VwGH 2004/03/0166

VwGH2004/03/01668.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des TS in W, vertreten durch Bösch Rustler Vintschgau Rechtsanwälte in 1080 Wien, Florianigasse 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. August 2004, Zl UVS-5/11697/9-2004, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ADR 1973 idF 2002/III/265;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2003/I/061;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ADR 1973 idF 2002/III/265;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2003/I/061;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für schuldig erkannt, wobei der Tatvorwurf und die Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschriften im Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lauten:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma R, Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 15.10.2003 um 13:40 Uhr in Eugendorf auf der

B 1 Wiener Straße bei km 290,0 in Richtung Salzburg mit dem Lastkraftfahrzeug, Kennzeichen W-R (A), als Beförderer gefährliche Güter, und zwar 25 ungereinigte leere Verpackungen, die Ladegut der Klasse 8 enthalten hatten, befördert hat, ohne dass

1. ein den Bestimmungen des Abschnittes 5.4.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 265/2002, entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da das vom Lenker vorgewiesene Beförderungspapier entgegen Absatz 5.4.1.1 lit. ADR nicht die richtige Anzahl der Versandstücke enthielt, indem anstatt der beförderten 25 Verpackungen im Beförderungspapier 54 Verpackungen eingetragen waren, und

2. die einzelnen Teile der Ladung auf dem Fahrzeug so verstaut waren, dass sie ihre Lage zueinander oder zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnten, indem die 25 ungereinigten leeren Verpackungen lose und ungesichert im LKW lagen.

Sie haben dadurch begangen zu

1. eine Übertretung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 61/2003 iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a und Absatz 5.4.1.1.1 lit. e der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 265/2002, sowie iVm § 9 Abs. 1 VStG und zu

2. eine Übertretung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 61/2003 iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 265/200, sowie iVm § 9 Abs. 1 VStG."

Für diese Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 240 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH sei. Am 15. Oktober 2003 habe ein namentlich genannter Lenker um 13.40 Uhr das im Zulassungsbesitz der R GmbH stehende, nach dem Kennzeichen bestimmte Lastkraftfahrzeug auf der B 1 (Wiener Straße) in Eugendorf in Richtung Salzburg gelenkt. Das Fahrzeug sei u.a. auch mit Gefahrgütern, und zwar mit 25 ungereinigten leeren Kanistern, welche zuvor gefährliche Stoffe der Klasse 8 enthalten hätten, beladen gewesen. Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle sei festgestellt worden, dass die vom Lenker vorgewiesenen Beförderungspapiere unrichtig ausgefüllt gewesen seien, indem die Anzahl jener (leeren) Versandstücke, die Gefahrgut beinhaltet hätten, mit 54 anstatt mit 25 angegeben gewesen sei, und dass die in Rede stehenden 25 Versandstücke nur lose und ungesichert im Fahrzeug gelegen wären. Der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, dass bei dem verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransport ungereinigte leere Verpackungen, die zuvor gefährliche Güter der Klasse 8 beinhaltet hätten, befördert worden seien, obwohl das mitgeführte Beförderungspapier insoweit nicht den Bestimmungen des Absatzes 5.4.1.1.1 ADR entsprochen habe, als die Anzahl der Versandstücke unrichtig eingetragen gewesen sei, und obwohl die genannten Versandstücke insoferne nicht entsprechend dem Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR geladen gewesen seien, als sie ungesichert und lose auf der Ladefläche des Lkw gelegen seien. Damit seien in objektiver Hinsicht die Tatbilder der im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass es sich bei den gegenständlichen Verstößen "um individuelle, den rechtlichen und innerbetrieblichen Vorschriften zuwiderhandelnde Fehler des Lenkers gehandelt habe", zumal es ihm selbst gar nicht möglich sei, die korrekten Eintragungen im Beförderungspapier zu kontrollieren und der Lenker die Anweisung gehabt habe, die leeren ungereinigten Gebinde in der dafür vorgesehenen Gitterbox zu verstauen.

Der Beschwerdeführer habe kein ausreichendes Vorbringen erstattet, um sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde - durch den Gefahrgutbeauftragten seines Unternehmens vertreten - ausgeführt, dass der Lenker der beanstandeten Beförderungseinheit ebenso wie die übrigen in seinem Unternehmen mit Gefahrguttransporten befassten Lenker vom Gefahrgutbeauftragten regelmäßig geschult würden und darüber hinaus die Gefahrguttransporte von den Lagerleitern in den einzelnen Betriebsstätten stichprobenartig auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kontrolliert würden. Vom Bestehen eines wirksamen Überwachungs- und Kontrollsystems, von welchem der Beschwerdeführer unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätte erwarten können, könne solcherart jedoch nicht die Rede sein. Sporadisch durchgeführte stichprobenartige Kontrollen, wie sie über Veranlassung des Gefahrgutbeauftragten durch die Lagerleiter in den einzelnen Betriebsstätten des Unternehmens gepflogen würden, stellten keine Vorgangsweise dar, welche die Anforderungen an ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl I Nr 145/1998, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 61/2003, lauten wie folgt:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..."

"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 265/2002, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."

"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers."

"§ 13. (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

  1. 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  2. 6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

    7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

    8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen."

"§ 27. (1) Wer

1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert ...

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

2. Soweit § 7 Abs 1 GGBG auf die "gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften" verweist, bezieht sich diese Bestimmung insbesondere (für die hier gegenständliche Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung BGBl III Nr 265/2002 (in der Folge: ADR 2003). Kapitel 1.4 ADR 2003 ist mit "Sicherheitspflichten der Beteiligten" überschrieben und lautet auszugsweise wie folgt:

"1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR einzuhalten. ...

1.4.1.3 Das ADR kann bestimmte Pflichten der

Beteiligten näher bestimmen. ...

1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten ...

1.4.2.2 Beförderer

1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen

des Abschnitts 1.4.1 insbesondere

a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;

b) sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;

d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

  1. e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  2. f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

    g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.

    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des

Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen

Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten

vertrauen.

1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1

einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind."

Kapitel 5.4 ADR 2003 sieht vor, dass bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern - abgesehen von hier nicht anwendbaren Freistellungen - die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen sind. Nach Unterabschnitt 5.4.1.1 lit e ADR 2003 muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke enthalten.

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR 2003 müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR 2003 sieht vor, dass - außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren - die nach Abschnitt 5.4.1 ADR 2003 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter in der Beförderungseinheit mitgeführt werden müssen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm allenfalls vorzuwerfen wäre, dass er es unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass vom Lenker die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit ordnungsgemäß mitgeführt würden und sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweise. Die Verantwortung für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen treffe jedoch den Lenker des Fahrzeuges.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers treffen die dem Tatvorwurf, wie er im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht wird, zu Grunde liegenden Verpflichtungen ausdrücklich den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenen des Beförderers, nicht aber den Lenker, wie sich bereits aus der Wendung "als Beförderer gefährlicher Güter" in § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm den dort angeführten Gesetzesbestimmungen eindeutig ergibt. Dem steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls der dieser Verwaltungsübertretung zu Grunde liegende Tatbestand der Beförderung gefährlicher Güter ohne Mitführen der erforderlichen Beförderungspapiere bzw unter unzureichender Sicherung der Ladung auch eine Verletzung der Pflichten anderer an der Beförderung Beteiligter darstellen kann, insbesondere eine Verletzung der den Lenker treffenden Verpflichtungen gemäß § 13 Abs 2 Z 3 und Abs 3

GGBG.

Dem Beschwerdeführer werden (als zur Vertretung nach außen Berufenem des Beförderers) Übertretungen gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 2 und 3 GGBG - jeweils iVm näher bezeichneten Unterabschnitten des ADR 2003 - vorgeworfen. Eine Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn der Beförderer "im Rahmen des § 7 Abs. 1" (sohin unter Einhaltung der für Beförderer geltenden Bestimmungen des ADR 2003) sich nicht vergewissert hat, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden bzw sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, "dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.". Diese Bestimmungen korrespondieren den in Kapitel 1.4 ADR 2003 enthaltenen Verpflichtungen, wobei es sich dabei um eine Konkretisierung der den Beförderer gemäß § 7 Abs 1 GGBG treffenden Verpflichtungen - die auch die Einhaltung der dem Beförderer gemäß ADR 2003 treffenden Verpflichtungen beinhaltet - handelt. Die Aufzählung einzelner Prüfpflichten in § 13 Abs 1a GGBG ist - als Konkretisierung der Verpflichtungen des Beförderers gemäß § 7 Abs 1 GGBG - demonstrativ, wie auch der Vergleich mit dem korrespondierenden Unterabschnitt 1.4.2.2.1 ADR 2003 zeigt, in dem die Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird. Auch die Materialien zur Regierungsvorlage (979 BlgNR 21. GP, 15) sprechen von einer "beispielsweisen Aufzählung". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass grundsätzlich die den Beförderer nach § 7 Abs 1 GGBG treffenden Verpflichtungen - welche die Einhaltung der für den Beförderer nach ADR 2003 geltenden Verpflichtungen beinhalten - auch nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG durch die Bezugnahme auf § 13 Abs 1a GGGB sanktioniert sind.

4. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen konkret der Z 2 bzw Z 3 des § 13 Abs 1a GGBG zugeordnet, zusätzlich jedoch auch auf die sich aus den Vorschriften des ADR ergebenden Verpflichtungen hingewiesen, welche durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten übertreten worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin keine Fehlbeurteilung zu erkennen, zumal sich die Verpflichtungen zur Mitführung von - einen bestimmten Inhalt aufweisenden - Beförderungspapieren aus den von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des ADR ergeben und kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Beförderer sich gemäß § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern hat, dass ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Auch begegnet die Heranziehung des § 13 Abs 1a Z 3, der die Verpflichtung zu einer Sichtprüfung des Fahrzeugs und der Ladung auf offensichtliche Mängel beinhaltet, keinen Bedenken, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die nicht dem Erfordernis des Unterabschnitts 7.5.7.1 ADR 2003 entsprechende Verstauung der Ladung bereits durch eine Sichtprüfung hätte erkennen lassen. Angesichts des Umstandes, dass die Kanister auch nach Angaben des Lenkers der Beförderungseinheit so verstaut waren, dass diese sich während der Fahrt aus der verwendeten Gitterbox herauslösen und dabei auf die Ladefläche fallen konnten und sich dabei der Verschluss der Versandbehälter öffnen konnte, kann von einer ordnungsgemäßen Verstauung, die bei einer vom Beförderer vorzunehmenden Sichtprüfung nicht als offensichtlicher Mangel hätte erkannt werden können, nicht die Rede sein.

5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass der Lenker regelmäßig geschult worden sei und die Gefahrguttransporte von den Lagerleitern in den einzelnen Betriebsstätten des Unternehmens stichprobenartig auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kontrolliert würden. Es bestünde daher "ein im Rahmen der Sicherheitsvorsorge notwendiges Überwachungs- und Kontrollsystem". Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, wonach die Kontrollen nur "sporadisch" vorgenommen worden seien, sei unzutreffend; konkrete Beweisergebnisse, wie viele stichprobenartige Kontrollen, in welchem Zeitraum und in welcher Art diese Kontrollen gewesen seien, würden nicht vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert ein wirksames Kontrollsystem, dass man unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten kann (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 2004, Zl 2003/03/0191). Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer sehr allgemein geschilderten Abläufe, die eine Überwachung lediglich durch die Lagerleiter in den einzelnen Betriebsstätten in stichprobenartiger Form vorsahen, nicht als geeignetes Kontrollsystem beurteilt hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, inwieweit die Lagerleiter selbst kontrolliert und angewiesen worden seien. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass Schulungen der Lenker nicht die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend der in den Schulungen erhaltenen Anweisungen verhalten, ersetzen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 8. Juni 2005

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