Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §38;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. Jänner 2017 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GmbH als Auftraggeberin zu verantworten zu haben, dass in der Zeit vom 9.
bis 13. November 2015 auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG Waltendorf eine Blutbuche mit einem Stammumfang von ca. 460 cm unerlaubt gefällt worden sei, ohne dass eine behördliche Bewilligung vorgelegen habe. Der Revisionswerber habe damit gegen § 3 Abs. 2 lit. a iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 iVm § 1 Abs. 2 lit. a Grazer Baumschutzverordnung 1995 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "insofern ab, als im Erkenntnis eine unzulässige Vermischung der verantwortlichen Personen" vorgenommen werde. Das Verwaltungsgericht differenziere "in keiner Weise" zwischen den Funktionen als Geschäftsführer der W GmbH und der G GmbH, "wiewohl eine solche Differenzierung zwingend geboten" gewesen wäre. Eine Funktionsbezeichnung sei nicht geeignet, das "Verfassungsprinzip der Einheit der Partei" zu begründen. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung zur Frage, "ob eine Verwaltungsstrafe gegen einen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH ausgesprochen werden kann, welcher im erstinstanzlichen Strafverfahren lediglich eine Äußerung abgegeben hat und demnach lediglich Beteiligter im Sinne des § 8 erste Alternative AVG war, ohne aber Verfahrenspartei gewesen zu sein und dem gegenüber in Folge auch kein Straferkenntnis ergangen ist, sondern gegen den erst wiederum eine Strafe im nachfolgenden Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht ausgesprochen worden ist".
6 Mit diesem Vorbringen, mit dem der Revisionswerber auf den Umstand Bezug nimmt, dass er im Straferkenntnis der Behörde als Geschäftsführer der W GmbH, im angefochtenen Erkenntnis hingegen als Geschäftsführer der G GmbH bestraft wurde, wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil damit die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übergangen wird, wonach ein "Austausch" der juristischen Person, für die nach § 9 VStG eine Verantwortlichkeit besteht, grundsätzlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht stattfindet, wenn die belangte Behörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, mit Verweis auf VwGH 23.6.2010, 2008/03/0097; 26.4.2007, 2006/03/0018; 29.6.1995, 94/07/0178;
siehe auch VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0110; 24.1.2012, 2010/11/0231; 22.6.2011, 2009/04/0152; 3.9.2008, 2005/03/0108;
28.5.2008, 2004/03/0049; 24.4.2008, 2007/07/0124). Es kann daher keine Rede davon sein, dass das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2017
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