VwGH Ra 2016/11/0144

VwGHRa 2016/11/01448.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der A G OHG in Graz, vertreten durch die Lippitsch.Neumann Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. August 2016, Zl. LVwG 41.9-1854/2015-24, betreffend Entziehung einer Probefahrtbewilligung (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a;
KFG 1967 §45;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a;
KFG 1967 §45;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2015 war die der Revisionswerberin erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 aufgehoben und die Revisionswerberin zur Ablieferung ihrer näher genannten Probefahrtkennzeichen samt Probefahrtschein aufgefordert worden. Dem legte die belangte Behörde Folgendes zugrunde: Wie bei der ersten Überprüfung der Probefahrtkennzeichen am 29. November 2013 festgestellt worden sei, seien die Probefahrtkennzeichen XY wiederholt länger als 72 Stunden an einen Kunden ausgegeben worden; zudem fehlten Eintragungen im Probefahrtenbuch. Die Revisionswerberin sei über die ordnungsgemäße Führung eines Probefahrtenbuchs ebenso belehrt worden wie über die Folgen bei wiederholtem Missbrauch (mögliche Aufhebung der Probefahrtbewilligung).

2 Bei einer auf Grund mehrerer Anzeigen erfolgten neuerlichen Überprüfung der Probefahrtenbücher am 23. April 2015 seien folgende Missbräuche festgestellt worden: Hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens XX seien im Zeitraum 25. März 2014 bis 23. April 2014 16 (durch Angabe von Tatzeitpunkt und Tatort) näher konkretisierte Verwaltungsübertretungen in Wien begangen worden, zudem am 18. Jänner 2015 eine weitere Verwaltungsübertretung in Graz. Weitere Verwaltungsübertretungen seien hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens YY in Graz (Zeitraum vom 15. April 2014 bis 27. Februar 2015) begangen worden. Zu diesen Verwaltungsübertretungen schienen keinerlei Eintragungen über Probefahrten in den Probefahrtenbüchern auf, somit seien die Probefahrtkennzeichen wiederholt missbräuchlich verwendet und die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten worden. Der Besitzer einer Probefahrtbewilligung habe bei Überlassung der Probefahrtkennzeichen an andere die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibe und dass jede Fahrt auch tatsächlich registriert werde. Die Revisionswerberin habe trotz der im Rahmen der Überprüfung vom 29. November 2013 erfolgten Belehrung die Probefahrtenbücher nicht mit der vom Gesetz geforderten Sorgfalt geführt, Probefahrtkennzeichen wiederholt missbraucht und die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 nicht eingehalten.

3 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den behördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGG ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Dem legte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) Folgendes zugrunde:

5 Der hinsichtlich der Nutzung der Probefahrtkennzeichen im Rahmen des Unternehmens der Revisionswerberin bestehende Kontrollmechanismus sehe vor, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Zuge eines Einstellungsgesprächs mit jedem angestellten Verkäufer erörtert würden; zudem gebe es jährliche Anfangsbesprechungen, in denen aufkommende Fragen abgearbeitet würden. Zu den Anzeigen hinsichtlich des Probefahrtkennzeichens XX sei es dadurch gekommen, dass dieses Kennzeichen samt Fahrzeug am 26. Februar 2014 an einen der Revisionswerberin bekannten Kaufinteressenten (JM) hinsichtlich eines gleichzeitig übergebenen Fahrzeugs Audi S5, ausgefolgt worden seien. Die Revisionswerberin habe "x-male" mit JM telefoniert und nachgefragt, wann er das Fahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen zurückstelle, aber - im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit des JM für ein anderes Unternehmen, das Leasingnehmer bezüglich eines weiteren von der Revisionswerberin geleasten Fahrzeugs gewesen sei - nichts befürchtet. Die Zurückstellung sei letztendlich erst am 29. April 2014, also mehr als zwei Monate nach der Übergabe, erfolgt. Zu den Übertretungen mit dem Probefahrtkennzeichen YY sei es dadurch gekommen, dass PB, kaufmännischer Angestellter der Revisionswerberin, im Unternehmen für die Verkaufsaufbereitung von Fahrzeugen und die Durchführung von Probefahrten zuständig, das Probefahrtkennzeichen jeweils verwendet habe, um Fahrten in eine Lackiererei durchzuführten bzw. ein Fahrzeug zu einem Verkaufsinteressenten zu bringen. PB habe, obwohl schon 25 Jahre im KFZ-Bereich tätig und obwohl ihm die entsprechenden Vorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung von Probefahrtkennzeichen bewusst sein mussten, keinerlei Aufzeichnungen geführt.

6 Weiters sei dem behördlichen Verfahrensakt ein Vorstrafenauszug zu entnehmen, wonach von der Revisionswerberin zu verantwortende rechtskräftige Übertretungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 sowie des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 vom 21. November 2013 vorlägen.

7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus: Hinsichtlich des an den Kaufinteressenten JM ausgefolgten Probefahrtkennzeichens sei der Revisionswerberin ein auffallender Mangel an Nachdruck bei ihrem Bemühen zur Wiederbeschaffung bzw. Zurückstellung der Probefahrtkennzeichen anzulasten. Auch wenn JM ihr aufgrund geschäftlicher Kontakte bekannt gewesen sei, hätte sie sich nicht mit wiederholten Telefonaten begnügen dürfen, vielmehr weitergehende Maßnahmen treffen müssen, was letztlich auch durch die zahlreichen Übertretungen bewiesen würde. Hinsichtlich der von PB durchgeführten Fahrten seien keinerlei Eintragungen im Fahrtenbuch erfolgt, die erforderlichen Nachweise im Sinne des § 45 Abs. 6 KFG 1967 daher unterlassen worden. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Kontrollmaßnahmen (mündliche Hinweise im Zuge der Einstellungsgespräche und jährliche Anfangsbesprechungen) seien nicht als wirksames Kontrollsystem zu werten, zumal dessen Effektivität nicht gewährleistet sei.

8 Der belangten Behörde sei daher keine rechtswidrige Ermessensausübung anzulasten, zumal die Revisionswerberin, obwohl durch rechtskräftige Bestrafungen vorgewarnt, weiterhin über einen längeren Zeitraum die vom Gesetz geforderten Aufzeichnungen, die dazu dienten, Missbrauch von Probefahrtkennzeichen und demgemäß nicht als Probefahrten zu wertende Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen hintanzuhalten, nicht geführt habe. Es sei also von einem wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wie auch von weiteren missbräuchlichen Handlungen (§ 45 Abs. 1 Z 4 und § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967) in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren und damit nur kurz vor den zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens geführten Tatzeiten und damit insgesamt vor einer nicht als rechtswidrig zu beurteilenden Ermessensausübung auszugehen.

9 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen seien.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 In der - für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit allein maßgeblichen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/11/0109, mwN) - Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revisionswerberin macht geltend, es bestehe keine Judikatur dazu, inwieweit den Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG 1967 ein Verschulden daran treffe, wenn - bei Kennzeichenmissbrauch durch Dritte - seine Anordnungen nicht eingehalten würden. Soweit das Verwaltungsgericht die Effektivität des Kontrollsystems bei der Führung der Probefahrtbücher in Abrede stelle und durch die Verwendung des Probefahrtkennzeichens YY durch den Mitarbeiter PB wiederholte Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 erkenne, weiche es "von der Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofs ab. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, PB habe hinsichtlich der von ihm geführten Fahrten "keinerlei Eintragungen geführt", sei zudem aktenwidrig. Das Erkenntnis weiche auch insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zitiert wird das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0194) ab, als der Revisionswerberin weder ein wiederholter Missbrauch der Probefahrtkennzeichen noch wiederholte vorwerfbare Pflichtverletzungen beim Nachweis der Probefahrten anzulasten seien. Schließlich weiche das Erkenntnis von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (zitiert werden die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0084 und vom 20. April 2004, Zl. 2002/11/0038) auch insofern ab, als das Verwaltungsgericht eine keine ausgewogene Interessenabwägung enthaltende behördliche Entscheidung gebilligt habe.

16 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten hätte.

17 Gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen, einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

18 Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholten Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

19 § 45 Abs. 6a KFG 1967 ermöglicht der Behörde die Aufhebung der Bewilligung bei wiederholtem "Missbrauch" - also der Verwendung des Probefahrtkennzeichens für eine andere Fahrt als eine Probefahrt (§ 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967) - oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 (danach ist vom Bewilligungsinhaber ein Nachweis über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen zu führen, in dem vor jeder Fahrt die im Abs. 6 genannten Parameter einzutragen sind) wiederholt nicht eingehalten werden.

20 Überlässt der Bewilligungsinhaber die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen, hat er die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Bewilligungsinhaber, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/11/0243, und vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0194).

21 Um die Einhaltung der die Revisionswerberin nach § 45 KFG 1967 treffenden Verpflichtungen (deren wiederholte Verletzung nach dem oben Gesagten den Entzug der Bewilligung nach sich ziehen kann) zu sichern, wäre es ihr oblegen, ein zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es bei ihr, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße wie die in Rede stehenden zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden. Schulungen und Betriebsanweisungen, wie sie vorliegend als Vorsorge für ein Kontrollsystem ins Treffen geführt wurden, vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nach der gefestigten Rechtsprechung nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Zl. 2013/03/0054, und vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/03/0084). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nach der hg. Rechtsprechung zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 2016, Zl. Ra 2016/11/0112).

22 Bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0092, und die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/11/0243, vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/11/0090, vom 20. April 2004, Zl. 2002/11/0038, vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0084, und vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0194); dies erfordert die Darstellung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände, also die Vornahme der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen als Ergebnis eines von relevanten Mängeln freien Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0084).

23 Nach dem eben Gesagten handelt es sich bei der nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 zu treffenden Ermessensentscheidung um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2015/03/0035, und vom 8. September 2016, Zl. Ro 2015/11/0016, je mwN).

24 Im gegenständlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen die Parteien die Möglichkeit hatten, Vorbringen zu erstatten und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat in seine Beurteilung einbezogen von der Revisionswerberin zu verantwortende frühere Übertretungen der maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967, welche in die seitens der belangten Behörde erteilte "Belehrung" vom 29. November 2013 mündeten.

25 Das Revisionsvorbringen, der hinsichtlich des Kennzeichens XX erfolgte Missbrauch durch den Kaufinteressenten JM sei der Revisionswerberin nicht als Verschulden anzulasten, übergeht die vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur zutreffende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerberin habe kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet. Soweit die Revisionswerberin geltend macht, bei diesem Vorfall handle es sich um ein einmaliges Vorkommnis, zumal es nicht zu ihren Geschäftspraktiken gehöre, Kunden Fahrzeuge für längere Zeit zu überlassen, übergeht sie die von ihr nicht konkret in Abrede gestellten Feststellungen des behördlichen Bescheids, wonach bereits anlässlich der ersten Überprüfung (29. November 2013) festgestellt worden sei, dass die Revisionswerberin "wiederholt länger als 72 Stunden an einen Kunden" Probefahrtkennzeichen ausgegeben habe.

26 Was die fehlende Dokumentation hinsichtlich des Kennzeichens YY durch PB anlangt, entfernt sich die Revision, indem sie zu Grunde legt, dass der Betreffende bloß "einige Fahren aufgrund von Zeitdruck" nicht im Fahrtenbuch dokumentiert habe, von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, die entgegen dem Revisionsvorwurf nicht mit Aktenwidrigkeit belastet sind:

Ausgehend von der in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 protokollierten Aussage des Zeugen PB, er habe

"wie erwähnt ......diesbezüglich keinerlei Aufzeichnungen

geführt", in Verbindung mit dem entsprechenden Vorbringen der Revisionswerberin, der Genannte sei "sonst grundsätzlich sehr genau, aber ist seinen Aufzeichnungen im Fahrtenbuch seine Person betreffend nichts zu entnehmen" liegt die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vor; vielmehr ist als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens davon auszugehen, dass von diesem Angestellten der Revisionswerberin systematisch keine Aufzeichnungen über von ihm mit Probefahrtkennzeichen durchgeführte Fahrten unternommen wurden.

27 Das Verwaltungsgericht konnte seiner Entscheidung also nicht nur einen wiederholten Missbrauch der Probefahrtbewilligung, sondern auch die wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 zu Grunde legen; angesichts der früheren Übertretungen, die in eine ausdrückliche Verwarnung der Revisionswerberin mündeten, der mehr als zwei Monate dauernden Überlassung des Probefahrtkennzeichens XX und der systematischen Nichteintragung von seitens PB durchgeführten Probefahrten kann nicht gesehen werden, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung gegen die dargelegten Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verstieße.

28 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2016

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