VwGH Ra 2014/08/0065

VwGHRa 2014/08/006526.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. September 2014, Zl. LVwG-300317/21/GS/GRU/PP, betreffend Übertretung des § 111 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §111 Abs1;
ASVG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, mit dem eine Ermahnung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestätigt wurde.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe sich, um das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mangels Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems zu begründen, auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes berufen, die ausschließlich Fälle behandelten, in denen Personen auf einem Betriebsgelände oder in einem Betriebsgebäude tätig gewesen seien, welche einem Kontrollsystem überhaupt zugänglich gewesen seien; im gegenständlichen Fall hingegen habe der Dienstnehmer ein Dienstfahrzeug bei sich zu Hause, wobei eine räumliche Trennung zwischen Unternehmen und Wohnort des Dienstnehmers bestehe und die Fahrtätigkeit wiederum an anderen Orten stattfinde. Das angefochtene Erkenntnis weiche daher insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als aus dieser Rechtsprechung klar erkennbar erscheine, dass ein Kontrollsystem bzw. dessen Behauptung nur dort gefordert werden könne, wo ein solches zumutbar bzw. denkmöglich sei, bzw. liege eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer derartigen Konstellation, in welcher eine "räumliche Kontrollmöglichkeit" überhaupt nicht bestehe, nicht vor.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen - welche die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen einschließen - hat der Revisionswerber nicht einmal behauptet.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte