VwGH 2006/03/0040

VwGH2006/03/004025.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G B in H, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. November 2005, Zl UVS-1-082/E6-2005, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §6 Abs4 Z1;
GütbefG 1995 §6 Abs4 Z2;
GütbefG 1995 §6 Abs4 Z1;
GütbefG 1995 §6 Abs4 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"1.: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Transporte + Logistik GmbH, in H, somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen bei einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung über 50 km am 02.12.2003 um 10.00 Uhr in Hörbranz, A 14, Fahrtrichtung Tirol, Höhe Waaghaus ehemaliges Zollamt - km 0,1, mit dem Sattelzugfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit dem Kennzeichen T/Sattelanhänger Kennzeichen V (Lenker: A I) durchführte (die Fahrt führte von Salzburg nach Wolfurt), ohne dass in dem angeführten Mietfahrzeug (Kennzeichen T) ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgeht, mitgeführt wurde. Der vom Lenker mitgeführte Mietvertrag war mit 13.09.2003 abgelaufen.

2.: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Transporte + Logistik GmbH, in H, somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen bei einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung über 50 km am 02.12.2003 um 10.00 Uhr in Hörbranz, A 14, Fahrtrichtung Tirol, Höhe Waaghaus ehemaliges Zollamt - km 0,1, mit dem Sattelzugfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit dem Kennzeichen T/Sattelanhänger Kennzeichen V (Lenker: A I) durchführte, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über 50 km verwendet wurde, obwohl im Fahrzeug nicht die im § 6 Abs 4 GBG angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3 GBG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Folgende Dokumente wurde(n) nicht mitgeführt: Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Das Kfz war auf der Fahrt von Salzburg nach Wolfurt und hatte Folgendes geladen: Briefe und Pakete."

Die Bezirkshauptmannschaft sah hierin Übertretungen des § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 und Abs 4 Z 1 Güterbeförderungsgesetz (1.) und des § 6 Abs 2 iVm § 6 Abs 4 Z 2 leg cit (2.). Zu den Spruchpunkten 1. und 2. wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 181 Stunden) verhängt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. wie folgt lauten:

"1. Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma

B Transporte und Logistik GmbH in H, dafür verantwortlich, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen im Rahmen des zur Ausübung des gewerbsmäßigen Güterverkehrs verwendeten Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen T (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t), mit welchem der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen V gezogen wurde (Lenker: I A)) nicht dafür gesorgt hat, dass während der gesamten Fahrt (es wurden Briefe und Pakete von Salzburg nach Wolfurt befördert) ein gültiger Mietvertrag für das gemietete Sattelzugfahrzeug - der vom Lenker mitgeführte Mietvertrag war mit 13.09.2003 abgelaufen - mitgeführt wurde. Dies wurde bei einer Kontrolle am 2.12.2003 um 10.00 Uhr in Hörbranz, Rheintal Autobahn A 14, Höhe Waaghaus - ehemaliges Autobahnzollamt, km 0,1, Fahrtrichtung Tirol, festgestellt.

2. Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma

B Transporte und Logistik GmbH in H, dafür verantwortlich, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen im Rahmen des zur Ausübung des gewerbsmäßigen Güterverkehrs verwendeten Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen T (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t), mit welchem der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen V gezogen wurde (Lenker: I A)) nicht dafür gesorgt hat, dass von I A - dieser war nicht Mieter des Sattelzugfahrzeuges - während der gesamten Fahrt (es wurden Briefe und Pakete von Salzburg nach Wolfurt befördert) entweder ein Beschäftigungsvertrag, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt wurde. Dies wurde bei einer Kontrolle am 2.12.2003 um 10.00 Uhr in Hörbranz, Rheintal Autobahn A 14, Höhe Waaghaus - ehemaliges Autobahnzollamt, km 0,1, Fahrtrichtung Tirol, festgestellt."

Ferner wurde ausgesprochen, dass die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 2. lautet: "§ 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 und Abs 4 Z 2 Güterbeförderungsgesetz", und ferner die Strafnorm zu Spruchpunkt 2. lautet: "§ 23 Abs 1 und Abs 4 Güterbeförderungsgesetz".

1.3. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die belangte Behörde habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt stehe fest: I A habe am 2. Dezember 2003 um 10 Uhr auf der Rheinthal-Autobahn A 14 in Hörbranz, Höhe Waaghaus, beim ehemaligen Autobahnzollamt bei km 0,1, Fahrtrichtung Tirol, ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) gelenkt. Anlässlich der vom Anzeigeleger GI R M durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass es sich beim Sattelzugfahrzeug um ein Mietfahrzeug gehandelt habe. Der vom Lenker mitgeführte Mietvertrag sei am 13. September 2003 abgelaufen. Der Lenker - der nicht Mieter des Sattelzugfahrzeuges gewesen sei - habe während der in Rede stehenden Fahrt weder einen Beschäftigungsvertrag noch eine Bestätigung des Arbeitgebers mitgeführt. Das Sattelkraftfahrzeug, das sich auf der Fahrt von Salzburg nach Wohlfahrt befunden habe und mit Paketen und Briefen beladen gewesen sei, sei von der genannten Firma B in H, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, somit zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden.

Dieser Sachverhalt werde auf Grund der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung als erwiesen angenommen. Der Anzeigeleger habe als Zeuge glaubwürdig ausgesagt, er habe anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug ein Mietfahrzeug gewesen sei. Das Sattelkraftfahrzeug sei im gewerbsmäßigen Güterbeförderungstransport unterwegs gewesen, weshalb er den Mietvertrag verlangt habe. Vom Lenker sei ihm ein Mietvertrag ausgehändigt worden, welcher am 13. September 2003 abgelaufen gewesen sei. In der Folge habe er auch einen Beschäftigungsvertrag verlangt. Ein solcher sei vom Lenker aber nicht mitgeführt worden. Der Lenker habe angegeben, nicht gewusst zu haben, dass der Mietvertrag abgelaufen sei. Weiters habe er angegeben, ebenfalls nicht gewusst zu haben, dass ein Beschäftigungsvertrag oder ähnliches mitgeführt werden müsste. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Disponenten der Firma B (E W) habe ergeben, dass dieser ebenfalls nicht gewusst habe, dass der Mietvertrag mittlerweile abgelaufen sei und der Lenker einen Beschäftigungsnachweis mitführen müsste. Der Lenker habe als Zeuge angegeben, es sei möglich, dass er dem Anzeigeleger den Mietvertrag zur Einsichtnahme ausgehändigt habe. Mit dem gegenständlichen Sattelzugfahrzeug sei er nur eine Woche gefahren. Weiters habe er angegeben, dass er dem Anzeigeleger alle vorhandenen Papiere ausgehändigt habe und ihm nicht von diesem gesagt worden sei, dass ein Beschäftigungsvertrag fehle und ein solcher nicht verlangt worden sei. Im Weiteren habe der Zeuge angegeben, dass er der Meinung sei, dass ihm damals vom Anzeigeleger - so wie er dies verstanden habe - nichts von einem "Arbeitsvertrag" gesagt bzw er nicht danach gefragt worden sei.

Die belangte Behörde folge den glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen des Anzeigelegers, wonach der Lenker lediglich einen abgelaufenen Mietvertrag mitgeführt habe. Ebenso sei zufolge der sicheren Angaben des Anzeigelegers auch davon auszugehen, dass der Lenker weder einen Beschäftigungsvertrag noch eine Bestätigung des Arbeitsgebers während der gegenständlichen Fahrt mitgeführt habe. Die diesbezüglich unsicheren und teilweise widersprüchlichen Angaben des Lenkers, der zunächst angegeben habe, dass das Fehlen des Beschäftigungsvertrags vom Anzeigeleger nicht beanstandet und ein solcher bei der Kontrolle überdies nicht verlangt worden sei, danach wiederum angegeben habe, der Meinung zu sein, dass ihm - so wie er das damals verstanden habe - nichts von einem Arbeitsvertrag gesagt worden bzw er nicht danach gefragt worden sei, seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Anzeigelegers zu erschüttern.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei vorliegend kein "gültiger" Mietvertrag gegeben. Der Hinweis in der Berufung, wonach bei tatsächlicher Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses ein unbefristeter Mietvertrag (unter Berücksichtigung der Judikatur des OGH bei Bestandsverhältnissen) entstanden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Nach § 6 Abs 4 iVm § 6 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 müsse aus dem Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs u a die Laufzeit des Vertrages hervorgehen. Damit könne aber nur die zum Zeitpunkt einer allfälligen Kontrolle noch aufrechte Laufzeit des Mietvertrags gemeint sein. Eine andere Auffassung etwa dahingehend, dass auch ein abgelaufener Mietvertrag ein gültiger Mietvertrag sei, sei mit den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 nicht in Einklang zu bringen. Eine Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers iSd § 5 Abs 1 VStG, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, sei diesem nicht gelungen. Er habe es verabsäumt konkret darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen habe, um zu gewährleisten, dass vom Lenker sowohl ein - noch nicht abgelaufener - Mietvertrag als auch ein Beschäftigungsvertrag bzw eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten während der in Rede stehenden Fahrt mitgeführt worden seien. Mit dem bloßen Hinweis auf eine an den Lenker erteilte Dienstanweisung habe der Beschwerdeführer die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von gegenständlichen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht darzutun vermocht. Die übertretenen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass anlässlich einer Kontrolle an Ort und Stelle festgestellt werden könne, ob ein den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 entsprechender gültiger Mietvertrag und ein Beschäftigungsvertrag während der gesamten Fahrt mitgeführt würden. Diesem Schutzzweck sei vorliegend in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider gehandelt worden. Als Verschuldensform werde von Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerungsgründe hätten nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde komme dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Da über den Beschwerdeführer nicht mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe verhängt werde, erübrige sich ein näheres Eingehen auf die Strafbemessung.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 (GütbefG) - § 6 idF BGBl I Nr 106/2001, § 23 idF BGBl I Nr 32/2002 - lauten wie folgt:

"Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung 'zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt' eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zulässig.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

...

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der

Name des Vermieters, der Name des Mieters, das

Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen

des Fahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist,

Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des

Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und

die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

...

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

1.

die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2.

als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

...

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. ..."

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens zu sein. Entgegen seiner Auffassung war es nicht erforderlich, dass die belangte Behörde ihre Tatvorwürfe auch auf § 9 VStG stützte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl 2006/03/0018, auf das diesbezüglich gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird). Es ist auch nicht zu erkennen, dass die von der belangten Behörde vorgenommenen Tatvorwürfe von den Tatvorwürfen in dem eingangs genannten Straferkenntnis abweichen würden. Vielmehr kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung, als Berufungsbehörde einen allenfalls fehlerhaften Spruch der Erstinstanz richtigzustellen oder zu ergänzen, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in eine ihrer Meinung nach präzisiere Formulierung brachte (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2001/03/0152, mwH). Da dem Beschwerdeführer damit kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde, stand dieser Vorgangsweise auch die Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

2.3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, dass die Angabe der übertretenen Norm zu Spruchpunkt 2. im angefochtenen Bescheid den Anforderungen des § 44a VStG nicht genüge. Wie die Beschwerde einräumt, war dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis die Übertretung des § 6 Abs 2 iVm § 6 Abs 4 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zur Last gelegt worden. Auch nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer diese Bestimmungen übertreten. Eine Verletzung des § 44a Z 2 VStG ist derart nicht zu erkennen.

2.4. Die Beschwerde räumt ein, dass der mitgeführte und bei der Kontrolle ausgehändigte Mietvertrag eine Bestimmung enthielt, wonach er bis zu einem vor der Kontrolle liegenden Zeitpunkt im September 2003 befristet war. Selbst wenn sich der in Rede stehende Mietvertrag (wie der Beschwerdeführer meint) auf unbefristete Zeit verlängert haben sollte, vermag dies nicht zu bewirken, dass auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen eine Übertretung des § 6 Abs 4 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 nicht gegeben wäre. § 6 Abs 4 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verlangt ein Mitführen und Aushändigen eines Vertrags über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem ua "die Laufzeit des Vertrages" hervorgeht. Dass der in Rede stehende Mietvertrag unbefristet gegolten hätte, war diesem Vertrag selbst nicht zu entnehmen. Sofern sich daher die Laufzeit des Vertrags nicht aus dem mitgeführten Vertrag selbst, sondern aus anderen rechtlichen Regelungen ergibt, wird dem § 6 Abs 4 Z 1 leg cit nicht Genüge getan. Dass durch die Vorlage weiterer Unterlagen, geklärt hätte werden können, dass sich der die Befristung enthaltende Mietvertrag in einen unbefristeten Vertrag gewandelt hätte, vermag daran nichts zu ändern, zumal solche Unterlagen bei der Kontrolle weder mitgeführt noch vorgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis fehl, dass die die Beschäftigungsverträge - die in der Regel unbefristet abgeschlossen würden - betreffende Regelung des § 6 Abs 4 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Wesentlichen denselben Wortlaut aufweise wie die Bestimmung des § 6 Abs 4 Z 1 leg cit. 2.5. Die Schlüssigkeit der den behördlichen Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, die belangte Behörde habe seinem Antrag vom 11. Jänner 2006 auf neuerliche Vernehmung des Anzeigelegers sowie des im angefochtenen Bescheid genannten (vgl oben 1.2.) Disponenten E W nicht entsprochen, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) nicht zu erschüttern. Aus dem (behaupteten) Umstand, das Thema eines zwischen dem Anzeigeleger und dem Disponenten geführten Telefonats sei lediglich der Mietvertrag (von dessen unbefristeter Geltung der Disponent den Anzeigeleger zu überzeugen versucht habe), nicht aber der von Spruchpunkt 2. erfasste Beschäftigungsvertrag gewesen, lässt sich nicht (zwingend) ableiten, dass vom Lenker lediglich die Aushändigung des Mietvertrags, nicht aber des Beschäftigungsvertrags bzw einer Bestätigung iSd § 6 Abs 4 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verlangt worden wäre. Zudem ist nicht strittig, dass der Lenker angab, dem Anzeigeleger (ohnehin) "alle vorhandenen Papiere" ausgehändigt zu haben. Dass sich dabei (was vom Beschwerdeführer nicht konkret in Abrede gestellt wird) weder ein Beschäftigungsvertrag noch eine diesem gleichzuhaltende Bestätigung des Arbeitgebers befand, vermag durch den Hinweis des Beschwerdeführers, der Anzeigeleger habe anlässlich der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es wäre möglich, dass er dem Lenker bei der Kontrolle nicht die rechtliche Bedeutung eines Arbeitsvertrags an Ort und Stelle erklärt hätte, nicht entkräftet zu werden.

2.6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. Februar 2009

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