Rechtssatz
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.
12 Os 72/92 | OGH | 11.03.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Persönliche Meinungen von Zeugen und Sachverständigen stellen keine relevanten Beweismittel dar. (T1) |
15 Os 75/93 | EGMR | 19.08.1993 |
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12 Os 52/95 | OGH | 18.01.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Schlussfolgerungen sind kein der Begründungspflicht unterliegendes Zeugnis. (T2) |
13 Os 51/00 | OGH | 07.06.2000 |
Auch; Beisatz: Gegenstand von Zeugenaussagen können nur wahrgenommene Tatsachen sein, nicht jedoch Meinungen oder Schlüsse. (T3) |
11 Os 132/00 | OGH | 12.12.2000 |
Auch; Beisatz: Die Fragestellung an Zeugen über den Vorsatz des Angeklagten ist nicht zulässig. (T4) |
13 Os 110/02 | OGH | 30.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Angemessenheit einer Leistung stellt eine, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage dar, die keinesfalls einem Zeugen überlassen werden darf. (T5) |
13 Os 30/04 | OGH | 19.05.2004 |
nur: Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen. (T6) |
13 Os 137/04 | OGH | 01.12.2004 |
Auch; Beisatz: Zwar kann die Abhörung eines Zeugen erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen begehrt werden (SSt 52/5). Dem Gericht ist es jedoch nicht untersagt, von einem Zeugen geäußerte Schlüsse für überzeugend zu halten und sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu eigen zu machen. (T7) |
11 Os 140/04 | OGH | 12.04.2005 |
Auch; nur: Schlussfolgerungen können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein. (T8) |
11 Os 25/05i | OGH | 23.08.2005 |
Auch |
14 Os 33/06v | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beisatz: Gegenstand der Vernehmung sind nicht Einschätzungen oder Meinungen des Zeugen, sondern seine Wahrnehmungen von Tatsachen (WK-StPO § 247 Rz 5, § 281 Rz 352). (T9) |
11 Os 135/07y | OGH | 29.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die persönliche Einschätzung einer Person über Beweggründe des Handelns eines Dritten ist nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises. (T10) |
11 Os 133/07d | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Thema des Zeugenbeweises stellen aber nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen dar. Diese sind ausschließlich dem (hier) gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. (T11) |
15 Os 131/08s | OGH | 16.10.2008 |
Auch; Beisatz: Als Zeugen können Privatsachverständige nur über den Inhalt ihrer Befundaufnahme, nicht hingegen über die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vernommen werden. Denn nur Wahrnehmungen von Tatsachen sind Gegenstand einer Zeugenvernehmung, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen. (T12) |
11 Os 169/08z | OGH | 20.01.2009 |
Beisatz: Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnten und darüber im Verfahren aussagen sollen (§ 154 Abs 1 StPO). Eine Zeugenvernehmung hat demgemäß nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen. (T13)<br/>Beisatz: Welche Absicht das Opfer vor der Tat verfolgte, konnte demnach nicht Gegenstand der Aussage des verlangten Zeugen sein. (T14) |
14 Os 54/09m | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die Abhörung eines Zeugen kann erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen, subjektiven Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnlichen intellektuellen Vorgänge beantragt werden. (T15) |
11 Os 126/09b | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9 |
14 Os 81/09g | OGH | 17.11.2009 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Die rechtliche Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist dem Gericht vorbehalten. (T16) |
15 Os 148/10v | OGH | 04.05.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Gegenstand einer Zeugenaussage können nur Wahrnehmungen über tatsächliche Umstände sein (aus denen gegebenenfalls Schlüsse zur subjektiven Tatseite gezogen werden könnten), nicht aber Wahrnehmungen über Wissen und Wollen und damit den Vorsatz des Angeklagten. (T17) |
11 Os 57/11h | OGH | 19.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Persönliche Einschätzungen eines Zeugen sind nicht erörterungspflichtig. (T18) |
15 Os 30/11t | OGH | 04.05.2011 |
Auch; nur: Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden Prämissen. (T19) |
15 Os 139/11x | OGH | 28.03.2012 |
Vgl; nur T6; Vgl auch Beis wie T9; Beis wie T18 |
14 Os 75/12d | OGH | 28.08.2012 |
nur: Nur Tatsachenbekundungen können Gegenstand einer Zeugenaussage sein. (T20)<br/>Beisatz: Wahrnehmungen über Wissen und Wollen des Angeklagten kann nur dieser selbst machen. (T21) |
14 Os 76/13b | OGH | 27.08.2013 |
Vgl; Beisatz: Nach Art eines Gutachtens gezogene Schlussfolgerungen sind nicht Gegenstand einer Zeugenaussage. (T22) |
17 Os 4/13m | OGH | 30.09.2013 |
Auch; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T10; Ähnlich Beis wie T14 |
11 Os 3/14x | OGH | 11.02.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T18 |
14 Os 189/13w | OGH | 25.02.2014 |
Vgl; Ähnlich Beis wie T17; Beisatz: Deshalb genügt allein der Verweis auf die für glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben einer Zeugin nicht, um die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu begründen. (T23) |
14 Os 142/14k | OGH | 20.01.2015 |
Beisatz: Ob eine die Qualifikation als geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades tragende psychische Erkrankung des Angeklagten besteht, ist Gegenstand des gemäß § 439 Abs 2 (§ 429 Abs 2 Z 2) StPO zwingend einzuholenden Sachverständigengutachtens und nicht des Zeugenbeweises. Der darauf abzielende Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen. (T24) |
13 Os 12/15m | OGH | 30.06.2015 |
Auch; Beisatz: Die Lösung von Rechtsfragen und die Bewertung der Wirtschaftlichkeit kann von vornherein kein Gegenstand einer Zeugenvernehmung sein. (T25) |
15 Os 112/15g | OGH | 11.11.2015 |
Auch; Beisatz: Sind sinnliche Wahrnehmungen der Vernehmungsorgane über allfällige Verständnis-schwierigkeiten nicht ersichtlich, bilden deren Mutmaßungen über die Auffassungsgabe des Betroffenen als bloß subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen grundsätzlich keinen Gegenstand einer Zeugenaussage. (T26) |
15 Os 25/16m | OGH | 27.06.2016 |
Auch |
17 Os 17/17d | OGH | 19.03.2018 |
Auch; Beisatz: Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen, die nicht vom Gericht als Sachverständiger beigezogen wurde, sind kein iSd Z 5 zweiter Fall erörterungspflichtiges Beweisergebnis. (T27) |
14 Os 19/18b | OGH | 03.08.2018 |
Auch; Beisatz: Keine Erörterungspflicht betreffend in einer (gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesenen) Urkunde enthaltenen Schlussfolgerungen und Meinungen des Verfassers. (T28) |
14 Os 7/19i | OGH | 05.03.2019 |
Beis wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19920611_OGH0002_0130OS00025_9200000_001
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