VwGH 2005/03/0195

VwGH2005/03/019525.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juli 2005, Zl 33 Cg 19/04p-18, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 18. September 2001, Zl 140.264/1- II/A/4-2001, 2. vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2002 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4-2002) und 3. vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002 (weitere Parteien des Verfahrens gemäß § 64 VwGG: 1. G Intertrans KFT in Z, Ungarn, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14; 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §11 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
Grenzüberschreitende Güterbeförderung Ungarn 2002 Art7 Abs2;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs4 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs3 idF 2001/I/106;
VwGG §67;
AHG 1949 §11 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
Grenzüberschreitende Güterbeförderung Ungarn 2002 Art7 Abs2;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §7 Abs4 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §8 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §8 Abs3 idF 2001/I/106;
VwGG §67;

 

Spruch:

Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, dass die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2002 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4- 2002), und vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002, gemäß Art 131 Abs 2 B-VG iVm § 11 Abs 1 AHG, rechtswidrig sind.

Begründung

Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist zur Zl 33 Cg 19/04p ein Rechtsstreit zwischen der G Intertrans KFT (im Folgenden G Intertrans) als klagender und der Republik Österreich als beklagter Partei anhängig, in welchem die Klägerin aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Betrages von EUR 2,312.700,-- s.A. begehrt. Die klagende Partei habe seit 7. Mai 1996 mehrmals Einzelgenehmigungen nach § 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) beantragt und auch erhalten; Mitte 1999 sei jedoch ohne Vorankündigung eine Änderung der Entscheidungspraxis erfolgt: Die klagende Partei habe am 26. Juni 1999 neuerlich die Ausstellung bzw Verlängerung der bis zu diesem Zeitpunkt erteilten 16 Einzelgenehmigungen gemäß § 7 GütbefG beantragt. Auf diese Antragstellung sei jedoch seitens des Bundesministers "nicht mehr bescheidmäßig reagiert" worden. Erst nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof habe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, den Antrag abgewiesen. Auch zwei Folgeanträge der klagenden Partei seien vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter anderem mit Bescheiden vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2001 (richtig: Zl 140.264/9-II/A/4-2002) (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4- 2001 (richtig: Zl 140.264/11-II/A/4-2002)) und vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2001 (richtig: Zl 140.264/12-II/A/4-2002), abgewiesen worden. Gegen diese Bescheide (sowie einen weiteren, vom Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen nicht umfassten Bescheid) habe die klagende Partei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschlüssen vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 0468, vom 27. Mai 2004, Zl 2002/03/0278, und vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0249, erledigt worden seien. Aus der Begründung dieser Beschlüsse ergebe sich, dass die von der klagenden Partei beantragten Genehmigungen hätten erteilt werden müssen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der oben angeführten Bescheide beantragt und das zivilgerichtliche Verfahren unterbrochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Mit Bescheid vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4- 2001, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Antrag der G Intertrans vom 26. Juni 1999 "auf Verlängerung oder Neuerteilung" von 16 Genehmigungen nach § 7 GütbefG für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1999 gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 und Abs 3 GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass zwischen Österreich und Ungarn am 17. August 1993 eine Kontingentvereinbarung gemäß § 8 Abs 3 GütbefG abgeschlossen worden sei. Die Kontingente seien gemäß § 8 Abs 3 GütbefG in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundgemacht worden. Eine Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Antrages bei der Vergabe der Kontingenterlaubnisse sei nicht möglich, weil die Vergabe der Kontingenterlaubnisse an ausländische Unternehmer gemäß § 8 Abs 3 und 4 GütbefG durch die zuständige Behörde des Vertragspartners - in diesem Fall Ungarn - vorgenommen werde. G Intertrans begehre nicht die Erteilung einer Kontingenterlaubnis, sondern die Erteilung einer Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; dieses Begehren sei als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG zu qualifizieren; er sei jedoch rechtlich nicht begründet. Die auf Grund der Vereinbarung zwischen Österreich und Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern erteilten Kontingenterlaubnisse seien rechtlich einer Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG gleichwertig; jeder der beiden Rechtsakte gestatte die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durch ausländische Unternehmen. Nach § 8 Abs 3 GütbefG sei der Abschluss einer Vereinbarung über zwischenstaatliche Kontingente zulässig, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Verkehrs dies erfordere. Dies sei so zu verstehen, dass dann, wenn ein reger Güterverkehr zwischen Österreich und einem anderen Staat stattfinde, eine vereinfachte Vergabe von Genehmigungen möglich sein solle. An Stelle der Erteilung von Genehmigungen gemäß § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG solle eine generelle Regelung der Voraussetzungen und der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Güterverkehrs erfolgen. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 8 Abs 3 GütbefG sei das Ausmaß der möglichen Genehmigungen mit dem festgelegten Kontingent limitiert. Würde man der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgen, würde ein durch Vereinbarung festgelegtes Kontingent keine begrenzende Wirkung haben; insbesondere wäre damit auch keine rechtliche Beschränkung des Umfanges des Güterverkehrs verbunden. Das Zusammenspiel der Abs 1 und 3 des § 8 GütbefG sei so aufzulösen, dass dann, wenn der zwischenstaatliche Güterverkehr einen entsprechenden Umfang erreicht habe, eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach § 8 Abs 3 GütbefG abgeschlossen werden könne. Damit sei gleichzeitig und implizit bejaht, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an diesem Güterverkehr bestehe, sodass sich eine Prüfung im Einzelfall, wie dies § 8 Abs 1 erfordere, erübrige. Würden in einer solchen Vereinbarung Kontingente festgelegt, so bedeute dies, dass insoweit auch ein erhebliches öffentliches Interesse am grenzüberschreitenden Güterverkehr bejaht werde; dies bedeute aber gleichzeitig auch, dass ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse nicht anzunehmen sei, weshalb schon deshalb eine Anwendung des § 8 Abs 1 GütbefG neben und über eine bestehende Kontingentvereinbarung hinaus nicht in Betracht komme. Bestehe also eine Kontingentvereinbarung, sei die Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG nicht möglich.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 0468, wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der G Intertrans zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte hinsichtlich der Beschwerde gegen diesen Bescheid die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin, da sich der verfahrensgegenständliche Antrag vom 26. Juni 1999 auf eine "Verlängerung" bzw "Neuerteilung" der Genehmigungen "für den Zeitraum ab 1. Juli bis einschließlich 31.12.1999" gerichtet hat und dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon verstrichen war. Zugleich wurde mit diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde der G Intertrans gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. November 2001, der nicht Gegenstand des Antrages des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist, für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Auch mit diesem Bescheid hatte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag der G Intertrans auf Erteilung von Genehmigungen nach § 7 GütbefG für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001 gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 und Abs 3 GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 abgewiesen und dies im Wesentlichen gleich lautend wie im Bescheid vom 18. September 2001 begründet.

1.2. In der auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003 gestützten Kostenentscheidung zum Beschluss, das Beschwerdeverfahren einzustellen, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

"Zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin standen die §§ 7 und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 17/1998 (bis 10. August 2001) in Geltung. Sie hatten folgenden Wortlaut:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

(1a) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht oder

2. wenn mit dem Herkunftsstaat des Unternehmers eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
  3. 3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
  4. 4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Aufsichtsorgane (§ 21) haben das Mitführen der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach Abs. 1 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 8. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 2 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern. (4) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug der Kontingenterlaubnis sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören."

Seit 11. August 2001, somit auch im Zeitpunkt der Erlassung des hier noch in Rede stehenden Bescheides, standen und stehen die §§ 7 und 8 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 106/2001 in Geltung. Sie haben folgenden Wortlaut:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ,
  2. 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

    3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

    4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

    Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder

2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwischenstaatliche Kabotagevereinbarungen auf Grund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
  3. 3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
  4. 4. etwaige Meldepflichten der Behörden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Erlangung der Berechtigungen

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 4 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören."

In den Gesetzesmaterialien zu den beiden letztgenannten Bestimmungen (668 Blg NR XXI. GP, 12) heißt es wie folgt:

"Zu Z. 10 (§§ 7 bis 9):

Die Vorschriften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung werden nunmehr klarer strukturiert und gleichzeitig mit einigen inhaltlichen Änderungen versehen.

Der neue § 7 Abs. 1 wurde dem § 6 des Deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes nachgebildet und enthält eine explizite Aufzählung jener Berechtigungen, die ausländische Unternehmer zur grenzüberschreitenden Güterbeförderung berechtigen. Es sind dies die Gemeinschaftslizenz, die CEMT-Genehmigungen, die nunmehr ausdrücklich genannt werden, die nach dem bisherigen § 7 Abs. 1 erteilten Einzelbewilligungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, sowie die auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 (bisher: § 8 Abs. 1) erteilten Bewilligungen (Kontingenterlaubnis).

Der bisherige § 7 Abs. 1a wurde auf die nunmehrigen Abs. 2 und 3 aufgeteilt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Einzelbewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (bisher: § 7 Abs. 2) sowie die Möglichkeit zur Ermächtigung des Landeshauptmannes und der Bundespolizeibehörden (bisher: § 7 Abs. 5) wurden aus systematischen Gründen aus § 7 herausgelöst und an den Anfang des § 8 gestellt, der die neue Überschrift "Erlangung der Berechtigungen" erhält. Die vier Absätze des bisherigen § 8 finden sich nunmehr inhaltlich unverändert in § 8 Abs. 3 bis 6.

Die Verpflichtung zum Mitführen der Nachweise über die vom Bundesminister erteilte Bewilligung (bisher: § 7 Abs. 3) und die Kontrolle des Mitführens (bisher: § 7 Abs. 4) werden ebenfalls aus § 7 herausgenommen und gemeinsam mit der Mitführverpflichtung hinsichtlich der anderen Nachweise in § 9 geregelt. Dabei wurde, angelehnt an das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz, die Mitführverpflichtung einerseits ausdrücklich als Unternehmerpflicht (§ 9 Abs. 1) und andererseits als Pflicht des Lenkens (§ 9 Abs. 2) normiert. Eine vergleichbare Verpflichtung sowohl des Unternehmers als auch des Lenkers besteht gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auch für das Mitführen der Abschriften der Konzessionsurkunden, die an inländische Unternehmer ausgegeben werden. Weiters wird ausdrücklich festgestellt, dass die mitgeführten Nachweise, falls erforderlich, auch vollständig ausgefüllt und entwertet sein müssen.

Die Regelung des bisherigen § 7 Abs. 6 findet sich nunmehr in § 7 Abs. 4.

...."

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, aus dem Wortlaut der §§ 7 Abs 1 Z 3 und Z 4 sowie § 8 Abs 1 und Abs 3 Güterbeförderungsgesetz gehe hervor, dass dieses Gesetz zwei Arten von Bewilligungen für die Durchführung von Fahrten, nämlich sowohl eine so genannte "Einzelgenehmigung" als auch Genehmigungen auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen, kenne. Auch schon nach den Vorgängerbestimmungen der von der belangten Behörde anzuwendenden Normen seien Bewilligungen sowohl auf Grund von Vereinbarungen über Kontingente einerseits und Einzelbewilligungen der belangten Behörde andererseits rechtlich zulässig gewesen. Eine Regelung, wonach die Erteilung von Einzelbewilligungen bei Vorliegen von Genehmigungen auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen unzulässig sei, bestehe nicht. Auch aus den Gesetzesmaterialien gehe eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber nicht die Intention gehabt habe, Einzelbewilligungen neben zwischenstaatlichen Abkommen nicht zuzulassen. Auch das Abkommen zwischen Österreich und der Republik Ungarn vom 17. August 1993 sehe Genehmigungen in Form von Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung vor. Darüber hinaus habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bis Jahresmitte 1999 laufend die Genehmigungen erteilt, es habe die Beschwerdeführerin nämlich von Mai 1996 bis zur Mitte des Jahres 1999 laufend entsprechende Einzelgenehmigungen gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz erhalten. Wenn die belangte Behörde nunmehr diese Genehmigungen nicht mehr erteile, hätte sie die Gründe hiefür, unter Berücksichtigung der im Wesentlichen unveränderten Rechtslage, ausführlich darlegen müssen, was sie unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anträge eingehend begründet und ausführlich dargelegt, dass für die beantragten Bewilligungen erhebliche öffentliche Interessen bestünden, insbesondere auch dass die jeweiligen Fahrten durch organisatorische Maßnahmen oder durch Wahl eines anderen Verkehrsmittels nicht vermieden werden könnten. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander gesetzt und jegliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unterlassen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von der Gültigkeit einer gemäß § 8 Güterbeförderungsgesetz abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung, nämlich von der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern vom 17. August 1993, aus. Während § 7 Abs 1 letzter Halbsatz des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 17/1998 eine (Einzel-)Bewilligung nach § 7 Abs 1 für nicht erforderlich erachtete, wenn (unter anderem) eine derartige Vereinbarung gemäß § 8 leg cit bestand, fehlt in § 7 Güterbeförderungsgesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 106/2001 eine derartige Einschränkung, sieht doch der letzte Satz des § 7 Abs 1 leg cit nur vor, dass eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs 4 ergangen ist. Nach § 7 Abs 4 leg cit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs 1 vorgeschriebene Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Der Hinweis auf zwischenstaatliche Vereinbarungen wie in § 7 Abs 1 letzter Halbsatz leg cit in der Fassung BGBl I Nr 17/1998 fehlt in diesem Zusammenhang.

Der Hinweis der belangten Behörde auf das abgeschlossene Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn vom 17. August 1993 lässt für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil dieses der Erteilung von Einzelgenehmigungen nach dem Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen nicht entgegensteht. Der Artikel 7 ("Genehmigungspflichtige Verkehre") dieses Übereinkommens sieht - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - in seinem Absatz 2 vor, dass die Genehmigungen als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Art 12 erteilt werden, und zwar als a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes). Diese Regelung lässt es der Behörde somit unbenommen, auch Einzelgenehmigungen zu erteilen.

Ferner ist das Argument der belangten Behörde, ein für den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Grund von bestehenden Kontingentvereinbarungen anzunehmendes öffentliches Interesse schließe aus, dass darüber hinaus auch bei der Entscheidung über Einzelgenehmigungen ein öffentliches Interesse zu Grunde gelegt werden könne, verfehlt und findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Es ist darauf hinzuweisen, dass § 8 Abs 1 leg cit für eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 Z 3 leg cit ein "erhebliches" öffentliches Interesse verlangt, was für Kontingenterlaubnisse nicht erforderlich ist. Dies zeigt, dass die Voraussetzungen jeweils nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen sind und nicht, so wie die belangte Behörde es vermeint, durch die Annahme eines öffentlichen Interesses bei Kontingenterlaubnissen von vornherein eine Grundlage für Einzelgenehmigungen nicht gegeben sein kann. Auch die Gesetzesmaterialien bieten für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung keine Grundlage. Im Gegenteil wird darin zum Ausdruck gebracht, dass als Berechtigungen, die ausländische Unternehmer zur grenzüberschreitenden Güterbeförderung berechtigen, (unter anderem) Einzelbewilligungen "sowie" auf Grund von Vereinbarungen gemäß § 8 Abs 3 (bisher: § 8 Abs 1) erteilte Bewilligungen (Kontingenterlaubnis) anzusehen sind. Auch dies kann nur dahin verstanden werden, dass trotz Bestehens einer Kontingentvereinbarung auch Einzelbewilligungen gemäß § 7 Abs 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz zulässig sein sollen.

Soweit die belangte Behörde grundsätzliche Erwägungen über Kontingente und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme nur in einem begrenzten Ausmaß ins Treffen führt, ist dieses Argument schon deshalb nicht geeignet, den Bescheid zu stützen, weil die belangte Behörde keine Feststellungen zum konkreten Sachverhalt dahin getroffen hat, dass die Bewilligung auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin gegen eine bereits ausgeschöpfte Begrenzung eines Kontingentes verstoßen hätte.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, wäre somit ihr Bescheid vom 19. November 2001 aufzuheben gewesen."

1.3. Der Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, ist im Wesentlichen mit den in diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 0468, dargelegten Überlegungen begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an der in diesem Beschluss, auf den gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung fest. Die Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. September 2001, Zl 140.264/1- II/A/4-2001, gleich gelagert wie jene, die dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004 hinsichtlich des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. November 2001 zu Grunde lag, da sich die beiden Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie lediglich dadurch unterschieden, dass darin über zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebrachte - jedoch gleich lautende - Anträge der G Intertrans entschieden wurde, wobei auch die gleiche Rechtslage anzuwenden war.

Es war daher gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 Abs 1 AHG die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001 festzustellen.

2. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. August 2002, Zl 140.264/9-II/A/4-2002, berichtigt durch den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. August 2002, Zl 140.264/11- II/A/4-2002, wurde der Antrag der G Intertrans vom 2. Jänner 2002 auf Erteilung von 16 Genehmigungen nach § 7 GütbefG bis einschließlich "31.06.2002" gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 und Abs 3 GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 abgewiesen. Dieser Bescheid ist im Wesentlichen gleich lautend mit dem Bescheid vom 18. September 2001, Zl 140.264/1- II/A/4-2001, begründet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0249, zurückgewiesen, da im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufenen Zeitraum, für den die Genehmigungen beantragt worden waren, die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch eine Aufhebung dieses Bescheides nicht verändert würde.

Die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides maßgeblichen Rechtsfragen entsprechen jenen, die auch der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. September 2001, Zl 140.264/1-II/A/4-2001, zu Grunde liegen. Aus diesen - oben dargelegten - Gründen war daher auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. August 2002, Zl 140.264/9- II/A/4-2002, berichtigt durch den Bescheid vom 29. August 2002, Zl 140.264/11-II/A/4-2002, gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 Abs 1 AHG festzustellen.

3. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002, wurde ein weiterer Antrag der G Intertrans vom 1. Juli 2002 auf Erteilung von 16 Genehmigungen nach § 7 GütbefG für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 und Abs 3 GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 106/2001 abgewiesen; der Bescheid war im Wesentlichen gleich lautend begründet wie der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. September 2001, Zl 140.264/1- II/A/4-2001.

Die von der G Intertrans gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl 2002/03/0278, für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung wurde in diesem Beschluss auf den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zlen 2001/03/0391 und 468, verwiesen und dem Bund Kostenersatz gegenüber der Beschwerdeführerin auferlegt.

Wie bereits in diesem Beschluss ausgeführt, gleicht die Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieses Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jener, die auch dem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2004, Zl 2001/03/0468, erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde lag.

Gemäß § 67 VwGG in Verbindung mit § 11 Abs 1 AHG war daher auch die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. September 2002, Zl 140.264/12-II/A/4-2002, festzustellen.

4. Gemäß § 68 VwGG sind die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.

Wien, am 25. Jänner 2006

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