbringen ON 54 S 2).
[8] Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist, wobei schon der entsprechende Anschein genügt (RIS‑Justiz RS0096914). Die vom Beschwerdeführer relevierten Umstände sind jedoch – unabhängig vom Gesprächston – von vornherein (somit ohne Notwendigkeit der Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs der Telefonate) nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden im oben dargelegten Sinn in Zweifel zu ziehen.
[9] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 54 S 20) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 54 S 19 iVm ON 65) auf zeugenschaftliche Vernehmung von Mag. * K*, * R*, Dr. * P*, * S*, * Ni*, * A* und Dr. * J*, in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Die genannten Personen, welche „Wahrnehmungen zum Verhalten des Angeklagten sowie Rpf * N* am Gericht“ hätten, wurden zum Beweis beantragt, dass sich der Angeklagte und dasOpfer bereits jahrelang kennen, „dass in Zusammenschau mit dem Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber dem Gericht und Rpf N* am Gericht“ einerseits „allfällige Äußerungen und Drohungen dieser beiden untereinander, auch am 13.04.2021, diesen keine Angst einflößen und weder für den Äußernden noch für den anderen ernst gemeint erscheinen und auch nicht ernst gemeint erscheinen sollen“, andererseits „der Sinn von allfälligen Äußerungen des Angeklagten, auch am 13.04.2021, gegenüber allen Personen am Gericht, sohin auch Rpf N*, nicht darin liegt, beim anderen den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung zu erwecken“, weiters dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Opfer am 13. April 2021 „in der Zusammenschau mit dem Gesamtverhalten gegenüber dem Gericht“ nicht geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, „der Angeklagte immer eine rechtlich korrekte Behandlung wünscht und einfordert“, „sowie zu den Räumlichkeiten von Rpf * N*“.
[10] Soweit der Antrag die Bekanntheit zwischen Angeklagtem und Opfer, die Einforderung des Angeklagten einer rechtlich korrekten Behandlung und die „Räumlichkeiten“ des Opfers anspricht, ließ er einen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage nicht erkennen (siehe aber RIS‑Justiz RS0118444 [T2, T4]). Das übrige Begehren geht daran vorbei, dass nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen (§ 154 Abs 1 StPO) Gegenstand von Zeugenaussagen sind (RIS‑Justiz RS0097545 und RS0097540; zur Eignung der Drohung als Rechtsfrage vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0092538).
[11] Aus demselben Grund zu Recht abgewiesen (ON 54 S 21) wurde der Antrag (ON 54 S 20 f) auf zeugenschaftliche Vernehmung des Mag. K* im Wesentlichen zum Beweis, „dass der Zeuge N* nicht glaubwürdig“ ist. Soweit die Vernehmung auch „zur Überprüfung der Aussagen des einzigen Belastungszeugen N*“ begehrt wurde (vgl dazu RIS‑Justiz RS0028345), weil dieser ausgesagt habe, nach dem Vorfall über diesen mit Mag. K* gesprochen zu haben und es unglaubwürdig sei, dass sich der Zeuge N* bei der Befangenheitsanzeige und seinen polizeilichen Befragungen „immer wortwörtlich an den Inhalt der Drohungen erinnern kann, aber nicht an den Inhalt der restlich geführten Gespräche“, ließen sich dem Antragsvorbringen keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS‑Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt.
[12] Das ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
[13] Dem Zeugen N* wurde im Zuge seiner Vernehmung die Verantwortung des Angeklagten vorgehalten, wonach er am 13. April 2021 sinngemäß zu N*gesagt habe, dass es schade sei, wenn dieser nicht mehr so ein Leben wie auf den (Anmerkung: in seinem Amtsraum befindlichen) Fotos abgebildet führen könne, damit aber gemeint habe, dass er N* mit seinem Rechtsbeistand „verklagen“ würde, wenn er weiterhin – aus Sicht des Angeklagten – Fehler begehe (ON 54 S 11). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Erstgericht nicht gesondert mit der darauf gegebenen Antwort des Zeugen, wonach es „so ungefähr“ gewesen sein könne, auseinandersetzen. Soweit der Vorhalt die vom Angeklagten selbst vorgenommene Interpretation einervon ihm allenfalls getätigten Aussage beinhaltet, handelt es sich bei der Antwort auf diese Frage von vornherein nicht um ein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (vgl erneut RIS‑Justiz RS0097545). Die in Bezug auf die Fotos des Opfers getätigte Äußerung des Angeklagten wiederum betrifft kein für die Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliches Verfahrensergebnis (RIS‑Justiz RS0098646), weil die alleine relevante Drohung mit dem Umbringen im Fall der Auszahlung gepfändeter Beträge nach den für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen N* erst im Anschluss an die relevierte Bemerkung fiel (vgl die als Reaktion auf den Vorfall im Exekutionsverfahren eingebrachte Befangenheitsanzeige des Zeugen vom 19. April 2021 [ON 2], deren inhaltliche Richtigkeit dieser im unmittelbaren Kontext mit dem Vorhalt bestätigte [ON 54 S 11 f; vgl auch S 12]).
[14] Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Beilagen ./I bis ./III, nämlich eine Postaufgabebestätigung, eine Oppositionsklage und ein Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck, jeweils gegen den Angeklagten geführte Exekutionsverfahren betreffend, standen den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig (iSd Z 5 zweiter Fall) entgegen (RIS‑Justiz RS0118316, RS0098646 [T3]).
[15] Aus demselben Grund bedurfte es keiner ausdrücklichen Thematisierung der Angaben des Zeugen N* zur Impulsivität des Angeklagten sowie jener, wonach er bei einem zufälligen Treffen zwei Tage nach dem Vorfall zwei- bis dreimal vom Angeklagten gefragt wurde, ob er schon entschieden hätte, und dieser über seine Aufforderung zum Gerichtsvorsteher mitging (ON 54 S 15 f).
[16] Da die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (RIS‑Justiz RS0092448 [T5]), geht der Einwand des Fehlens einer Begründung hiezu (Z 5 vierter Fall) ins Leere. Die Begründung der Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerung des Angeklagten wiederum befindet sich auf US 7.
[17] Warum die Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7) offenbar unzureichend, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechend sein sollte (RIS‑Justiz RS0116732), macht die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) nicht klar. Indem sie ihre Kritik, „von einem festgestellten Vorsatz für eine Drohung“ dürfe nicht „direkt der Schluss auf einen Vorsatz für eine Nötigungshandlung gezogen werden“, lediglich auf eine einzelne Urteilspassage stützt, nimmt sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick (vgl aber RIS‑Justiz RS0119370), die sehr wohl auch das Erzwingen einer Verhaltensweise durch die tatgegenständliche Drohung thematisieren (US 7).
[18] Die mehrfache Verwendung des Wortes „naturgemäß“ im Rahmen der Urteilsbegründung (US 6) macht diese noch nicht offenbar unzureichend, liegt doch Nichtigkeit nur dann vor, wenn mit der Verwendung solcher Wörter die Angabe von Gründen ersetzt wurde (RIS‑Justiz RS0099494 [T6]), was gegenständlich nicht der Fall ist (vgl US 5 ff).
[19] Dass die Beamteneigenschaft des N* vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, hat das Erstgericht – von der Beschwerde übergangen – aus der Stellung des Genannten als Diplomrechtspfleger, „der die Exekutionsverfahren des Angeklagten bearbeitete“ (US 6 f), abgeleitet, was unter dem Aspekt der Begründungs-tauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
[20] Der Rechtsschädigungsvorsatz blieb – dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – ebenfalls nicht unbegründet. Denn den – hier maßgeblichen (vgl RIS‑Justiz RS0096270 [T15]) – Vorsatz des Angeklagten, dass die betreibende Partei durch eine „nicht gesetzeskonforme Entscheidung“ an ihrem „Recht auf Zuspruch der gepfändeten Beträge“ (US 4 f) geschädigt wird, wurde mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Umstand abgeleitet, dass der Angeklagte wusste, dass der betreibenden Partei „die Beträge der Drittschuldnerin (…) zuzusprechen waren“ und „wie die Entscheidung im Hinblick auf das Exekutionsverfahren, nämlich der Auszahlung der Drittschuldnerbeträge bei der P*, ausfallen hätte müssen“ (US 7 f).
[21] Dass in der Beweiswürdigung die jeweiligen Vorsatzelemente der Tatbestände nach § 302 Abs 1 StGB und nach § 105 Abs 1 StGB nicht getrennt und strukturiert begründet wurden, wie die Beschwerde kritisiert, stellt für sich allein betrachtet einen Begründungsmangel nicht her. Der zu 2./ erforderliche Bestimmungsvorsatz wurde übrigens – von der Beschwerde übergangen – auf US 4 f festgestellt.
[22] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) Widersprüche in den (in der Mängelrüge bereits dargestellten) Aussagen des Zeugen N* aufzuzeigen versucht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS‑Justiz RS0118780). Durch eigenständige Würdigung des Erinnerungsvermögens des genannten Zeugen wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0099674).
[23] Soweit sich die Tatsachenrüge auf die Urteilspassage bezieht, wonach der Zeuge N* glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben habe, „dass ihm diese Sache sehr zugesetzt habe und ihn die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung tatsächlich sehr beunruhigt habe“ (US 6), bezieht sie sich schon nicht auf eine zu entscheidenden Tatsachen getroffene Feststellung (RIS‑Justiz RS0092102, RS0092160).
[24] Warum die zu 1./ getroffenen Konstatierungen für die Erfüllung des Tatbestands nach § 105 Abs 1 StGB im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) nicht ausreichen sollten, macht die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a; zufolge Idealkonkurrenz Z 10) mit der Forderung nach „einer Feststellung der für die objektive Tatseite erforderlichen Nötigungshandlung“ nicht klar (vgl aber RIS‑Justiz RS0095939).
[25] Dass das Erstgericht – entgegen der ständigen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0092519, RS0093082 [insb T9]) – „zur Realisierbarkeit der Drohung“ Feststellungen zu treffen gehabt hätte, behauptet die Beschwerde ohne entsprechende Ableitung aus dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0116565). Aus der dazu zitierten Entscheidung 10 Os 53/86 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
[26] Die Kritik, ausgehend von den Feststellungen sei das angedrohte Übel „unbestimmt und unrealistisch“, sodass die Ernstlichkeit der Drohung zu verneinen sei, bringt materielle Nichtigkeit nicht zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0099810).
[27] Weshalb die zu 1./ getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und der Ernsthaftigkeit der Äußerung (US 4 ff) bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs (RIS‑Justiz RS0092753) die (rechtliche) Annahme der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht tragen sollten, macht die Beschwerde, die abermals nicht die getroffenen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen in den Blick nimmt, sondern eigenständig eine „vernetzte(r) Betrachtung aller Umstände“ vornimmt, nicht klar.
[28] Mit dem Begehren nach Konstatierungen zu – nicht näher konkretisierten – Begleitumständen und der bereits jahrelangen Bekanntschaft des Angeklagten und des Opfers wird abermals materiell-rechtliche Nichtigkeit nicht zur Darstellung gebracht (zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0118580).
[29] Die von der Beschwerde zu 2./ vermissten Feststellungen zur Beamteneigenschaft des Opfers befinden sich – prozessordnungswidrig übergangen (erneut RIS‑Justiz RS0099810) – auf US 3 f, wonach dieser in der Funktion als Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichts Innsbruck tätig war.
[30] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[31] Die gegen die Beschlüsse des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 9. Februar 2024, GZ 37 Hv 92/21w‑65, und vom 23. Juli 2024, GZ 37 Hv 92/21w‑83, gerichteten Beschwerden des Angeklagten sind ohne inhaltliche Erwiderung durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg derselben wesentlichen Tatsachen bezogen (vgl RIS‑Justiz RS0120683, RS0126057 [T2, T5]; zur [einer Protokollberichtigung ohnehin nicht zugänglichen] Umsetzung der protokollierten [ON 54 S 6 und 14] Vorgänge, die Beilage ./I dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen und die Beilagen ./II und ./III zum Akt zu nehmen, vgl im Übrigen die Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 11. Dezember 2023 [ON 58]).
[32] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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