VwGH Ra 2017/03/0052

VwGHRa 2017/03/005220.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1.) des Dr. R F in B, vertreten durch Mag. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch‑Platz 7/III, und 2.) des Österreichischen Rundfunks (ORF) in Wien, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch‑Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017, Zlen. W247 2138245‑1/10E und W247 2138245‑2/9E, betreffend Übertretungen des ORF‑Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria [KommAustria]), zu Recht erkannt:

Normen

KOG 2001 §35 Abs1
MRKZP 07te Art4
ORF-G 2001 §13 Abs2
ORF-G 2001 §17
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3
ORF-G 2001 §38
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §38 Abs4
VStG §22
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VStG §64
VStG §64 Abs2
VwGG §24a
VwGG §48 Abs1 Z1
VwGG §53 Abs1
VwRallg
ZustG §13
ZustG §17 Abs3
ZustG §2 Z4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfes im Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde samt den diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A.  Die vor dem Verwaltungsgericht belangte KommAustria legte dem Erstrevisionswerber mit Straferkenntnis vom 21. September 2016 Folgendes zur Last:

„Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑Gesetz (ORF‑G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, zu verantworten, dass am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung ‚Kärnten Heute‘

1. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für

a.) ‚R‘ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),

b.) ‚K‘ (ca. 19:17 Uhr),

c.) ‚O‘ (ca. 19:19 Uhr) und

d.) ‚N‘ (ca. 19:19 Uhr)

unzulässigerweise eine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information finanziell unterstützt wurde;

2. gegen ca. 19:17 Uhr unzulässigerweise Sponsorhinweise für

a.) ‚R‘ und

b.) ‚K‘

während der laufenden Sendung ‚Kärnten Heute‘ ausgestrahlt wurden;

3. gegen ca. 19:19 Uhr ein Sponsorhinweis ‚S K ausgestattet von [Logo] O‘ ausgestrahlt wurde, wodurch unzulässigerweise ein Auftritt einer Person, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellt, in der kommerziellen Kommunikation erfolgt ist.

Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30“

3 Dadurch habe der Erstrevisionswerber folgende Rechtsvorschriften verletzt:

„zu 1a. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 84/2013

zu 1b. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 84/2013

zu 1c. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 84/2013

zu 1d. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 84/2013

zu 2a. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 84/2013

zu 2b. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 84/2013

zu 3. § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 2 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 84/2013

jeweils iVm § 9 Abs. 2 VStG.“

4 Über den Erstrevisionswerber wurden deshalb folgende Strafen verhängt:

„Geldstrafe von EURO

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheits-strafe von

Freiheits-strafe von

gemäß

zu 1a. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 1b. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 1c. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 1d. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 2a. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 2b. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

zu 3. 5.000,-

2 Tagen

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG

    

5 Ferner habe der Erstrevisionswerber gemäß § 64 VStG zu zahlen:

„zu 1a. 500,-

zu 1b. 500,-

zu 1c. 500,-

zu 1d. 500,-

zu 2a. 500,-

zu 2b. 500,-

zu 3. 500,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 38.500,‑ Euro.“

6 Bezüglich des Zweitrevisionswerbers sprach die KommAustria aus, dass dieser für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

7 B.  Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2017 die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 Abs. 1 Z 2 ORF‑G idF BGBl. I Nr. 50/2010 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG der Erstrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Höhe von € 7.000,‑‑ binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Normiert wurde weiters, dass gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG der Zweitrevisionswerber für den dem Erstrevisionswerber auferlegten Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand hafte (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

8 Begründend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0047, mit dem die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen worden war. Mit dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht im Rechtszug die Verletzungen des ORF‑G näher festgestellt, die dem revisionsgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegen.

9 C.  Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, mit der insbesondere begehrt wird, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

10 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde trat in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision entgegen.

11 II. Rechtslage

12 Vorliegend maßgebliche Bestimmungen des ORF‑Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010 lauten (auszugsweise):

Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen

§ 13. (1) Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.

(2) In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.

...“

Sponsoring

§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Ihr Inhalt und bei Fernseh‑ oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.

3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß § 13 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

(4) Auf Sponsorhinweise zugunsten von Medieninhabern periodischer Druckwerke findet § 14 Abs. 8 sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.

(6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird.“

 

Verwaltungsstrafen

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer ‑ soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden ‑ nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online‑Angebot bereitstellt und dabei

1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt;

2. § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;

...

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

13 III. Erwägungen

14 A.  Die Revision erweist sich ‑ wie sich aus dem Folgenden ergibt und wie in der Revision geltend gemacht wurde ‑ im Interesse der Klarstellung der Rechtslage sowie angesichts einer Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als zulässig und im Ergebnis zum Teil als begründet.

15 B.a. Der Erstrevisionswerber vertritt die Auffassung, dass ihm das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugestellt worden sei. Als er durch Weiterleitung einer Kopie des Erkenntnisses am 4. Mai 2017 vom Inhalt des Erkenntnisses Kenntnis erlangt habe, sei indes gemäß § 31 Abs. 2 VStG bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. In der Revision wird dazu näher angegeben, dass am 13. März 2017 beim Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe. In der Folge hätten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 27. März 2017 ein ergänzendes Vorbringen zu ihrer Rechtfertigung erstattet. Am 31. März 2017 sei der Erstrevisionswerber pensionsbedingt aus seinem Dienstverhältnis beim Zweitrevisionswerber ausgeschieden, weswegen auch das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsvertretung des Zweitrevisionswerbers mit sofortiger Wirkung widerrufen worden sei. Dies sei dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 31. März 2017 bekannt gegeben worden. Das in Revision gezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2017 sei dem Zweitrevisionswerber am 5. April 2017 wirksam zugestellt worden. Dem Erstrevisionswerber hätte das Erkenntnis sichtlich an seine Privatadresse zugestellt werden sollen, wobei eine Zustellung offenbar am 6. April 2017 unterblieben sei, weil sich der Erstrevisionswerber am 5. April 2017 für den Folgetag, also den 6. April 2017, gegenüber der Post (Österreichische Post AG) als „ortsabwesend“ gemeldet habe, weil er an diesem Tag nachweislich im Krankenhaus gewesen sei. Aus der diesbezüglich der Revision angeschlossenen Beilage ./A ergibt sich, dass der Erstrevisionswerber ein Formular mit der Überschrift „Ortsabwesend“ unterzeichnete, das von der Post am 5. April 2017 übernommen wurde. Für den Gültigkeitszeitraum dieses Formulars ‑ nämlich den 6. April 2017 ‑ ist unter der Rubrik „Es sind zurückzusenden:“ der Zusatz „RSa‑ und RSb‑Briefe“ (bejahend) angekreuzt. Aus dem Formular ergibt sich weiters die Anschrift der erstrevisionswerbenden Partei in B.

16 B.b. Auf dem Boden des Revisionsvorbringens ist festzuhalten, dass es sich bei der angegebenen Adresse offenbar um die als Abgabestelle zu qualifizierende „Wohnung“ der erstrevisionswerbenden Partei iSd § 2 Z 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 (ZustG), handelt, an der ein Dokument wie das in Rede stehende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zuzustellen ist (vgl. § 13 ZustG).

17 Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH).

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass dann, wenn durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, wenn ihm ein für die Einbringung eines Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (vgl. etwa VwGH 24.2.2000, 2000/02/0027; 28.2.2007, 2006/13/0178; 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, VwSlg. 19.150 A; 22.12.2016, Ra 2016/16/0094). Ferner wird nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

19 Eine kurzfristige Abwesenheit ‑ im vorliegenden Fall auf Basis der Darstellung in der Revision für die Dauer (lediglich) eines Tages ‑ vermag der in Rede stehenden Wohnung des Erstrevisionswerbers den Charakter einer Abgabestelle iSd § 2 Abs. 4 des Zustellgesetzes nicht zu nehmen (vgl. in diesem Sinne aus der Rechtsprechung etwa auch VwGH 20.3.1991, 90/02/0188, VwSlg. 13.412 A; 14.12.1994, 94/03/0149; 22.3.2000, 99/01/0124, alle mwH).

20 Mit dem genannten, der Post erteilten Rücksendungsauftrag wurde vom Erstrevisionswerber selbst hintangehalten, dass eine Zustellung im Wege der Hinterlegung, wie dies für die Dauer einer Abwesenheit an der Abgabestelle nach § 17 ZustG vorgesehen ist, stattfand. Dieses Verhalten des Erstrevisionswerbers lässt nach der Lage des Falles und der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass die Person, der zugestellt werden soll und die nach dem von ihr in ihrer Revision geschilderten Kontext auch die Zustellung des in Revision gezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erwarten muss, die Zustellung ablehnt bzw. zu vereiteln sucht (vgl. in diese Richtung etwa VwGH 22.12.1980, 1795/80, VwSlg. 10.329 A).

21 Ausgehend davon kann sich der Erstrevisionswerber nicht darauf berufen, dass ihm der von ihm selbst für diese nicht den Charakter einer Abgabestelle beseitigende kurze Zeitdauer erteilte Rücksendungsauftrag, der auch das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erfasste, zu seinen Gunsten zum Tragen kommen könnte (vgl. idZ auch VwGH 16.6.1998, 96/02/0253, betreffend eines dem ZustG gegenläufigen Verhaltens eines Empfängers). Vielmehr geht dieser die Zustellung hintanhaltende Rücksendungsauftrag derart zu seinen Lasten, dass die Zustellung iSd § 17 Abs. 3 ZustG mit dem auf den 6. April nachfolgenden Tag ‑ dem 7. April, einem Freitag ‑ wirksam wurde und die dadurch ausgelöste Frist zu laufen begann.

22 Gerechnet von diesem Zustelldatum hat der Erstrevisionswerber, dem die in Revision gezogene Entscheidung (wie er angibt) ohnehin noch zukam, rechtzeitig auf dem Boden des § 26 VwGG Revision erhoben. Damit befand er sich im Übrigen in keiner anderen Situation als ein Empfänger, der infolge seiner Berufstätigkeit ein Schriftstück an einem Freitag nicht selbst übernehmen kann, es erst am folgenden Werktag, üblicherweise dem Montag der Folgewoche, bei der Post beheben kann und gleichwohl im Regelfall eine bereits am Freitag durch Hinterlegung bewirkte Zustellung gegen sich gelten lassen muss (vgl. dazu VwGH 17.8.2017, Ra 2017/11/0211, mwH). Bei diesem Ergebnis tritt das zustellungsbezogene Folgegeschehen nicht weiter in den Blick.

23 C.a. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem an den Erstrevisionswerber gerichteten Erkenntnis vom 24. März 2015, 2013/03/0054, in einer insofern dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Konstellation ausgesprochen hat, hätte der Erstrevisionswerber zur Einhaltung der ihm als einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person obliegenden Sorgfaltspflicht zur Objektivierung seiner Rechtsauffassung bezüglich des Inhaltes der übertretenen Rechtsvorschriften ‑ wozu er nach seiner eigenen Darstellung offenbar rechtlichen Rates bedurfte ‑ bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen gehabt, weshalb ihm entgegen der Revision ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zu Gute kommen kann.

24 C.b. Zum Einwand der Doppelbestrafung ist die Revision im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0047, zu verweisen, wonach die Bestimmungen der § 17 Abs. 3 ORF‑G und § 13 Abs. 2 ORF‑G unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und schon deshalb mit der Bestrafung bloß wegen einer dieser beiden Bestimmungen nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Verhaltens des Erstrevisionswerbers erfasst wird, weshalb ein Konsumtions‑ bzw. Subsidiaritätsverhältnis dieser beiden Bestimmungen, wie dies die Revision in den Raum stellt, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, mwH). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der §§ 17 Abs. 3 und 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF‑G.

25 Zudem werden schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen unterschiedliche Verhaltensweisen bestraft, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden, was ebenfalls gegen einen Verstoß gegen das von der Revision vorgebrachte Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK spricht (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065).

26 Schließlich liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vor, wenn gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt werden, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich; bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden sei, die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet (vgl. dazu VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020, mwH). Dies gilt auch dann, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden von derselben Behörde auf Grund desselben Vorfalls Bestrafungen wegen der damit gesetzten Übertretungen von Bestimmungen (die noch dazu unterschiedlichen Schutzzwecken dienen) erfolgen.

27 C.c. Da die genannten Rechtsrügen der Revision versagen, erweisen sich auch die Verfahrensrügen, das Verwaltungsgericht hätte den einschlägigen Sachverhalt (insbesondere durch die Unterlassung der beantragten Aufnahme von Beweisen) nicht ausreichend ermittelt, als nicht zielführend.

28 C.d. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass § 64 VStG eine spezielle Regelung für die Kostentragung für Verwaltungsstrafverfahren trifft, wobei sich die in § 64 Abs. 2 leg. cit. enthaltene Bestimmung über das Zufließen der Strafgelder im Ergebnis mit der für Verwaltungsstrafen nach dem ORF‑G zu beachtenden weiteren lex specialis des § 38 ORF‑G deckt, nach dessen Abs. 4 die Strafgelder im vorliegenden Fall dem Bund zufließen. Anders als die Revision meint, ergibt sich daher die Regelung über die Tragung der Verfahrenskosten nicht aus den demgegenüber allgemeinen Bestimmungen in § 35 Abs. 1 KOG. Daran anknüpfend erweisen sich auch die in der Revision zur Auslegung des § 35 Abs. 1 erster Satz iVm § 2 Abs. 1 Z 9 KOG angestellten zusätzlichen Überlegungen als nicht weiterführend.

29 D. Dennoch ist der Revision Erfolg beschieden. Das Verwaltungsgericht warf dem Erstrevisionswerber „jedenfalls nur die fahrlässige Begehung der Taten“ vor und verneinte das von ihm behauptete Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes mangels eines „Gesamtvorsatzes“ (vgl. den Teil „3.4.4. Zur Frage des ‚Fortgesetzten Deliktes‘“ auf Seite 23 f der in Revision gezogenen Entscheidung).

30 Der Verwaltungsgerichtshof kam allerdings in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz ‑ nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes ‑ im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, (also die nur quantitative Steigerung [einheitliches Unrecht] bei einheitlicher Motivationslage [einheitliche Schuld], auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann.

31 Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.

32 Im vorliegenden Fall wurden dem Erstrevisionswerber drei unterschiedliche Übertretungen vorgeworfen (vgl. oben Rn. 1 f). Das ihm in den Punkten 1 und 2 des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Fehlverhalten wurde unstrittig am 8. April 2014 in der Zeit von 19 Uhr bis ca. 19.19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten (Sendung „Kärnten Heute“) gesetzt. Die dabei verwirklichten Handlungen wären im Ergebnis für jeden Punkt jeweils für sich genommen als eine Tat zu beurteilen und daher (ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angenommenen bloß fahrlässigen Begehungsweise) über die erstrevisionswerbende Partei dafür nur jeweils eine Strafe zu verhängen gewesen.

33 Dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen und insofern seine in Revision gezogene Entscheidung in dem im Spruch genannten Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Ausspruch zu der in Punkt 3 des Tatvorwurfes des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses genannten Übertretung des § 13 Abs. 2 ORF‑G aber unterfällt dieser Rechtswidrigkeit nicht. Diese Übertretung liegt dem Erstrevisionswerber sowohl objektiv (vgl. dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, zur diesbezüglichen Verletzung des ORF‑G) als auch subjektiv (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt C.) zur Last.

34 V. Ergebnis

35 A. Das angefochtene Erkenntnis war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in dem im Spruch genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes durch einen nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben. Im Übrigen war die Revision von diesem Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

36 B.  Die beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.

37 Auch im Lichte des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG war die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht (ein Tribunal bzw. ein Gericht iSd Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC) in dem der in Revision gezogenen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren ohnehin eine mündliche Verhandlung durchführte.

38 C.  Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

39 Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist ‑ wie in der vorliegenden Revisionssache ‑ bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre.

40 Diese gesetzliche Bestimmung gilt für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber ‑ so wie gegenständlich ‑ dasselbe Schicksal teilen (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2016/18/0324; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, beide mwH); trifft dies nicht zu, sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025‑0027).

41 Auf dem Boden dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall, in dem ein allgemein auf Aufwandersatz gerichteter Antrag gestellt wurde, lediglich der erstrevisionswerbenden Partei der Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

42 Da der Ersatz der Eingabengebühr nach § 24a VwGG nur im tatsächlich entrichteten Ausmaß erfolgen kann (vgl. idS VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwH), steht ein diesbezüglicher Ersatzanspruch den beiden revisionswerbenden Parteien vorliegend nicht zu, zumal nach dem Vorlagebericht des Verwaltungsgerichtes „Gebührenfreiheit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ gegeben sei.

43 Daraus ergibt sich, dass von den revisionswerbenden Parteien offensichtlich tatsächlich ‑ darauf kommt es bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Umfanges des Aufwandersatzes nach § 47 ff VwGG an (zur einstweiligen Gebührenfreiheit infolge der Bewilligung von Verfahrenshilfe vgl. etwa VwGH 26.7.2017, Fr 2017/01/0016) ‑ keine Eingabengebühr nach § 24a VwGG entrichtet wurde. Ob im gegebenen Fall ‑ insbesondere hinsichtlich des Erstrevisionswerbers ‑ Gebührenfreiheit rechtlich zutreffend angenommen wurde (vgl. im Hinblick auf die zweitrevisionswerbende Partei idZ etwa § 2 des Gebührengesetzes 1957 und den noch zur Rechtsform der zweitrevisionswerbenden Partei vor der Umwandlung durch BGBl. I Nr. 83/2001 ergangenen Beschluss VwGH 16.11.2004, 2000/17/0047, mwH), ist für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Wien, am 20. Dezember 2017

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