Rechtssatz
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (WK-StPO § 281 Rz 600).
11 Os 4/04 | OGH | 09.03.2004 |
Auch; Beisatz: Zur Begründung eines Feststellungsmangels bedarf es des Hinweises, welche - nach der Aktenlage indizierten - Konstatierungen vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären. (T1) |
13 Os 16/04 | OGH | 19.05.2004 |
nur: Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück der StPO. (T3) |
13 Os 84/06m | OGH | 11.10.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Straflose Vorbereitungshandlung. (T4) |
13 Os 102/06h | OGH | 08.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Objektive Erfolgszurechnung als negative Tatbestandsvoraussetzung. (T5) |
13 Os 139/06z | OGH | 24.01.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Auch negative Tatbestandsvoraussetzungen müssen im Fall eines Schuldspruchs als Feststellungsmangel geltend gemacht werden (WK-StPO § 281 Rz 602). (T6) |
14 Os 76/07v | OGH | 28.08.2007 |
Beisatz: Um einen Feststellungsmangel zu bewirken, müssen die Indizien in der Hauptverhandlung vorgekommen sein. Denn Feststellungen können nur anhand des der Beweiswürdigung zugänglichen Beweismaterials getroffen werden (WK-StPO § 281 Rz 600). (T7) |
14 Os 97/07g | OGH | 02.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Ohne Hinweis auf ein übergangenes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat kann zwar ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen, nicht aber ein Feststellungsmangel geltend gemacht werden. (T8) |
14 Os 15/08z | OGH | 19.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Privilegierung nach § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz SMG aF. (T11) |
15 Os 2/08w | OGH | 18.02.2008 |
auch; Beisatz: Hier: Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB). (T12) |
14 Os 92/08y | OGH | 05.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungseinwand verfehlt mangels Hinweises auf die Annahme dieses Strafaufhebungsgrunds stützende (konkrete) Verfahrensergebnisse die gesetzmäßige Darstellung. (T13) |
14 Os 74/08a | OGH | 08.07.2008 |
Beisatz: Es darf dabei kein konstatierter Umstand übergangen oder bestritten werden. (T14) |
14 Os 144/08w | OGH | 16.12.2008 |
Beisatz: Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfordert die auf Basis des Urteilssachverhalts vorzunehmende Argumentation, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat. (T15) |
13 Os 18/10m | OGH | 17.06.2010 |
Auch; Beisatz: Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei, und trifft es demnach keine Feststellungen zu den übrigen, reicht es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung nicht hin, allein die den Freispruch begründende Annahme zu bekämpfen. Vielmehr ist überdies hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen. (T17) |
11 Os 165/10i | OGH | 20.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Ein Fehlen von Feststellungen zur rechtlichen Verjährungsfrage wäre unter dem Aspekt erfolgreicher Anfechtung eines Freispruchs wegen Verjährung als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu behandeln. (T18) |
11 Os 57/11h | OGH | 19.05.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T15 |
13 Os 26/11i | OGH | 25.08.2011 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit der Rechtsrüge, die von zwei notwendigen Bedingungen für Verbandsverantwortlichkeit nur zu einer einen Feststellungsmangel geltend macht. (T19) |
13 Os 147/11h | OGH | 15.12.2011 |
Beisatz: Gründet das Gericht den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten im Zweifel zu dessen Gunsten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme (der Negativfeststellung zur Täterschaft) aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4, wurden die fehlenden Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel geltend zu machen. (T20) |
15 Os 43/12f | OGH | 30.05.2012 |
Auch |
14 Os 84/12b | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beis wie T17 |
11 Os 75/13h | OGH | 18.06.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T17; Beis wie T20 |
15 Os 119/16p | OGH | 14.12.2016 |
Auch; Beisatz: Der Hinweis auf Verfahrensergebnisse, die nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung als ernst zu nehmendes Indiz für Zurechnungsunfähigkeit von vornherein ausscheiden, genügt zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Feststellungsmangels nicht. (T21) |
25 Ds 2/17m | OGH | 23.05.2017 |
Auch; Beisatz: Das Fehlen von Feststellungen ist nicht nur dann zu relevieren, wenn im Urteil einzelne positive Feststellungen getroffen wurden, während andere zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche fehlen, sondern umso mehr (arg a minori ad maius), wenn gar keine Feststellungen getroffen wurden. (T22)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung findet auch im Verfahren nach dem DSt Anwendung. (T23) |
15 Os 142/16w | OGH | 19.09.2017 |
Auch; Beisatz: Wurden im Urteil (Negativ‑)Feststellungen betreffend eine entscheidende Tatsache getroffen, kann diesbezüglich kein Feststellungsmangel vorliegen. (T24) |
17 Os 4/18v | OGH | 25.06.2018 |
Auch; Beisatz: Begehrt die Beschwerdeführerin (wie der von ihr verwendete Begriff „Ersatzfeststellungen“ verdeutlicht) den Ersatz tatsächlich getroffener (Negativ‑)Feststellungen durch für ihren Standpunkt günstigere, macht sie keinen Feststellungsmangel geltend, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. (T25) |
13 Os 136/18a | OGH | 13.03.2019 |
Beisatz: Ausführungen in der Gegenäußerung zur Anklageschrift sind kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis und daher auch kein Indiz, auf das die Behauptung eines Feststellungsmangels gestützt werden kann. (T26) |
14 Os 101/22t | OGH | 25.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Der Hinweis auf bestimmte Verfahrensergebnisse muss auf Basis dessen inneren Zusammenhangs erfolgen, womit eine Aussage nicht durch isoliertes Herausgreifen einzelner Passagen sinnentstellt werden darf. (T27) |
11 Os 47/22d | OGH | 20.12.2022 |
vgl; Beisatz: Verbot der Doppelverfolgung. (T28) |
11 Os 68/23v | OGH | 11.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T24; Beisatz wie T25 |
14 Os 70/23k | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz: Feststellungen des angefochtenen Urteils sind kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis und daher auch kein Indiz, auf das die Behauptung eines Feststellungsmangels gestützt werden kann. (T29) |
Dokumentnummer
JJR_20040218_OGH0002_0130OS00179_0300000_001
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