Rechtssatz
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
11 Ns 17/93 | OGH | 13.05.1993 |
nur: Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T1) |
15 Os 178/95 | OGH | 11.01.1996 |
Beisatz: Befangenheitsanschein bejaht. (T2) |
13 Os 181/01 | OGH | 27.03.2002 |
Auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält. (T3) |
11 Ns 16/03 | OGH | 09.09.2003 |
Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde Motive gegeben ist. Es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T4) |
11 Os 74/03 | OGH | 11.11.2003 |
Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T5)<br/>Beisatz: Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. (T6) |
15 Os 75/05a | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Befangenheit des beisitzenden Richters angesichts einer nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren seitens des Verteidigers erstatteten Strafanzeige. (T7) |
11 Ns 80/07i | OGH | 23.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte eines Richters des Oberlandesgerichts, der Vater der Antragsteller ist - Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts bejaht. (T8) |
12 Os 11/08x | OGH | 13.03.2008 |
Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T9)<br/>Beisatz: Beisatz: Eine solche kann in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T10)<br/>Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. (T11) |
1 Präs 2690-4316/08d | OGH | 25.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Angesichts der Anzeigeflut und der erkennbaren Tendenz des Beschwerdeführers, alle mit diesen Anzeigen befassten Richter, die nicht in seinem Sinn entschieden haben, durch eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs auszuschalten, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Richter des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs bereits vom Genannten angezeigt wurden und wegen seiner auch für jedermann erkennbaren aufgezeigten Intention keine Gründe vor, die volle Unbefangenheit und Unparteilichkeit der im Spruch genannten Richter und Richterinnen in Zweifel zu ziehen. Andernfalls läge es in der Hand einer Partei, sich durch bloße Anzeigeerstattung dem gesetzlichen Richter zu entziehen oder sogar ganze Gerichte auszuschalten. (T12) |
1 Präs 2690-213/09y | OGH | 19.01.2009 |
Auch; Beisatz: Ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen einen bestimmten Richter vorgebracht werden. (T13) |
1 Präs 2690-753/09k | OGH | 19.02.2009 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. (T14) |
1 Präs 2690-1667/09x | OGH | 14.04.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Präsident, der Vizepräsident, Senatspräsidenten und Senatspräsidentinnen, die Richter und Richterinnen jenes Oberlandesgerichts, welches über die Berufung des Beschuldigten, der in erster Instanz wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zum Nachteil einer der Richterinnen dieses Oberlandesgerichts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu entscheiden gehabt hätte, zeigten an, dass sie zu der bedrohten Richterin freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Das Bestehen solcher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. Da aufgrund der Ausgeschlossenheit beinahe sämtlicher Richter des eigentlich zuständigen Oberlandesgerichts keine Bildung eines Senats, der über die Berufung des Beschuldigten entscheiden hätte können, mehr möglich war, wurde die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein anderes Oberlandesgericht übertragen. (T15) |
12 Os 125/08m | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren in derselben Gerichtsabteilung zum einen auf Grund des in § 140 Abs 1 Z 4 StPO statuierten Verbotes, zum anderen infolge einer Aussageverweigerung der Zeugin nicht verwertbar, dem Richter aber dennoch bekannt waren, spricht für sich allein nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit im hier angesprochenen Berufungsverfahren, in dem dieser Richter als Mitglied des Rechtsmittelsenats an der Berufungsverhandlung und Entscheidung mitwirkte. (T16)<br/>Beisatz: Die Ausschlussgründe im Sinn des § 43 StPO stellen auf einen Bezug zur selben Straftat bzw zum selben Verfahren (Sache) ab, weshalb auch die Mitwirkung eines Richters an einem abgesondert geführten Verfahren gegen Mittäter oder sonstige Tatbeteiligte keine Ausschließung begründet. Gleiches gilt - mangels gesetzlicher Differenzierung - auch für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens (vgl § 43 Abs 3 StPO). (T17) |
12 Ns 44/09f | OGH | 02.07.2009 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. (T18) |
14 Os 9/09v | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur bei begründet erscheinender Annahme vor, der Richter sei - ungeachtet einer vorläufigen, dem Verfahrensstand angepassten, zumeist unwillkürlich vonstatten gehenden und einer sachgerechten Stoffsammlung keineswegs hinderlichen Meinungsbildung - auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt, seine Einschätzung zu ändern (WK-StPO § 43 Rz 12). (T19)<br/>Beisatz: Im Übrigen sind weder der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Angeklagten deckt, noch die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten oder die - vom Schöffengericht vorgenommene - Abweisung von Beweisanträgen per se geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (vgl dazu WK-StPO § 43 Rz 9 ff). (T20) |
1 Präs 2690-5167/09b | OGH | 18.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. (T21) |
1 Präs 1521-5612/09v | OGH | 03.12.2009 |
Vgl auch; nur T1 nur: Der Anschein der Befangenheit genügt. (T22)<br/>Beis wie T2 |
1 Präs 2690-1708/10b | OGH | 07.04.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Unzulässige, rechtsmissbräuchlich wiederholte Ablehnungsanträge müssen nicht zum Gegenstand weiterer gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden. (T23) |
1 Präs 2690-4437/10a | OGH | 07.09.2010 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14 |
6 Nc 18/11s | OGH | 13.10.2011 |
Vgl; Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T24) |
12 Ns 38/12b | OGH | 03.05.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f). (T25) |
12 Ns 88/12f | OGH | 03.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Mitwirkung im Disziplinarverfahren über die Suspendierung des Angeklagten. (T26) |
12 Ns 14/13z | OGH | 20.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung an der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Angeklagten. (T27) |
15 Os 110/12h | OGH | 27.02.2013 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T11, Beis wie T20; Beisatz: Eine behauptete Freundschaft des Vorsitzenden mit einem - selbst unparteilichen (§ 126 Abs 4 StPO) – Sachverständigen ist per se nicht geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen. (T28) |
12 Ns 28/13h | OGH | 25.04.2013 |
Vgl auch; Auch Beis wie T26; Auch Beis wie T27 |
13 Os 24/13y | OGH | 16.05.2013 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Da der Zweck des Erkenntnisverfahrens gerade darin liegt, zu überprüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) den der Anklage zu Grunde liegenden Tatverdacht (§ 210 Abs 1 StPO) im Sinn eines Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verdichten oder zu einem Freispruch führen, indiziert die angebliche Erklärung des Vorsitzenden im Zuge der Urteilsbegründung, dass im gegenständlichen Strafverfahren „von Anfang an“ Verdachtsmomente dahin bestanden haben, dass „etwas getürkt worden“ sei und dass sich eben dieser Verdacht im Beweisverfahren bewahrheitet habe den angesprochenen Ausschließungsgrund nicht. (T29)<br/>Beisatz: Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten ist nämlich per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Handelnden in Zweifel zu setzen. (T30) |
7 Nc 16/13g | OGH | 04.09.2013 |
Beisatz: Hier: Erstattung von Gutachten für eine Partei in der Vergangenheit. (T31) |
17 Os 7/13b | OGH | 30.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweisen in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (vgl § 258 Abs 2 StPO) weckt ebenso wenig Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden wie die Nichtannahme eines Milderungsgrundes oder die Zustellung einer Fehler enthaltenden Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung. (T32) |
23 Ns 2/14t | OGH | 20.03.2014 |
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20 |
12 Ns 27/17t | OGH | 21.04.2017 |
Auch; Beisatz: Der äußere Anschein von Befangenheit ist bei einem Richter, der die Tatsachenkontrolle (§ 362 Abs 1 StPO) in Bezug auf ein Verfahren ausübt, an welchem eine zu ihm im Angehörigenverhältnis (§ 72 StGB) stehende Person als Staatsanwältin mitgewirkt hat, zu bejahen. (T33) |
14 Os 41/19i | OGH | 21.05.2019 |
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu (Anm: So schon 13 Os 43/14v). (T34)<br/>Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines Richters, dessen „private Kontakte“ zu einem befreundeten Richterkollegen (als einem von zahlreichen Opfern gegen Richter und Beamte gerichteter gefährlicher Drohungen) in den letzten zehn Jahren auf ein bis zwei mit dienstlichem Ausgangspunkt geführte Telefonate pro Jahr beschränkt waren, während außerdienstliche Treffen nicht stattfanden. (T35) |
2 Dg 1/20w | OGH | 03.09.2020 |
Vgl; nur T5 |
11 Os 104/21k | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Bild- und Tonaufnahmen während Verhandlungspausen. (T36) |
23 Ds 3/22a | OGH | 07.12.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T32 |
15 Os 99/23g | OGH | 08.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T32 |
04 Präs 1/24t | OGH | 29.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T11 |
11 Ns 62/24t | OGH | 27.08.2024 |
vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T21 |
14 Os 130/23h | OGH | 03.09.2024 |
vgl |
14 Os 40/24z | OGH | 08.10.2024 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T30 |
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0130NS00013_9200000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)