Normen
ADR 1973 7.5.7.1;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art130 Abs4 idF 2012/I/051;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §2 Z1;
GGBG 1998 §37 Abs2 Z8;
GGBG 1998 §7 Abs1;
StGB §6 Abs1 impl;
StGB §6 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs4;
VStG §9;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A. Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 16. Oktober 2016 wurde der Revisionswerberin Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeitpunkt: 26.01.2016, 14:55 Uhr
Ort: Westautobahn A1, Strkm 135.000, Verkehrskontrollplatz
Haag, Fahrtrichtung Linz
Tatbeschreibung:
Sie haben als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragte der Firma M GmbH mit Sitz in R, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer des gefährlichen Gutes,
UN 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(Natriumhydroxid Natriumhypochlorit) 8. ll (E) 1 Kanister mit einer Gesamtmenge von 24 Kilogramm UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
N. A.G. 8. II, (E)
4 Kanister mit einer Gesamtmenge von 96 Kilogramm UN 1305 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8. III, (E) 2 Kanister mit einer Gesamtmenge von 24 Liter
UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL‚ FLÜSSIG, ÄTZEND. N.A.G.
(Biphenyl-2-ol und Nonansäure) 8, II, (E) 2 Kanister mit einer Gesamtmenge von 20,8 Kilogramm UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG
(Peroxyessigsäure) 5.2 (8) (D)
2 Kanister mit einer Gesamtmenge von 12 Kilogramm UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND N.A.G.
(GIutaral, Didecyldimethylammoniumchlorid) 8, Ill, (E) 2 Kanister mit einer Gesamtmenge von 20,8 Kilogramm UN 3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT 5.1 (8), II, (E) 1 Kanister mit einer Gesamtmenge von 10,1 Kilogramm - befördert mit dem LKW Mercedes Antos, Kennzeichen: L,
gelenkt von E G - folgende Übertretungen begangen hat:
a) Der Beförderer hat die gefährlichen Güter befördert und es unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gemäß § 2 Z 1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren.
Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung durch die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.
Bei den Versandstücken handelte es sich um Kanister aus Kunststoff, welche ohne jegliche Sicherung im Laderaum des LKW transportiert wurden.
Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR
Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:
GEFAHRENKATEGORIE II
b) Der Beförderer hat die gefährlichen Güter befördert und es unterlassen, bei der Beförderung die in den gem. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen.
Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Bei der Kontrolle wurden seitens des Lenkers 3 Lieferscheine als Beförderungsdokumente vorgewiesen. Bei den gefährlichen Gütern handelte es sich ausschließlich um flüssige Stoffe. Auf den Beförderungsdokumenten wurden jedoch die Menge der beförderten Stoffe nicht wie im Abschnitt 1.1.3.6 ADR gefordert in Liter sondern in Kilogramm angegeben.
Auf dem Beförderungsdokument Seite 1/2, Empfänger R, Filiale S, Nr. 4 ist die offizielle Benennung für UN 3149 nicht vollständig. Die offizielle Benennung laut Tabelle A für diesen Stoff lautet ‚WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT'. Auf dem Beförderungsdokument ist jedoch nur ‚WASSERSTOFFPEROXID' als offizielle Benennung angegeben.
Weiters ist ein Teil der offiziellen Benennung für den Stoff UN 3105 falsch. Auf dem Beförderungspapier wird UN 3105 Organisches Peroxid, Typ F, flüssig (Peressigsäure), 5.2 (8) (D) angeführt. Es gibt jedoch kein UN 3105 Organisches Peroxid Typ F, flüssig sondern die korrekte Benennung lautet UN 3105 Organisches Peroxid Typ D, flüssig (Peroxyessigsäure).
Abschnitt 5.4.1 ADR
Unterabschnitt 1.4.2.2.1 lit.b ADR
Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:
GEFAHRENKATEGORIE II"
3 Dadurch habe die Revisionswerberin folgende Rechtsvorschriften verletzt:
"§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
§ 13 Abs. 1a Z 2 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)"
4 Die Revisionswerberin wurde deshalb nach § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG jeweils mit Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 25 Stunden) bestraft.
5 B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprach das Verwaltungsgericht über die dagegen erhobene Beschwerde wie folgt ab:
"1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (gemeint ist offenbar der Spruch zu a)) des bekämpften Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.
1. (richtig: 2.) Der Spruch des Bescheides wird insoweit
ergänzt, als die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung als verantwortliche Beauftragte der B GmbH, welche ihrerseits Beförderer der verfahrensgegenständlichen Güter ist, zu verantworten hat.
2. (richtig: 3.) Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag
zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. (richtig: 4.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. (gemeint offenbar der Spruch zu b) des bekämpften Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt verfügt.
4. (richtig: 5.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine
ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig."
6 C. Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision, mit der insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
7 Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung, mit der sie
der Revision entgegentrat.
8 II. Rechtslage
9 A. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 B. Vorliegend einschlägige Bestimmungen des GGBG, BGBl. I Nr. 108/1999 idF BGBl Nr. 91/2013, lauten (auszugsweise):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a," "Anzuwendende Vorschriften
§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;"
"Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten
folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:
...
6. Fahrzeug ist:
a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein zur
Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit
mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher
Fahrzeuge, mit Ausnahme von
- Schienenfahrzeugen,
- mobilen Maschinen und Geräten sowie
- land- und forstwirtschaftlichen Zug- und
Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;"
"3. Abschnitt
Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung
Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen."
"4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 13.
...
(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
...
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die
Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;"
"Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 37.
...
(2) Wer
...
8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oder"
11 C. Punkt 7.5.7.1 ADR lautet:
"Kapitel 7.5
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
...
7.5.7. Handhabung und Verstauung
7.5.7.1 Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. ...
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist."
12 D. Im Revisionsfall relevante Bestimmungen des VStG lauten:
"Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind."
13 III. Würdigung
14 A. Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, zumal das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtete.
15 B. Insoweit das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung den verwaltungsbehördlichen Bescheid bestätigte, traf es eine mit diesem Bescheid in Einklang stehende Entscheidung. Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, so ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A/2015). Dies gilt konsequenterweise auch für eine bloß partielle Änderung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bezüglich des Bescheidteiles, für welchen das Verwaltungsgericht eine Beschwerde als unbegründet abweist (Maßgabebestätigung).
16 Entgegen der Revision durfte das Verwaltungsgericht die im Spruch vorgenommene Korrektur bezüglich der juristischen Person, für die die Revisionswerberin tätig wurde, vornehmen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0182, mwH, worauf gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Ebenso besteht kein Zweifel daran, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Spruchergänzung zwanglos zum Ausdruck bringt, dass die Revisionswerberin nicht als verantwortliche Beauftragte der Firma M GmbH mit Sitz in R, sondern als verantwortliche Beauftragte der B GmbH tätig wurde. Vom Verwaltungsgericht wurde in diesem Zusammenhang eindeutig geklärt, dass die Tat dem Unternehmen zuzurechnen ist, das im Spruch des Verwaltungsgerichtes genannt wird (vgl. VwGH 17.12.2008, 2004/03/0195, mwH). Ein mangelhafter, nicht nachvollziehbarer Spruch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt daher entgegen der Revision nicht vor. Vielmehr kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, einen allenfalls fehlerhaften Spruch der Verwaltungsbehörde richtigzustellen oder zu ergänzen, den Spruch des Straferkenntnisses in eine zutreffende Formulierung brachte; da der Revisionswerberin damit kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde, stand dieser Vorgangsweise auch die Verfolgungsverjährung nicht entgegen (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, sowie ferner VwGH 25.2.2009, 2006/03/0040, VwSlg. 17.628 A).
17 Auch bezüglich der Bezeichnungen "Spruchpunkt 1." und "Spruchpunkt 2." ergibt sich angesichts des Vorliegens zweier unterschiedlicher Tatvorwürfe ebenso zwanglos, dass sich der erstgenannte auf die Umschreibung der Übertretung unter "a)" und der zweitgenannte auf die Umschreibung der Übertretung unter "b)" bezieht und insofern der Spruch des in Revision gezogenen Erkenntnisses in dieser berichtigten Fassung zu lesen ist. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist nämlich das in Revision gezogene Erkenntnis ohnehin auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040). Da der Revisionswerberin ohnehin bekannt sein musste, für welches Unternehmen sie im gegebenen Kontext tätig war, kann nicht gesehen werden, dass sie die vom Verwaltungsgericht erfolgte Korrektur bezüglich dieser juristischen Person überraschen hätte können, wobei sie auf diese Korrekturnotwendigkeit bei der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 selbst hinwies. Derart stand es ihr ohnehin auch offen, ein sie für diese Funktion entlastendes Vorbringen zu erstatten. Dies ist seitens der Revisionswerberin - insbesondere auch bei dieser Verhandlung - ohnehin erfolgt. Die Revisionshinweise auf die diesbezügliche Unterlassung des Parteiengehörs bzw. dahin, dass es sich bei dem bekämpften Erkenntnis wegen dieser Unterlassung um eine "Überraschungsentscheidung" handeln würde, gehen daher fehl.
18 C. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass bei dem in Rede stehenden Transport die Versandstücke in der im Spruch umschriebenen Art und Weise transportiert wurden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die darauf hinauslaufen, dass die Ladung weder durch Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen - wie sie in der auch von der revisionswerbenden Partei herangezogenen Rechtsvorschrift des Punktes 7.5.7.1 ADR beispielsweise genannt werden - gesichert und somit ein Verrutschen dieser Ladung leicht möglich war, werden in der Revision nicht bestritten. Entgegen der Revision wurden damit aber nach der genannten Rechtsvorschrift erforderliche Vorkehrungen betreffend Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung nicht beachtet. Danach müssen Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (wie beispielsweise eben Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Damit kommt es darauf an, dass die Ausrichtung der Versandstücke während der Beförderung nicht verändert werden darf (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2009, 2004/03/0194; 23.10.2008, 2005/03/0195; 8.6.2005, 2004/03/0166). Im gegebenen Fall vermag damit - entgegen der Revision - die Stärke der Bordwände bzw. der Ladeplane alleine den Anforderungen der besagten Rechtsvorschrift nicht Genüge zu leisten, vielmehr ist nach dieser Rechtsvorschrift auch bezüglich einer Ortsveränderung der Kanister bis zu den seitlichen Bordwänden vorzukehren. Insoweit trägt auch das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Schriftsatz wiedergegebene Gutachten eines privaten Sachverständigen der Rechtslage nicht Rechnung und erweist sich derart zur Lösung des Falles nicht geeignet (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003, mwH); damit bestand hier entgegen der Revision für das Verwaltungsgericht etwa auch kein Erfordernis, einen Amtssachverständigen zur Beschäftigung mit diesem Gutachten heranzuziehen.
19 D. Dem Verwaltungsgericht kann auf dem Boden der Rechtsprechung auch nicht entgegengetreten werden, wenn es annahm, dass die Revisionswerberin ein sie exkulpierendes wirksames Kontrollsystem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (worauf die Revision hinweist) nicht aufgezeigt hat.
20 Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikte - zumal zum Tatbestand dieser Übertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist - ist nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184, mwH). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft (vgl. etwa VwGH 10.7.2014, Ra 2014/09/0011, mwH).
21 Kein Verschulden ist nach den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Unternehmen bzw. Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Stoßrichtung der Revision in seiner Rechtsprechung ohnehin aufgezeigt, welchen Anforderungen ein wirksames Kontrollsystem entsprechen muss.
22 Ein solches liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung der Revisionswerberin zu Grunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwSlg. 18.934 A; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061, mwH).
23 Ausgehend davon liegt es nach § 5 Abs. 1 VStG an einer Beschuldigten wie der revisionswerbenden Partei, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das GGBG (bezüglich aller im Betrieb eingesetzter Beförderungsmittel) zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vgl. dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es an der Revisionswerberin gelegen gewesen, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).
24 Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation, wie sie vorliegend (auch unter Wiedergabe des schon angesprochenen Gutachtens) ins Treffen geführt werden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 19.4.2017, Ra 2017/02/0036; 8.11.2016, Ra 2016/11/0144; 24.3.2015, 2013/03/0054; 23.10.2008, 2005/03/0175). Auch Belehrungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108, VwSlg. 18.387 A; 26.3.2012, 2010/03/0180, VwSlg. 18.370 A).
25 Im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 7.3.2016, Ra 2016/03/0030).
26 Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144, mwH). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört derart, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
27 Allerdings lässt ein Sanktionssystem das Erfordernis der Dartuung präventiver Kontrollmaßnahmen nicht entbehrlich erscheinen. Die von der Revision ins Treffen geführten Sanktionssysteme (einschließlich etwa Verwarnungen, Nachschulungen oder auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), vermögen somit die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen bloß zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175).
28 Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert - im vorliegenden Fall mobil - vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der hier maßgebenden Regelungen sicherzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 26.1.2015, Ra 2014/08/0065; 27.6.2016, Ra 2015/08/0184), wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist (vgl. VwGH 12.7.2011, 2008/09/0230, mwH).
29 Auf Basis dieser Ausführungen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie aufbauend auf diesen Leitlinien ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030, mwH).
30 E. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichendes Kontrollsystem dargetan wurde, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die der Verwaltungsbehörde bzw. dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt. Der Sachverständige kann daher lediglich bei der Ermittlung des für eine rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) behilflich sein. Ob der festgestellte Sachverhalt dann dem genannten Erfordernis Genüge leisten kann, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Frage (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0003). Damit kann dem vom Revisionswerber zum Teil wiedergegebenen Gutachten des von ihm herangezogenen Privatsachverständigen nicht jene Bedeutung für die Beurteilung beigemessen werden, die ihm offenbar die Revision zumisst.
31 Soweit die Revision im Übrigen auf die Ausführungen in diesem Gutachten bloß verweist, vermag ein solcher Verweis die Angabe der Gründe, auf die die Revision die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. die gesonderte Angabe der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), nicht zu ersetzen (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, mwH).
32 F. Ferner ist für die Revision mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20.6.1994, B 1908/93, B 1971/93 (VfSlg 13.790/1994; dieser Entscheidung folgt VfGH 17.6.1995, B 2343/94, B 2713/94 (VfSlg 14.153/1994)), nichts zu gewinnen. Entgegen der Stoßrichtung des Vorbringens verlangt § 5 Abs. 1 VStG von einer beschuldigten Person im Sinne dieser Rechtsprechung weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld.
33 Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vgl. ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).
34 § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verlangt aber bei Ungehorsamsdelikten von einer beschuldigten Person, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Das Verschulden wird nach der genannten gesetzlichen Bestimmung widerleglich vermutet, wobei (zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht) hier zur Erleichterung für die beschuldigte Person die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0060).
35 Freilich gilt gemäß § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, VwSlg. 18.994 A). Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0041). Bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sind auch die einen Beschuldigten entlastenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 29.9.29005, 2005/11/0094, mwH). Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist festzuhalten, dass gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG (vgl. auch § 50 VwGVG) in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, VwSlg. 18.994 A).
36 Vor diesem Hintergrund trifft die Beweislast dahin, ob eine beschuldigte Person den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt hat, das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde); eine Umkehrung tritt erst dann in den Blick, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht und lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt wird (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107; 12.12.2005, 2005/17/0090). Das Verwaltungsgericht (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) hat allerdings bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die am Verschulden des Beschuldigten zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Die Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG befreit derart angesichts des § 25 Abs. 2 VStG das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie etwa bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 17.4.1956, 904/55, VwSlg. 4046 A; 25.10.1996, 95/17/0618, mwH).
37 Kommt eine beschuldigte Person ihrer Darlegungsverpflichtung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht nach, sind Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu etwa VwGH 27.5.2011, 2010/02/0129). Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 28.11.1967, 323/66, VwSlg. 7227 A; 12.4.1983, 82/11/0142). Liegt dem Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsbehörde allerdings kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte hiezu getroffen werden.
38 Wenn ausgehend davon eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Verwaltungsgericht somit entsprechenden Hinweisen auf das Fehlen eines Verschuldens grundsätzlich auch von Amts wegen nachzugehen hat, so sind aus der vorliegenden Revision keine derartigen Hinweise ersichtlich, denen das Verwaltungsgericht angesichts der Anforderungen, denen ein Kontrollsystem Genüge zu leisten hat, nachzugehen gehabt hätte. Aus der Revision ergibt sich nicht, dass die Revisionswerberin vor dem Verwaltungsgericht (bzw. schon zuvor im Verwaltungsverfahren) Anhaltspunkte für ein tatsächlich wirksames begleitendes Kontrollsystem gegeben hätte, bezüglich derer behördlicherseits weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären.
39 Weiters finden die Leitlinien der Rechtsprechung zur verpflichtenden Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entgegen der Revision eine gesetzliche Grundlage. Die Revision weist zutreffend in die Richtung, dass sich eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person iSd § 9 VStG angesichts der betrieblichen arbeitsteiligen Aufgabenerfüllung regelmäßig zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen auch ihrer Anordnungskompetenz unterworfener nachgeordneter Hilfspersonen bedienen wird. Würde dem bei der interpretativen Sinnermittlung der von § 9 VStG ausdrücklich für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften getroffenen Regelung nicht Rechnung getragen, würde diese Bestimmung den an sie im Lichte der arbeitsteiligen Aufgabenbesorgung gestellten Anforderungen nicht gerecht werden können. In diesem Sinn wurde oben schon festgehalten, dass es, um die Einhaltung der sie treffenden Verpflichtungen zu sichern, es an der Revisionswerberin gelegen gewesen wäre, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehende Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein solches Kontrollsystem beinhaltet einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach § 5 VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich aus. In den Leitlinien der Rechtsprechung werden insbesondere die Anforderungen detailliert, denen ein solches Kontrollsystem Genüge leisten muss, diese geben damit den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab im Sinn einer zu beachtenden Verkehrssitte vor (vgl. dazu unten Rz 42). Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs umfasst dabei einerseits die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall. Ist in einer dem § 9 VStG unterliegenden juristischen Person kein den Vorgaben der Leitlinien entsprechendes konkretes Kontrollsystem ausgebildet, wird dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet.
40 Derart wird auch der in § 9 Abs. 4 VStG für bestellte verantwortliche Beauftragte ausdrücklich geforderten und bei den zur Vertretung nach außen berufenden Personen, die sonst die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften trifft, offensichtlich vorausgesetzten entsprechenden Anordnungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Hilfsorganen Rechnung getragen. Die Wirksamkeit der Anordnungskompetenz verlangt die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, die gerade zur Einhaltung der anordnungsbewehrten Verpflichtungen beiträgt. Ohne ein wirksames Kontrollsystem würde die Anordnungsbefugnis nicht wirksam werden können, um die Verwirklichung der verlangten Anordnungsbefugnis sicherzustellen. Es kann nicht angehen, dass die eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person treffenden Verpflichtungen nicht auch von deren Hilfspersonen beachtet werden, zumal dann die Anordnungsbefugnis ohne rechtliche Absicherung bliebe. Ohne ein solches Kontrollsystem wäre die Anordnungsbefugnis nicht mit der von § 9 VStG verlangten Wirksamkeit ausgestattet.
41 G. Dazu kommt noch, dass entgegen der Stoßrichtung der Revision mit ihrem Vorbringen zu VfSlg 13.790/1994 auch dann, wenn die Darlegungsverpflichtung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gar nicht in Betracht gezogen wird, eine Partei wie die Revisionswerberin bei Nichtbeachtung der Erfordernisse eines wirksamen Kontrollsystems (wie schon angesprochen) dem von ihr zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab jedenfalls nicht gerecht wird, was eine fahrlässige Tatbegehung indiziert.
42 Da das VStG keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit enthält, kann auf dem Boden der Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist. Massfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117; 16.3.2016, Ro 2014/04/0072). In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann (siehe Foregger/Fabrizy, StGB12 (2016) § 6, Rz 5). Inhaltlich ergibt sich die jeweilige objektive Sorgfaltspflicht somit insbesondere aus der Verkehrssitte als dem rechtlich verlangten Sorgfaltsmaßstab (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (2017) § 6, Rz 47), wie er im vorliegenden Kontext von den Leitlinien der Rechtsprechung umschrieben wird. Derart beinhalten diese Leitlinien zum wirksamen Kontrollsystem einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach § 5 VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit jedenfalls aus. Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs umfasst dabei (wie erwähnt) einerseits die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall. Ist in einer dem § 9 VStG unterliegenden juristischen Person kein den Vorgaben der Leitlinien entsprechendes konkretes wirksames Kontrollsystem ausgebildet, wird dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet.
43 Dem für eine behauptete - offensichtlich hinter diesem Maßstab zurückbleibende - Verkehrsübung plädierenden Revisionsvorbringen kann daher kein Erfolg beschieden sein (vgl. in diesem Zusammenhang etwa RIS-Justiz RS 0089134 und RIS-Justiz RS 0028078). Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit hätte der Revisionswerberin der objektive Sorgfaltsmaßstab bezüglich eines wirksamen begleitenden Kontrollsystems bekannt sein müssen. Bei diesbezüglichen Unklarheiten hätte die Revisionswerberin zur Einhaltung der ihr als einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person obliegenden Sorgfaltspflichten bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen gehabt, weshalb ihr ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zu Gute kommen kann (vgl. idZ VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, mwH). Gerade im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Nichtbeachtung des Sorgfaltsmaßstabes zum Eintritt des verpönten Ergebnisses geführt hat, das mit dem wirksamen Kontrollsystem hintangehalten werden soll (vgl. dazu Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (2017) § 6, Rz 65 f). Dafür, dass der Revisionswerberin die Einhaltung dieses objektiven Sorgfaltsmaßstabes subjektiv nicht zumutbar gewesen wäre, besteht schließlich vorliegend kein Anhaltspunkt.
44 H. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht somit entsprechend den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die im Vorangehenden dargelegt wurden - entschieden. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG von einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
45 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. März 2018
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