OGH 9Os16/78; 12Os90/89; 15Os59/92; 13Os140/93; 11Os5/96; 12Os88/00; 15Os52/07x; 11Os135/06x; 13Os99/11z; 17Os16/12z; 17Os22/12g; 17Os19/12s; 17Os6/13f; 17Os23/13f; 17Os7/13b (RS0096270)

OGH9Os16/78; 12Os90/89; 15Os59/92; 13Os140/93; 11Os5/96; 12Os88/00; 15Os52/07x; 11Os135/06x; 13Os99/11z; 17Os16/12z; 17Os22/12g; 17Os19/12s; 17Os6/13f; 17Os23/13f; 17Os7/13b20.2.2024

Rechtssatz

Schädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für § 302 StGB.

Normen

StGB §302

9 Os 16/78OGH02.10.1978

Veröff: EvBl 1979/82 S 243 = SSt 49/48

12 Os 90/89OGH12.10.1989

Vgl auch; Beisatz: Eine Schädigung des Staates ist nicht schon in der Verletzung eines allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechtes oder bloßer interner Dienstvorschriften zu erblicken, wenn hiedurch kein dahinterstehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. (T1)

15 Os 59/92OGH24.09.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung allgemeiner staatlicher Aufsichtsrechte oder interner Dienstvorschriften vermag zwar allenfalls einen tatbildmäßigen Missbrauch der Amtsbefugnis darzustellen, der aber der zur Tatbestandsverwirklichung überdies erforderlichen Schädigung an konkreten Rechten anderer, auf welche sich der Tätervorsatz beziehen muss, nicht gleichgesetzt werden darf. (T2)

13 Os 140/93OGH26.01.1994

Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung ist kein konkretes Recht im Sinn des § 302 StGB. (T3) <br/>Veröff: JBl 1994,838

11 Os 5/96OGH04.06.1996

Vgl auch

12 Os 88/00OGH21.09.2000

Vgl auch

15 Os 52/07xOGH11.10.2007

Vgl aber; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts. (T4)

11 Os 135/06xOGH26.02.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nur auf Verstoß gegen eine amtsinterne Regelung gerichteter Vorsatz betrifft kein Schädigungsobjekt im Sinn des § 302 Abs 1 StGB. (T5)

13 Os 99/11zOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: § 302 Abs 1 StGB verlangt (ua), dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Steht dabei ein öffentliches Recht in Rede, ist es nach ständiger Judikatur und dem überwiegenden Teil der Lehre erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will. Soweit ein Teil der Lehre diesbezüglich einwendet, diese Sicht führe dazu, dass in Bezug auf öffentliche Rechte jeder wissentliche Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz erfolge, weil hinter jeder Rechtsvorschrift ein Zweck stehe (Bertel in WK-StGB - 2 § 302 Rz 93; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 Rz 59), wird übersehen, dass nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen ist. (T6)

17 Os 16/12zOGH02.10.2012

Vgl; Beisatz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T7)

17 Os 22/12gOGH25.02.2013

Vgl; Beisatz: § 47 BDG sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von § 47 BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T8)

17 Os 19/12sOGH25.02.2013

Vgl; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem 10. bis 12. Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in § 80 Abs 2 dritter Satz GOG, § 34a Abs 2 dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG, § 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 302 StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht (vgl §§ 51 ff StPO) übrigens nicht berührt. (T9)

17 Os 6/13fOGH27.05.2013

Vgl; Beisatz: Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll‑ oder Aufsichtsrechte sowie bloß interner Dienstvorschriften kommt als Gegenstand der Rechtsschädigung so lange nicht in Frage, als hierdurch kein dahinter stehender gesetzlicher Zweck in einem konkreten Fall gefährdet wird. Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nämlich nicht allein jenes sein, das den Täter verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. Es muss weiter als jenes Recht sein, das darin besteht, die Vorschrift einzuhalten, die bereits den Missbrauch der Befugnis bildet. Das allgemeine Recht des Staats gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufs‑ und Dienstausübung, der abstrakte staatliche Anspruch auf eine korrekte und saubere Verwaltung, allgemeine staatliche Kontroll‑ und Aufsichtsrechte und bloß interne Dienstvorschriften sind demnach keine (konkreten) Rechte, die der Schädigungsvorsatz verlangt. Täuschung (bloß) der Dienstaufsicht ist daher nicht gerichtlich strafbar. Das ist Sache des Disziplinarrechts. Für den Bereich des Strafrechts erübrigen sich damit auch Abgrenzungsprobleme zwischen informeller Befragung über Aktenrückstände und schriftlichen Berichtsaufträgen. Werden diese durch Fehleintragungen unterlaufen, liegt Missbrauch der Amtsgewalt (deshalb allein noch) nicht vor. Will der Täter aber konkrete Schritte eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens beeinflussen, kommt Missbrauch der Amtsgewalt ins Spiel. (T10)<br/>Beisatz: Auch subjektive Rechte von Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens als Bezugspunkt von Schädigungsvorsatz bedürfen konkreter (unter Umständen auch bloß verfassungs-)gesetzlicher Verankerung. Diese (unter dem Aspekt von Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO deutlich anzusprechende) Verortung muss vom Täter ‑ zumindest nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre ‑ erkannt werden, um Gegenstand von Verletzungsvorsatz zu sein. (T11)

17 Os 23/13fOGH30.09.2013

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des Staats darf nicht allein jenes sein, das den Beamten verpflichtet, seine Befugnis den Vorschriften entsprechend zu gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch zu begehen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Beim als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates „auf Zustellung amtlicher Schriftstücke“ und „auf ordnungsgemäße Verrichtung der Amtsgeschäfte“ handelt es sich genau um einen derartigen, bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. (T13)

17 Os 7/13bOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. (T14)

17 Os 18/13wOGH30.09.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, dieser habe sich auf das Recht der „Antragsteller“ auf „eine ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Exekutionsanträge und auf Erhalt einer Drittschuldnererklärung“ bezogen, genügen nicht. Dass der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, den betreibenden Gläubiger in seinem von § 301 EO garantierten Informationsanspruch zu beeinträchtigen, haben die Tatrichter nicht festgestellt. (T15)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche „auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verlassenschaften“ (US 3, 43, 49 ua), „gesetzeskonforme Durchführung von Grundbuchsachen“ oder „auf ordnungsgemäße Führung“ von Verzeichnissen sind in diesem Sinn keine konkreten Rechte und kommen als Objekte tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Betracht. (T16)

17 Os 29/13pOGH06.03.2014

Vgl; Ähnlich Beis wie T10; Beisatz: Hier: Im Fall eines vom militärischen Vorgesetzten dem Untergebenen erteilten Befehls, nicht im dienstlichen Interesse Arbeiten zu verrichten, stellt den Vorsatz, den Staat „in seinem Recht auf Einhaltung der Durchführungsbestimmungen für den Kraftfahrbetrieb“ zu schädigen, die Tatbestandsmäßigkeit nicht her. Jedoch reicht die Konstatierung, derzufolge der Täter - mit Blick auf durch das missbräuchliche Amtsgeschäft verursachte „Treibstoff- und Verschleißkosten“ - auch die Beeinträchtigung staatlicher Vermögensinteressen in seinen Vorsatz aufgenommen habe, aus. Als Bezugspunkt kommt in solchen Fällen allerdings primär das Recht des Staates auf ausschließlich dienstliche Verwendung von Soldaten in Betracht. (T17)

17 Os 30/13kOGH06.03.2014

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim vom Erstgericht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes konstatierten Recht des Staates auf „ordnungsgemäße Führung des Melderegisters“ handelt es sich aber in diesem Sinn um einen bloß abstrakten Anspruch gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt hier primär das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters in Betracht. (T18)

17 Os 2/14vOGH12.05.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Das Recht des Staates und der Prozessparteien auf „Verfahrensführung nach der Zivilprozessordnung“ reicht als Bezugspunkt des von § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T19)<br/>

17 Os 15/14fOGH12.05.2014

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Feststellung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten (der sich auf das Recht des Staates auf ein unvoreingenommen objektiv geführtes Verfahren bezog) spricht bloß das ihm gegenüber bestehende Recht des Bundes (als Dienstgeber) an, sich als befangener Beamter der Amtsausübung in Abgabenverfahren zu enthalten, mithin auf Einhaltung des § 76 Abs 1 BAO, und reicht demnach als Sachverhaltsgrundlage des Schuldspruchs nicht aus. Eine (vom Angeklagten gewollte) gänzliche Ausschaltung des vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Ansprüche wurden nicht festgestellt. (T20)<br/>Beisatz: Eine Beeinträchtigung des als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommenden Rechts von Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf dessen Führung und Entscheidung durch einen unbefangenen Organwalter scheidet in Konstellationen aus, in denen parteiliches Handeln des Angeklagten zugunsten, nicht aber zum Nachteil der Parteien in Frage kommt. (T21)

17 Os 25/13zOGH06.03.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Die hier (wissentlich) verletzten Verfahrens‑ und Organisationsvorschriften (§ 429 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO, §§ 62 Abs 1 und 108 Abs 5 Geo) verfolgen den Zweck, die inhaltliche Kontrolle (die „Entscheidungshoheit“) des zuständigen Organs vor Setzung des Willensaktes strukturell abzusichern. Auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das zuständige Organ hat der Staat ein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtliches Recht, das also den Bezugspunkt des tatbestandlichen Schädigungsvorsatzes bilden kann. (T22)

17 Os 28/13sOGH12.05.2014

Auch; Beisatz: Das Recht des Staates, dass Beamte ihre Befugnis den Vorschriften entsprechend gebrauchen, somit keinen Befugnismissbrauch begehen, stellt ebenso wenig wie darauf gerichtete Aufsichts‑ und Kontrollrechte ein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtliches (konkretes) Recht dar. (T23)

17 Os 34/14zOGH13.10.2014

Auch; Beisatz: Das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters ist im Sinn des § 302 Abs 1 StGB beachtlich. (T24)

17 Os 29/14iOGH24.11.2014

Vgl

17 Os 47/14mOGH21.01.2015

Auch

17 Os 53/14vOGH09.04.2015

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T23; Beisatz: Verletzung von Befangenheitsvorschriften im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. (T25)

17 Os 21/15iOGH14.12.2015

Vgl auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T26)

17 Os 2/16xOGH06.06.2016

Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der §§ 24, 24a KFG (Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern). (T27)

17 Os 36/15wOGH03.10.2016

Vgl aber; Beisatz: Das Recht des Gemeinderats, die Gebarung der Gemeinde (die Einhaltung des Voranschlags) zu überprüfen, ist jedoch als Ausfluss demokratischer Kontrolle der (sonstigen) Gemeindeorgane durch den Gemeinderat als gewählten allgemeinen Vertretungskörper im Rahmen der Selbstverwaltung tauglicher Bezugspunkt des vom Tatbestand verlangten Schädigungsvorsatzes (Anm: vgl schon 17 Os 45/14t zum Stmk Gemeinderecht). (T28)

17 Os 2/18zOGH25.06.2018

Auch; Beisatz: Ein Recht von Mitgliedern des Gemeinderats „auf Einberufung des Gemeinderates und Behandlung von Themen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorbehalten sind“, reicht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T29)

17 Os 9/18dOGH03.08.2018

Beis wie T28

14 Os 73/18vOGH11.09.2018

Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18

14 Os 76/18kOGH09.10.2018

Auch; Beis wie T10; Beis wie T12

14 Os 125/18sOGH11.12.2018

Auch; Beis wie T10

14 Os 4/19yOGH05.03.2019

Beisatz: Die Rechte des Staates auf Steuereinhebung oder auf Gewährung von Notstandshilfe nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind iSd § 302 Abs 1 StGB beachtlich. (T30)

14 Os 35/19gOGH09.04.2019

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12

14 Os 78/19fOGH07.10.2019

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12

14 Os 34/20mOGH17.04.2020

Vgl; Beis wie insb T10; Beis wie T12; Beis wie T14

14 Os 141/19wOGH14.04.2020

Vgl; Beis insb T10; Beis insb T12

14 Os 17/21pOGH27.04.2021

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Hier: „Recht der Wählergruppen auf ordnungsgemäße Durchführung allgemeiner Wahlen zum Gemeinderat“ reicht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nicht aus. (T31)

14 Os 39/21yOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T23; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG stellt das Recht des Staates auf Überprüfung der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit (im Sinn der Einhaltung von Verfahrensvorschriften) keinen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes iSd § 302 Abs 1 StGB dar. In Betracht kommt vielmehr das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer sowie umweltfreundlicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Recht auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht (so schon 17 Os 6/15h). (T32)

14 Os 49/21vOGH18.01.2022

Vgl

14 Os 149/21zOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16

14 Os 20/22fOGH28.06.2022

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14

14 Os 104/22hOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T23; Beis wie T31; Beis wie T32;

14 Os 7/24xOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19781002_OGH0002_0090OS00016_7800000_004