Rechtssatz
Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat.
13 Os 53/00 | OGH | 07.06.2000 |
Auch; Beisatz: Hier wurden zur Feststellung entscheidender Tatsachen in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, nämlich zu der zwar nicht ausdrücklich, jedoch im Kontext der Gründe - keine andere Deutung zulassend - konstatierten Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. (T1) |
15 Os 93/03 | OGH | 21.08.2003 |
Auch; Beisatz: Stimmen mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten (Vgl WK-StPO § 281 Rz 425). (T2) |
13 Os 43/03 | OGH | 03.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Dabei wird nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, maW in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Obersten Gerichtshof obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber des Inhaltes dieser Erwägungen. (T3) |
12 Os 120/04 | OGH | 16.12.2004 |
Auch; Beis wie T3 nur: Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. (T4) |
14 Os 100/08z | OGH | 04.11.2008 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zutreffend reklamiert die Mängelrüge unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsannahmen zu einem auf Verringerung des Gesellschaftsvermögens und auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung erschöpfte sich in der Formulierung „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... sind darüber hinaus aus dem objektiven Tatgeschehen zwanglos abzuleiten". (T5) |
11 Os 189/09t | OGH | 22.12.2009 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die fehlende Erörterung solcher Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft. Es wird allerdings nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, also des herangezogenen Beweismaterials als Bezugspunkt von Beweiswürdigung, eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Prozessstoffs (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421 mit Judikaturnachweisen). (T6) |
13 Os 99/13b | OGH | 12.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Auseinandersetzung im Ersturteil mit einem Alibizeugen. (T7) |
11 Os 84/14h | OGH | 13.01.2015 |
Auch; Beisatz: Stehen die als übergangen gerügten Beweisergebnisse den festgestellten, entscheidenden Tatsachen nicht entgegen, sind sie nicht gesondert erörterungsbedürftig. (T8) |
14 Os 84/23v | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19810319_OGH0002_0120OS00020_8100000_002
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