VwGH 2005/03/0175

VwGH2005/03/017523.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G B in H, vertreten durch Simma Rechtsanwältepartnerschaft in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 7. Juni 2005, Zl Senat-SW-04-3010, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ADR 1973 UAbschn7.5.7.1;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
ADR 1973 UAbschn7.5.7.1;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte II, III und IV, soweit diese Übertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes betreffen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 26. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 03.12.2003, um 09.18 Uhr, im Gemeindegebiet von 2320 Schwechat, B 9, beim Kreisverkehr mit der Danubiastraße, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener, der Firma B Transporte + Logistik GmbH., mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen B- gefährliche Güter UN 1170, ETHANOL, LÖSUNG, 3 ADR (6 Kisten aus Pappe davon 3 Kisten als begrenzte Menge, 77 kg) als Beförderer befördert und es hiebei unterlassen im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) 1) sich zu vergewissern, dass vom Lenker die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit ordnungsgemäß mitgeführt wurden, da für die drei Kisten, welche außerhalb der Freistellungen für begrenzte Mengen befördert wurden, kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, welches den Vorschriften nach Abschnitt 5.4.1 ADR entsprach, 2) zu prüfen, ob die zu beförderten gefährlichen Güter hinsichtlich der Handhabung und Verstauung der Ladung zur Beförderung zugelassen sind, da die Versandstücke (6 Kisten aus Pappe) nicht durch geeignete Mittel gegen Bewegungen gesichert waren, 3) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine Undichtheiten aufwies, da zwei Versandstücke starke Beschädigungen aufgewiesen haben und ein Versandstück offen transportiert wurde, 4) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwies, da bei einem Versandstück (offene Kiste aus Pappe) kein Gefahrzettel nach Muster Nr. 3 angebracht war und das Versandstück nicht deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben 'UN' vorangestellt werden, versehen war und bei zwei Versandstücken (beschädigte Kisten aus Pappe) keine Gefahrzetteln nach Muster Nr. 3 angebracht waren und 5) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug keine offensichtlichen Mängel aufwies, da der hintere Unterfahrschutz des Lastkraftwagens auf der rechten Seite durchgerostet war, die rechte Bremsleuchte nicht funktionierte und im rechten Außenreifen der zweiten Achse eine Schraube eingefahren war."

Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu "1) Abschnitt 5.4.1 ADR iVm § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm

§ 27 Abs 1 Z 1 GGBG

2) Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR iVm § 13 Abs 1a Z 1 GGBG iVm

§ 27 Abs 1 Z 1 GGBG

3) Unterabschnitt 4.1.1.1, Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR iVm

§ 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG

4) Unterabschnitt 5.2.2.1, Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR iVm

§ 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG

5) § 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm § 6 Z 1 GGBG iVm

§ 27 Abs 1 Z 1 GGBG"

Über den Beschwerdeführer wurden deshalb folgende Strafen

verhängt:

"Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

1) 730,--

1) 20 Stunden

1) § 27 Abs 1 Z 1 GGBG

2) 730,--

2) 20 Stunden

2) § 27 Abs 1 Z 1 GGBG

3) 730,--

3) 20 Stunden

3) § 27 Abs 1 Z 1 GGBG

4) 730,--

4) 20 Stunden

4) § 27 Abs 1 Z 1 GGBG

5) 730,--

5) 20 Stunden

5) § 27 Abs 1 Z 1 GGBG"

Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG

"I. hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt aufgehoben;

II. hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt;

III. hinsichtlich Spruchpunkt 4. insoweit Folge gegeben, als die Wortgruppe 'und bei zwei Versandstücken (beschädigte Kisten aus Pappe) keine Gefahrzettel nach Muster Nr. 3 angebracht waren' ersatzlos zu entfallen hat und die verhängte Geldstrafe auf EUR 726,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt wird und IV. hinsichtlich Spruchpunkt 5. insoweit Folge gegeben, als die Wortgruppe 'die rechte Bremsleuchte nicht funktionierte und im rechten Außenreifen der zweiten Achse eine Schraube eingefahren war' ersatzlos zu entfallen hat und die verhängte Geldstrafe auf EUR 726,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt wird."

Begründend wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: Die belangte Behörde habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Was die Ladungssicherung betreffe (Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), gehe aus den der Anzeige beigeschlossenen Lichtbildern klar hervor, dass zwar an der Palette, auf der die 6 Kisten gestanden hätten, ein Hubwagen angebracht und ein Holzstück unterlegt gewesen sei, die beförderten 6 Pappkisten selbst seien jedoch überhaupt nicht gegen Bewegungen gesichert gewesen. Gemäß dem Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR wären aber Sicherungsmaßnahmen zu treffen gewesen (zB Zurrgurte oder die vom Anzeigeleger in der Berufungsverhandlung vorgeschlagene Vorgangsweise), um ein Verrutschen nach vorne, hinten, vor allem aber nach seitlich links (siehe Fotos) zu verhindern bzw nur eine geringfügige Lageveränderung zu ermöglichen. Damit sei der Vorwurf zu Spruchpunkt 2. objektiv erwiesen.

Bei den vorliegenden Ungehorsamsdelikten sei gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es wäre denn, der Beschwerdeführer würde glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde. Dies sei dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten habe können. Nur ein derartiges durch den Beschwerdeführer eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches habe er (zusammengefasst) aber nicht darzutun vermocht. Die belangte Behörde habe sohin die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 2. und 3. sowie teilweise zu den Spruchpunkten 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als objektiv und subjektiv erwiesen angenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998 idF BGBl I Nr 86/2002 (GGBG), lauten wie folgt:

"§ 13.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

  1. 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  2. 6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

    7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen."

"§ 27. (1) Wer

1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert ...

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu

sechs Wochen zu bestrafen."

2. Der Verweis in § 7 Abs 1 GGBG auf die "gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften" bezieht sich insbesondere auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl Nr 522/1973 idF der durch BGBl III Nr 96/2001 erfolgten Änderungen, wie sie von der belangten Behörde herangezogen wurden (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0010, mwH).

3. Soweit dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten II, III und IV des angefochtenen Bescheides Übertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG zur Last gelegt werden, erweist sich der angefochtene Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0010 - auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - angestellten Erwägungen in einem in seinen wesentlichen Punkten mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Beschwerdefall als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

4. Bezüglich des verbleibenden, vom Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides erfassten Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, mit dem dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm § 13 Abs 1a Z 1 GGBG iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR zum Vorwurf gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen betreffend die mangelnde Sicherung der in Rede stehenden Ladung gegen Bewegungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, dass der Beschwerdeführer ein ihn exkulpierendes wirksames Kontrollsystem im Verwaltungsverfahren - das diesbezügliche Vorbringen wird in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt - nicht eingerichtet hat. Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2001/03/0435, mwH). Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer auf monatliche Schulungen "betreffend ADR, StVO, AZG und KFG" verweist, zu der auch Experten (wie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Bregenz) geholt würden, wird ein solches Kontrollsystem nicht dargetan. Schulungen der Lenker vermögen die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend der in den Schulungen enthaltenen Anweisungen verhalten, nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die ins Treffen geführten (in der Beschwerde noch näher ausgeführten) Besprechungen sowie Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Fahrer. Ferner erfüllen bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen - der Beschwerdeführer gibt an, persönliche Stichproben durchzuführen, solche erfolgten auch durch die Gefahrgutbeauftragten, Lageristen und spezielle beauftragte Konsulenten in ganz Europa - nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2001/03/0435). Auch dem Hinweis, dass sowohl die Lagermeister, die Gefahrgutbeauftragten sowie auch die Fahrer "die Einhaltung der ADR" überprüften, kann nicht entnommen werden, dass diese Überprüfungen über stichprobenartig durchgeführte Kontrollen hinausgingen. Dass in dem ca 140 Fahrzeugen und ebenso viele Lenker umfassenden Betrieb zwei Gefahrgutbeauftragte beschäftigt würden, die gleichzeitig Disponenten seien, und ferner Lagermeister in H und in W, welche ebenfalls im Gefahrgutbereich ausgebildet seien, und zudem im Betrieb ca 20 "Herrenfahrer" - welche die jüngeren Kollegen unterrichteten, unterwegs treffen und kontrollieren würden - lässt ein Kontrollsystem, dass so organisiert ist, dass es mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit erwarten lässt, ebenso nicht erkennen, zumal damit das konkrete Funktionieren des Kontrollsystems nicht näher dargelegt wird. So wird etwa nicht aufgezeigt, inwieweit die genannten Beauftragten und Lagermeister selbst (über stichprobenartige Kontrollen hinausgehend) kontrolliert würden.

Bezüglich des in Rede stehenden Spruchpunktes war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 23. Oktober 2008

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