OGH 11Os104/21k

OGH11Os104/21k30.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Buttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D*, * A* und * B* sowie die Berufungen des Angeklagten und Privatbeteiligten * Ma* sowie der Privatbeteiligten A* AG gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2020, GZ 16 Hv 7/17i‑870, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00104.21K.0830.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D* und * A* sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu I./C./, II./B./ und VI./B./ sowie in den zu I./, II./, IV./ und VI./ jeweils nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheiten, demgemäß auch in den die Angeklagten * D*, * A*, * G* und * K* betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der * D* betreffenden Vorhaftanrechnung) und den * D* und * A* betreffenden Aussprüchen über die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 134/2002 sowie im Umfang der auf II./B./ und VI./B./ bezogenen Verweisung der Privatbeteiligten M* GmbH auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihren Sanktionsrügen sowie mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe (einschließlich der vermögensrechtlichen Anordnungen) werden die Angeklagten D* und A* auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D* und * A* werden im darüber hinausgehenden Umfang, jene des * B* zur Gänze zurückgewiesen.

 

Zur Entscheidung über die gegen das (verbleibende) Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufungen der Angeklagten D* und A*, weiters über die Berufungen der Angeklagten * Ma* und * B* sowie der Privatbeteiligten Stephan Ma* und A* AG wird das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendige Aktenteile dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten haben.

Den Angeklagten * D*, * A* und * B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * D* (zu I./A./ und B./ sowie II./) und * A* (zu II./ und IV./) jeweils des teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I./B./ und IV./) begangenen Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall, 15 StGB, * D* weiters des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I./C./), * B* (zu V./) sowie * G* und * K* (jeweils zu VI./A./ und VI./B./) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit für die Behandlung der Rechtsmittel und für die amtswegige Maßnahme relevant sowie zum besseren Verständnis stark verkürzt zusammengefasst – in W* und andernorts

I./ * D*

A./ als Geschäftsführer der M* GmbH (im Folgenden: MR*) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diese Gesellschaft in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er

1./ zwischen (richtig [siehe US 43]:) 2. Jänner 2004 und 3. September 2004 mit dem Geschäftsführer der C* GmbH (im Folgenden: C*), * Ma*, eine an die in dessen Alleineigentum stehende May* GmbH (im Folgenden: MMB*) zu leistende, zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an eine D* zuzurechnende Gesellschaft um etwa die Hälfte überhöhte Provision für die weitere exklusive Beauftragung der MR* mit der Erbringung von Call-In-TV-Sendungen betreffende Dienstleistungen durch die C* vereinbarte, wodurch die MR* im Abrechnungszeitraum Juli 2004 bis August 2005 in einem Gesamtbetrag von 359.666 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

2./ am 1. September 2006 mit den Geschäftsführern der Mar* GmbH (im Folgenden: MMV*), G* und K*, vereinbarte, das von der MR* zu leistende pauschale Entgelt für technische Dienstleistungen ohne Gegenleistung und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an eine D* zuzurechnende Gesellschaft um 2.000 Euro täglich zu erhöhen, wodurch die MR* im Zeitraum von September 2006 bis März 2007 im Gesamtbetrag von 424.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

3./ zwischen April 2007 und Juni 2007 mit dem Geschäftsführer der CA* GmbH (im Folgenden: CA*), Ma*, vereinbarte, einen von dieser Gesellschaft tatsächlich für die Übernahme der Produktion der Call-In-TV-Sendungen „SW*“ an die MR* zu leistenden Betrag von 350.000 Euro (darin enthalten ein Betrag von 50.000 Euro für einen ungerechtfertigten Rückfluss auch an Ma* [siehe dazu unten I./B./]) zur Ermöglichung eines 300.000 Euro betragenden ungerechtfertigten Rückflusses an eine D* zuzurechnende Gesellschaft als vorgebliche Kompensation für eine tatsächlich nicht bestehende Schadenersatzforderung der MMV* wegen vorzeitiger Vertragsauflösung („break-up Kosten“) zu leisten, die Geschäftsführer der MMV*, G* und K*, zur Legung einer entsprechenden Scheinrechnung über ein solches „Abstandsentgelt“ (US 66) sowie deren Bezahlung durch die MR* (US 68) veranlasste, wodurch die MR* in einem Betrag von 300.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

4./ von Februar 2008 bis Juni 2008 für die ihm von Ma* zum Preis von insgesamt 750.000 Euro angebotene Übernahme von Produktionsrechten der CA* an Call-In-TV-Sendungen der MT* GmbH (im Folgenden: MT*; um 500.000 Euro) und mehrerer im Urteil näher bezeichneter (US 70) Fernsehsender in der Schweiz (um 250.000 Euro) durch die MR* mit diesem einen zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an ua D* und A* zuzurechnende Gesellschaften um 3,25 Mio Euro überhöhten Übernahmepreis in Form einer an die Ma* wirtschaftlich zuzurechnende BF *GmbH (US 72, im Folgenden: BF *) zu leistenden „Provision“ für die angebliche Vermittlung der Übernahmeverträge – und zwar in Höhe von 2,5 Mio Euro in Ansehung der MT* und in Höhe von 1,5 Mio Euro in Ansehung der Fernsehsender in der Schweiz – vereinbarte (US 71 f und 74) und die MR* am 15. Februar 2008 durch den Abschluss einer dazu errichteten Vermittlungsvereinbarung zur (für den Fall des Zustandekommens der Übernahme der Verträge bedingten) Leistung einer Vergütung von 4 Mio Euro an die BF * verpflichtete (US 76), wobei es aufgrund der am 28. März 2008 unerwartet erfolgten Kündigung des mit der CA* bestehenden Produktionsvertrags durch die MT* zum 30. September 2008 (US 82 f), der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Übernahme dieses Vertrages durch die MR* (US 82) und der daher erfolgten Reduktion des von Ma* geforderten Übernahmepreises auf insgesamt 650.000 Euro (US 85 iVm 83) am 2. Juni 2008 zu einer Abänderung der Vermittlungsvereinbarung kam (US 83), nach welcher die MR* zur Auszahlung (nur) eines Betrags von 2 Mio Euro, dem im Umfang von 1,35 Mio Euro keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstand (US 85), verpflichtet wurde (US 85 iVm 83), wodurch die MR* letztlich in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde und in einem weiteren Betrag von 1,9 Mio Euro am Vermögen geschädigt werden sollte;

5./ im August 2008 den Geschäftsführer der MMV*, B*, zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an eine ua D* zuzurechnende Gesellschaft zur Legung der Scheinrechnungen Nr. * über 600.000 Euro und Nr. * über 400.000 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (US 88 f) und am 25. August 2008 ohne Vorliegen einer wirtschaftlichen Gegenleistung deren Bezahlung durch die MR* durch Banküberweisung veranlasste (US 89 und 92 iVm US 16 und 40), wodurch die MR* in einem Betrag von 1 Mio Euro am Vermögen geschädigt wurde;

B./ durch die zu I./A./3./ beschriebene Handlung zur Ausführung einer strafbaren Handlung des Ma* beigetragen, der als Geschäftsführer der CA* seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchte und dadurch diese Gesellschaft im Betrag von 50.000 Euro am Vermögen schädigte, indem er die CA* zur Leistung eines als vorgebliche Kompensation für eine nicht bestehende Schadenersatzforderung der MMV* bezeichneten, zur Ermöglichung eines ungerechtfertigten Rückflusses an eine Ma* zuzurechnende Gesellschaft um 50.000 Euro überhöhten Betrags von insgesamt 350.000 Euro für die Übernahme der Produktion der Call-In-TV-Sendungen „SW*“ (US 69) an die MR* verpflichtete;

C./ von 19. Juni 2007 bis 23. September 2007 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den (neuen) Geschäftsführer der MMV*, B*, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, es bestehe ein Rückforderungsanspruch der MR* gegenüber der MMV* hinsichtlich der (richtig [US 61 iVm US 59]:) zu II./B./ beschriebenen Zahlung, zu der am 23. September 2007 erfolgten Aufrechnung (richtig [US 61]:) mit Forderungen der MMV* gegen die MR* in Höhe von 360.000 Euro, sohin zu einer Handlung verleitet, die die MMV* in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte;

II./ * D* als Geschäftsführer der MR* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit deren in leitender Funktion ua für die Finanzgebarung zuständigem Mitarbeiter (und – ab 11. Juli 2008 – Prokuristen [US 39]) * A* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diese Gesellschaft in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem sie

A./ von 1. August 2006 bis 30. September 2008 Verantwortliche der SN* GmbH & Co KG (im Fogenden: SN*) ohne wirtschaftliche Rechtfertigung dazu veranlassten, von dieser an die MR* zu leistende Erlöse aus Call-In-TV-Sendungen in Höhe von 247.199,55 Euro an die H* GmbH (1./; im Folgenden: H*) sowie in Höhe von 466.331,54 Euro an die SC* GmbH (2./; im Folgenden: SC*) auszuzahlen, wodurch die MR* in einem Betrag von insgesamt 713.531,09 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

B./ im Februar 2007 die Geschäftsführer der MMV*, G* und K*, zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an D* und A* zuzurechnende Gesellschaften zur Legung einer Scheinrechnung vom 20. Februar 2007 über 300.000 Euro (US 59) und am 26. Februar 2007 ohne Vorliegen einer wirtschaftlichen Gegenleistung deren Bezahlung durch die MR* durch Aufrechnung mit gegen die MMV* bestehenden offenen Forderungen veranlassten (US 18 iVm US 59), wodurch die MR* in einem Betrag von 300.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

C./ am 8. Jänner 2009 als „Vergütung“ für die Bereitschaft von Ma*, an im Urteil (US 29 f und 93 ff) näher dargestellten Bilanzmanipulationen mitzuwirken, ohne Vorliegen einer Gegenleistung für die MR* (US 107 f) einen mit 18./19. Dezember 2008 datierten Vertrag mit der MMB* für vorgebliche Beratungsleistungen abschlossen, wodurch die MR* in einem Betrag von 140.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

IV./ * A* zur Ausführung strafbarer Handlungen des D* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er ihm die nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund entsprechende Erfassung der aufgrund des jeweiligen Tatplans an die MR* zu legenden Rechnungen zusagte und dies in der Folge auch entsprechend veranlasste, und zwar

A./ im Februar 2008 zu der zu I./A./4./ beschriebenen strafbaren Handlung durch die Zusage, die für die angebliche Vermittlung der Übernahmeverträge vereinbarten und von der MR* zu leistenden Provisionen in deren Anlagevermögen als Lizenzrechte zu erfassen (US 77), und Veranlassung einer entsprechenden Verbuchung (US 80 und 87);

B./ im August 2008 zu der zu I./A./5./ beschriebenen strafbaren Handlung durch die Zusage, die von der MMV* zu legenden Scheinrechnungen nicht zu beanstanden und die dafür geleisteten Zahlungen im Anlagevermögen der MR* als immaterielle Vermögenswerte zu erfassen, und Veranlassung einer entsprechenden Verbuchung (US 89 f);

V./ * B* zur Ausführung der zu I./A./5./ beschriebenen strafbaren Handlung des D* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er die Ausstellung der dort genannten Scheinrechnungen der MMV* in Höhe von insgesamt 1 Mio Euro veranlasste;

VI./ * G* und * K*

A./…

B./ zur Ausführung der zu II./B./ beschriebenen strafbaren Handlung des D* und des A* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie die Ausstellung der dort genannten Scheinrechnung der MMV* in Höhe von 300.000 Euro veranlassten.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte, von * D* auf Z 1, 3, 4, 5, 8, 9 lit a und Z 11, von * A* auf Z 1, 3, 4, 5, 9 lit a und Z 11 StPO sowie von * B* auf Z 1, 5, 5a und 9 lit a (jeweils) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

 

1./ Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D* und A* sowie zur amtswegigen Maßnahme :

[4] Zu II./B./ gingen die Tatrichter in ihren Feststellungen zum objektiven Tatbestand davon aus, dass die Angeklagten D* und A* die Bezahlung der (zuvor nach gemeinsamer Absprache von den Geschäftsführern der MMV* angeforderten) Scheinrechnung „durch Saldierung mit offenen Rechnungen der MMV*“ veranlassten (US 59). Die damit in tatsächlicher Hinsicht zum Ausdruck gebrachte – für den eingetretenen Vermögensschaden fallkonkret unmittelbar maßgebliche (vgl RIS‑Justiz RS0130418; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 36 und 39/1) – befugnismissbräuchliche Disposition über das Vermögen der MR* durch Verfügung über gegen die MMV* bestehende Forderungen der MR* – also die Tathandlung nach § 153 StGB – wurde von den Tatrichtern ausschließlich auf den „nachvollziehbaren Befund“ des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen (AS 131 f [S 66, TZ 211 und TZ 214] in ON 327) gegründet (US 135).

[5] In ihren Mängelrügen (Z 5 vierter Fall) zeigen die Angeklagten D* und A* zutreffend auf, dass gerade diese Teile der Ausführungen des Sachverständigen von den (gemäß § 252 Abs 2 StPO) erfolgten Verlesungen in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 ausgenommen (vgl ON 836a Protokollseite [im Folgenden: PS] 31–34 und ON 856 PS 16 f, 59) waren und auch sonst nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) sind.

[6] Damit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor (vgl RIS‑Justiz RS0113209; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 463/1), was die Aufhebung des Schuldspruchs zu II./B./ bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfordert (§ 285e StPO).

[7] Derselbe (von den Angeklagten D* und A* erfolgreich geltend gemachte) Grund kommt in Ansehung des Schuldspruchs zu VI./B./ auch den Mitangeklagten * G* und * K*, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, zustatten (RIS‑Justiz RS0129172; zur faktischen Bezogenheit des hier insoweit in Rede stehenden sonstigen Tatbeitrags vgl RS0089552, RS0090016, in Bezug auf das Sonderpflichtdelikt der Untreue insbesondere RS0132289; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 109 f; Bauer/Plöchl in WK2 StGB § 15, 16 Rz 21). Es war daher von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund (auch zu ihren Gunsten) geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO).

[8] Schon der enge sachverhalts‑ und beweismäßige Zusammenhang zwischen dem Schuldspruch zu II./B./ („Bezahlung“ einer im bezughabenden Rechnungstext als „Aconto“ titulierten [Schein?‑]Rechnung der MMV* durch die MR* im Februar 2007) und jenem zu I./C./ (Vorgänge im Zusammenhang mit der vom Angeklagten D* angestoßenen „Rückzahlung“ dieses [dem bezughabenden Rechnungstext zufolge] „Acontos“ durch die MMV* an die MR* im September 2007) erfordert eine Aufhebung (auch) des Schuldspruchs zu I./C./ (§ 289 StPO; RIS‑Justiz RS0100072).

[9] Die Aufhebung der erwähnten Schuldsprüche (II./B./, VI./B./ und I./C.) zieht auch die Kassation der die Angeklagten D*, A*, G* und K* betreffenden Strafaussprüche (einschließlich der D* betreffenden Vorhaftanrechnung), der mit II./B./ in Zusammenhang stehenden (US 60) Aussprüche über die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 134/2002 und der auf II./B./ und VI./B./ bezogenen Verweisung der Privatbeteiligten MR* auf den Zivilrechtsweg (US 27 f iVm 210 f) nach sich (vgl RIS‑Justiz RS0100493 [T1], RS0101303; Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 7).

[10] Damit kann das (weitere) gegen die Schuldsprüche zu II./B./ bzw I./C./ sowie gegen die Abschöpfung der Bereicherung gerichtete Beschwerdevorbringen der Angeklagten D* und A* auf sich beruhen.

[11] In einem weiteren Rechtsgang würden die Tatrichter zu I./C./ den Erklärungswert des Verhaltens von D* in Bezug auf äußere Tatsachen, einen dadurch bei Verfügungsberechtigten der MMV* hervorgerufenen Irrtum, eine auf einen solchen Irrtum zurückzuführende konkrete Vermögensverfügung durch den Getäuschten, einen unmittelbar aus einer solchen Verfügung resultierenden Vermögensschaden der MMV* (oder allenfalls eines Dritten) und insbesondere die Frage umfassend zu klären haben, inwiefern sich der Vorsatz bei D* bei den Vorgängen um die „Rückzahlung“ eines im Rechnungstext als „Aconto“ ausgewiesenen Betrags auf eine (letztlich) unrechtmäßige Bereicherung der MR* (oder allenfalls eines Dritten) sowie auf einen unmittelbar aus der Verfügung resultierenden Vermögensschaden auf Seiten der MMV* (oder eines Dritten) beziehen kann (näher insbesondere Kirchbacher/Sadoghi, WK² StGB § 146 Rz 15, 17, 19, 22, 31, 34, 44, 50, 53 , 55, 57, 59, 61, 66 f, 69–72, 74, 98, 111, 114–115/1, 118–121, 135; siehe auch Stellungnahme der Generalprokuratur S 11–14).

 

2./ Zur verbleibenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*:

[12] Die Besetzungsrüge (Z 1) macht eine Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts im Sinn einer Befangenheit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) geltend.

[13] Der Anschein einer solchen ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass es im Hauptverfahren zu einer umfassenden Aufzeichnung des Geschehens im Verhandlungssaal unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton‑ und Bildaufnahme gekommen sei, welche ohne gesetzliche Grundlage und ohne Offenlegung gegenüber den Angeklagten und ihren Verteidigern – diesen erst im Juni 2020 bewusst geworden – auch Zeitspannen außerhalb der Hauptverhandlung (vor, nach und zwischen einzelnen Verhandlungsblöcken an Verhandlungstagen; im Folgenden: „Verhandlungspausen“) umfasste, welche dem Schöffengericht (potentiell) die Möglichkeit eröffnet habe, auch streng vertrauliche Kommunikation zwischen den Angeklagten und ihren Verteidigern in „Verhandlungspausen“ (nachträglich) abzuhören und (allenfalls) zu verwerten.

[14] Andererseits sei eine – dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger erst im Juni 2020 durch Abhören von Aufnahmen über die erwähnten „Verhandlungspausen“ bewusst gewordene – „negative Voreingenommenheit“ der Vorsitzenden aus deren Reaktion auf (nichtöffentliche) Äußerungen einer Schriftführerin am ersten Verhandlungstag (dem 2. Mai 2018) sowie aus mehreren nicht im Sinne des Beschwerdeführers getroffenen Entscheidungen und Handlungen der Vorsitzenden abzuleiten.

[15] Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren (unbestritten) tatsächlich auch „Verhandlungspausen“ aufgezeichnet wurden, wofür sich aus §§ 271, 271a StPO keine gesetzliche Grundlage ergibt (vgl auch Danek/Mann, WK‑StPO § 271a Rz 3). Dieser Umstand wurde erstmals nach der mündlichen Urteilsverkündung thematisiert, nachdem in einem anderen am selben Gericht geführten Strafverfahren im Juni 2020 eine solche Praxis aufgefallen und problematisiert worden war. Mittlerweile wurden die Aufnahmen von technischen Mitarbeitern des Landesgerichts um die „Verhandlungspausen“ bereinigt und „geschnitten“ auf Dateiträgern zu den Akten übermittelt sowie für (allfällige weitere) Kopien bereitgehalten (ON 1 S 399; ON 928 S 9 f; ON 934 S 7, 9 f samt Blg ./3). Aufgrund des nachdrücklichen Einschreitens des Verteidigers des Beschwerdeführers wurden die überschießenden Teile spätestens im Juli 2021 auch im nicht bei den Akten befindlichen (in einem von Schriftführern und IT‑Leitbedienern genützten „digitalen Aufbewahrungsordner“ [„NAS‑Server“] gespeicherten) Original gelöscht (vgl ON 934 Blg ./3; S 9 der Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur samt Blg ./2 und ./3).

[16] Der Umfang und Inhalt der überschießenden Aufzeichnungen sowie allfälliger Gespräche von in „Verhandlungspausen“ im Gerichtssaal anwesenden Personen ist für den Obersten Gerichtshof aufgrund der Aktenlage somit nicht (mehr) objektivierbar. Er muss sich daher auf die Beurteilung des in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten (zum Teil allerdings mit rein subjektiven Wertungen des Beschwerdeführers unterlegten) Inhalts solcher „Pausengespräche“ unter der Prämisse der Richtigkeit dieses Vorbringens beschränken.

[17] Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit heranträte, also die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben sei (RIS‑Justiz RS0096914, RS0096880). Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht, es sind objektive Gründe dafür glaubhaft zu machen (RIS‑Justiz RS0097086). Ein äußerer Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten, aequidistanten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unvoreingenommenheit des Richters bietet (RIS‑Justiz RS0097054). Das Verhalten eines Richters darf nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden, sondern ist im Gesamtkontext des Verfahrens zu bewerten. Unabhängig vom Verfahrensgegenstand ist die Unvoreingenommenheit bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (Grabenwarter/Pabel, EMRK § 24 Rn 45).

[18] Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsitzende des Schöffensenats die auch „Verhandlungspausen“ umfassende (überschießende) Aufzeichnung selbst angeordnet oder veranlasst haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr legen die im Rechtsmittel referierten (nichtöffentlichen) Aufforderungen der Schriftführerin an die im Saal anwesenden Mitglieder des Schöffensenats vor Beginn der Hauptverhandlung am 2. Mai 2018 (ON 924 S 7 „Aufnahme 1“) und Angaben einer weiteren Schriftführerin gegenüber einem Techniker am 28. August 2018 (ON 924 S 7 „Aufnahme 3“) das Gegenteil nahe, wofür im Übrigen auch diesbezügliche Amtsvermerke des weiteren richterlichen Mitglieds des Schöffengerichts und des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie aktenkundige Kopienabforderungen sprechen (ON 716, 863, 928 S 9 f; ON 934 S 3 f, 7, 9 f samt Blg ./2 und ./3; Blg ./2./ und 3./ zur Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur).

[19] Der bloße Umstand, dass die im Gerichtssaal anwesenden Personen von der Vorsitzenden nicht ausdrücklich auf diese (überschießende und offenbar der technischen Bedienung der Anlage geschuldete) Praxis hingewiesen wurden, indiziert kein doloses Vorgehen der Verhandlungsleiterin (§ 232 Abs 1 StPO) oder gar deren Absicht, überschießende Aufnahmen (ie Verhandlungspausen) und insbesondere durch § 59 Abs 3 StPO und Art 6 Abs 3 lit b MRK geschützte Verteidigergespräche später abzuhören und allenfalls zu verwerten. Gerade die im konkreten Fall erfolgte Übermittlung von (offenbar selbst Gespräche von Richtern und Schriftführern sowie Verteidigern enthaltenden) ungeschnittenen Aufnahmen an Verteidiger bis zur Problematisierung der im Landesgericht für Strafsachen geübten Praxis spricht vielmehr dafür, dass (auch) der Vorsitzenden der Umstand nicht als problematisch bewusst gewesen war, dass die von Haustechnikern auf Datenträgern abgespeicherten und zur Verfügung gestellten Dateien auch (noch) die Aufnahmen von „Verhandlungspausen“ und allenfalls in der Reichweite von Mikrofonen geführten Pausengesprächen umfassten (vgl ON 863; ON 934 S 9 samt Blg ./4). Die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Vorsitzende oder andere Mitglieder des Schöffensenats den Inhalt der überschießenden Aufnahmen vor der mündlichen Urteilsfällung am 13. März 2020 oder im Zuge der Abfassung dessen schriftlicher Ausfertigung selbst wahrgenommen, abgehört oder verwertet hätten, bleibt rein spekulativ (vgl RIS‑Justiz RS0109958; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 144).

[20] Die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die Aufnahmen könnten rechtsmissbräuchlich verwendet worden sein, weil die Vorsitzende im Zuge der sich über acht Verhandlungstage erstreckenden Vernehmung des Angeklagten D* zweimal auf Themen zurückgekommen sei, zu welchen jener in Verhandlungspausen auch Gespräche mit seinem Verteidiger geführt haben will, ist gleichermaßen – selbst unter der Berücksichtigung von Bekundungen der Vorsitzenden, das schriftliche Protokoll über die Vorgänge in der Hauptverhandlung (erkennbar zu zweifelhaften oder strittigen Passagen) durch Nachhören überprüft zu haben (vgl etwa ON 819 PS 23, 26) – bloße Spekulation. Solche Fragen können sich bei sorgfältiger Vorbereitung der fortgesetzten Befragung notorisch schon allein aus den Akten und den bisherigen Verhandlungsergebnissen ergeben. Angaben eines Angeklagten zu einem bestimmten Thema (hier: der verdeckten Beteiligung an einer Gesellschaft) sind im Übrigen eine „Aussage“ (ON 924 S 34), auch wenn Genannter eine solche Beteiligung nicht „von sich aus“, sondern über Vorhalt offengelegt hatte (vgl dazu auch US 84, 163).

[21] Da der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bis Juni 2020 nichts von der Aufzeichnung der Verhandlungspausen gewusst haben wollen, kann zudem ausgeschlossen werden, dass dieser Vorgang die vertrauliche Kommunikation zwischen ihnen in einer die Verteidigung beeinträchtigenden Weise tatsächlich gehemmt haben könnte.

[22] Indem die Vorsitzende Verständnis für eine in der Mittagspause des ersten Verhandlungstages (am 2. Mai 2018) von der Schriftführerin geäußerte Unmutsbekundung über vom Verteidiger des Angeklagten D* mit Wissen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angefertigte („private“) Ton‑Aufnahmen der Geschehnisse in der Hauptverhandlung zeigte, die Zulassung aber unter Hinweis auf die EMRK rechtfertigte, brachte sie – ungeachtet der in einer nichtöffentlichen Äußerung getroffenen Wortwahl (es handle sich um „eine EMRK‑Geschichte“ – ON 924 S 9) – gerade ihr ernsthaftes und redliches Bemühen um ein faires Verfahren zum Ausdruck. Ein solches zeigt sich im Übrigen schon in der Übermittlung (selbst) von Aufnahmen iSd § 271 Abs 2 StPO bis Juni 2020, für welche – anders als bei solchen iSd § 271a Abs 1 StPO – weder eine Pflicht zur Aufbewahrung noch ein Recht auf Wiedergabe oder Übersendung besteht (vgl Danek/Mann WK‑StPO § 271 Rz 27 und § 271a Rz 5/1; siehe auch Äußerung des weiteren richterlichen Mitglieds des Schöffengerichts ON 934 S 1, 6).

[23] Gleiches gilt im Gesamtkontext für ihre Reaktion auf (zweifellos unangebrachte [nichtöffentlich außerhalb des dienstlichen Verkehrs mit Parteien iSd § 52 Geo getätigte]) Äußerungen derselben Schriftführerin in Bezug auf die getroffene Sitzordnung und auf (nicht näher dargestelltes) Verhalten der Verteidiger (ON 924 S 10 f: dass die Richter sich von der Verteidigung immer wieder „am Hut scheißen lassen“; „man müsste dem Arschgesicht von Verteidiger sagen …“; dass die Verteidiger „so ein Kasperltheater aufführen können“) durch beschwichtigende Antworten (ON 924 S 10 f: „Ich verstehe das alles. Das ist alles ok, ich kann es nur nicht ändern – vor allem ich“; „Ich kann Deinen Standpunkt sehr gut verstehen, mir geht das auch auf den Keks“). Keineswegs lässt sich daraus ableiten, sie wäre geneigt gewesen, bei der Verfahrensleitung Verfahrens‑ und Verteidigungsrechte der Angeklagten zu missachten oder zu schmälern, selbst wenn mit der Ausübung solcher Rechte ein höherer Verfahrens- oder Zeitaufwand verbunden sein könnte.

[24] Dass die Vorsitzende die offenbar starken Emotionen unterworfene Schriftführerin für deren (nichtöffentliche) Äußerungen nicht (sofort) rügte und diese nicht von sich aus für ausgeschlossen erklärte, stellt nach dem anzulegenden Maßstab eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers im Gegenstand keinen Grund dar, ihre eigene Sachlichkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit im konkreten Verfahren in Frage zu stellen. Formell betrachtet lag bezüglich der Schriftführerin weder eine Ausgeschlossenheitsanzeige noch ein Ablehnungsantrag vor, über welche die Vorsitzende zu befinden gehabt hätte (vgl § 46 letzter Halbsatz StPO). Festzuhalten ist weiters, dass die erwähnte Schriftführerin ausschließlich am ersten Verhandlungstag (2. Mai 2018) zum Einsatz kam (vgl US 10 f) und die Abfassung jeder Verhandlungsmitschrift einer inhaltlichen Kontrolle durch die Vorsitzende und die Parteien unterlag (§ 271 Abs 7 StPO; vgl dazu insbesondere ON 819 PS 17 f, 27).

[25] Nicht unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Verhandlungsführung und das Verhalten der Vorsitzenden während des gesamten Hauptverfahrens offenbar keinen Anlass für einen Ablehnungsantrag seitens der Verteidigung gab und immerhin die Angeklagten D*, B* und G* ihren Schlussworten vom 13. März 2020 zufolge die Verhandlungsführung als fair empfanden und sich dafür sogar bedankten (ON 869 PS 5, 18, 19). Erst nachträglich vermeint der Beschwerdeführer D*, im Lichte der oben dargestellten Ereignisse in einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Vorsitzenden einen Beleg für eine – erstmals im Rechtsmittel behauptete – Befangenheit zu finden.

[26] So gründet der Nichtigkeitswerber seine Behauptung einer Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO nunmehr darauf, dass diese

1./ „am 31. Hauptverhandlungstag“ ihre aus § 233 Abs 1 StPO resultierende Pflicht verletzt habe, indem sie – dem über die Hauptverhandlung am 17. September 2019 angefertigten Protokoll (ON 752 PS 44 ff) nicht zu entnehmen (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0124172; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 97 und § 285d Rz 10/1) – auf angebliche Bedrohungen des Verteidigers des Beschwerdeführers durch den Angeklagten Ma* zunächst nicht reagiert und nach Fortsetzung dessen unangemessenen Verhaltens nicht (bloß) den Letztgenannten, sondern alle Anwesenden zur Ruhe ermahnt habe;

2./ in der Hauptverhandlung am 18. September 2019 die Zeugin Dr. * Wa* in einer aus Sicht der Verteidigung „nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren“ genügenden Weise befragt und Fragestellungen des Verteidigers untersagt habe (ON 755 PS 31 ff, insb 75 f);

3./  die von ihr am 19. September 2019 verfügte Ladung der Zeugin * We* (ON 1 S 344 f) „nachträglich widerrufen“ habe (vgl dazu ON 796 PS 4 iVm ON 791) und (vom Beschwerdeführer übersehen: der Schöffensenat) in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 den Antrag des Angeklagten auf Vernehmung dieser Zeugin (ON 856 PS 54 f) abgewiesen habe (ON 856 PS 59);

4./ in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 nach erfolgter Ausdehnung und Modifikation der Anklage (ON 856 PS 3 ff; vgl auch ON 842) die Hauptverhandlung nicht amtswegig, sondern nur über Antrag des Erstangeklagten (ON 856 PS 13 ff) lediglich auf den Folgetag vertagt (ON 856 PS 61) und die (vom Schöffensenat beschlossene) Abweisung des am 14. Februar 2020 (ON 857a PS 3 ff) neuerlich gestellten Antrags auf Vertagung ua damit begründet habe, es sei „nicht einzusehen, wieso gerade für den Erstangeklagten eine neuerliche und längere Vertagung notwendig ist“ (ON 857a PS 15);

5./ eine angemessene Verlängerung der Frist für die Ausführung der Rechtsmittel des Beschwerdeführers verweigert habe, indem anstatt antragsgemäß eine Frist von acht Monaten – trotz anhaltender Pandemie und damit einhergehender Arbeitserschwernis – „willkürlich“ eine solche von bloß vier Monaten gewährt worden sei (ON 900);

6./ die Glaubwürdigkeit des Angeklagten Ma* im Urteil trotz dessen Kontakts zu mehreren Zeugen vor deren Vernehmungen „fehlerhaft beurteilt“ habe (US 109, 112, 113, 116, 147, 152, 155, 156, 158, 161, 170, 183, 187, 189);

7./ die Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. Wa* trotz des Umstands, dass dieser von einem Privatbeteiligtenvertreter Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren, „fehlerhaft beurteilt“ habe (US 151).

[27] Die Vorgänge 1./ bis 4./ haben sich jedenfalls während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet (vgl RIS‑Justiz RS0120890 [insb T3]).

[28] Zu 1./ geht schon aus dem Vorbringen hervor, dass die Vorsitzende auf die Behauptungen betreffend das Verhalten des Angeklagten Ma* mangels konkreter eigener Wahrnehmungen nicht näher einging (ON 924 S 27 f). Weshalb dies oder der Umstand, dass sie letztlich von allen Anwesenden Ruhe einforderte (vgl auch ON 928 S 4 f, 10–14), eine Voreingenommenheit oder Duldung einer Behinderung der Verteidigung des Angeklagten D* indizieren sollte, erschließt sich einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nicht.

[29] Zu 2./ bleibt zu bemerken, dass dem Verteidiger dem Hauptverhandlungsprotokoll zufolge ausreichend Gelegenheit zur Hinterfragung (§ 249 Abs 1 StPO) der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin geboten wurde (vgl ON 755 insbes PS 63–67, 74–76), wobei die Vorsitzende ersichtlich um einen angemessenen Ausgleich zwischen Fragerecht und Prozessökonomie bemüht war (ON 755 PS 66, 76) und auf die in der Verhandlung relevierte Thematik einging (ON 755 PS 74 f). Gegen die Zurückweisung von (angeblich relevanten) Fragen durch die Vorsitzende (vgl § 249 Abs 2 StPO) wurde im Übrigen nicht einmal ein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts beantragt (zur Möglichkeit der Anfechtung eines solchen aus Z 4 vgl RIS‑Justiz RS0097971); der – soweit überblickbar – einzige auf eine konkrete Frage bezogene Antrag wurde am Schluss der Vernehmung der Zeugin vielmehr ausdrücklich zurückgezogen (ON 755 PS 75 f). Anhaltspunkte für ein unsachliches Vorgehen der Vorsitzenden sind somit nicht zu erkennen.

[30] Zu 3./ erfolgte die Abweisung des Antrags (durch den Schöffensenat – § 238 Abs 1 StPO) mit der Begründung, dass zu einem Teil Spruchreife aus rechtlichen Gründen vorliege und zum übrigen Teil keine Erheblichkeit des Zeugenbeweises für subsumtionsrelevante Aspekte erkennbar sei (ON 856 PS 59), nachdem die genannte (im Ausland wohnhafte) Zeugin wegen Betreuungspflichten und einer stattgehabten Operation am Gehirn einige Monate zuvor um ein „Absehen“ von ihrer Vernehmung gebeten hatte (ON 791). Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten – wie die Abweisung von Parteienanträgen – sind per se aber nicht ausschlussbegründend iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 12 mwN).

[31] Zu 4./ ist darauf hinzuweisen, dass die Frage weiterer Vorbereitungsmöglichkeit ausgiebig erörtert (ON 856 PS 8, 13–16, 61; ON 857a PS 3–5, 15) und am 14. Februar 2020 zwar das Beweisverfahren geschlossen, die weitere Verhandlung aber ohnehin auf den 13. März 2020 vertagt wurde (ON 857a PS 43 f). Eine solche Zeitspanne hätte selbst die Verteidigung als grundsätzlich ausreichend angesehen (ON 857a PS 5). Nichts weist darauf hin, dass die Vorsitzende oder der Schöffensenat nicht gewillt gewesen wären, die Frage einer allfälligen (neuerlichen) Vertagung ungeachtet des (zunächst) abweislichen Zwischenerkenntnisses (§ 238 Abs 2 StPO; ON 857a PS 15 f) vom 14. Februar 2020 auf der Basis von am 13. März 2020 allenfalls erstattetem ergänzenden Vorbringen oder an diesem Tag gestellten (selbst in diesem Stadium noch zulässigen; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 309) konkreten Beweisanträgen neuerlich zu beurteilen. An diesem Verhandlungstag wurden aber weder ein Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens noch (irgend‑)ein Beweisantrag gestellt (ON 869, insbes PS 3 und 19), vielmehr die Verfahrensführung selbst vom Beschwerdeführer als „sehr fair“ eingestuft (ON 869 PS 5). Anhaltspunkte für ein unsachliches Vorgehen der Vorsitzenden sind also einmal mehr nicht zu erkennen.

[32] Zu 5./ wird keine vermeintliche Fehlleistung der Vorsitzenden bezeichnet, weil der Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) des Beschwerdeführers gemäß § 285 Abs 2 (und § 294 Abs 2 dritter Satz) StPO verlängert wurde (ON 900), am 22. Dezember 2020 in Vertretung der Vorsitzenden von einer nicht dem erkennenden Schöffengericht (vgl dazu Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 96) angehörenden Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien gefasst wurde. Spekulative Mutmaßungen über allfällige „Rücksprachen“ mit der Verhandlungsleiterin stellen kein ausreichendes Substrat für einen Ausschlussgrund dar (vgl RIS‑Justiz RS0109958 [T2]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 144).

[33] Zu 6./ und 7./: Die Würdigung von Beweisen – wie hier die Bewertung von Angaben des Angeklagten Ma* und der Zeugin Dr. Wa* als glaubwürdig – in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (vgl § 258 Abs 2 StPO) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden zu erwecken (vgl 17 Os 7/13b [17 Os 10/13v] = RIS‑Justiz RS0096914 [T32]; vgl auch RS0046047 [T5], RS0046090 [T3, T8]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 12). Abgesehen davon wurden diese Aussagen auf ihre Kongruenz mit weiteren Verfahrensergebnissen und Kontrollbeweisen überprüft (vgl etwa US 109 f, 112 f, 139, 147 f, 149–153). Auch diesbezüglich liegen also keine Anhaltspunkte für eine parteiische Entscheidungsfindung der Vorsitzenden (oder des Schöffensenats) vor.

[34] Zusammengefasst vermag die Beschwerde objektiv betrachtet weder mit den von der Beschwerde hervorgehobenen Umständen für sich genommen noch unter dem Aspekt einer nachträglichen Gesamtschau derselben konkrete (substantiierte) Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der Vorsitzenden (oder des Schöffensenats) oder auch nur den äußeren Anschein einer solchen aufzuzeigen.

[35] Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, obwohl sein Verteidiger objektiv betrachtet (vgl RIS‑Justiz RS0119225, RS0114495) noch während des Hauptverfahrens (und vor der Urteilsfällung) über Antrag laufend (offenbar noch ungeschnittene) Kopien der Ton‑ und Bildaufnahmen erhalten hatte, insbesondere jene vom 2. Mai 2018 spätestens am 26. Juni 2018 (ON 593 S 3 f; ON 1 S 276; ON 600), nach dem Beschwerdevorbringen allerdings bis zum Juni 2020 subjektiv keine Veranlassung gehabt haben will, die Aufnahmen zum Zweck der Überprüfung des Verhandlungsprotokolls auch tatsächlich zur Gänze (und jedenfalls mit Blick auf Verhandlungspausen) abzuhören (siehe aber etwa ON 819 PS 23).

[36] Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert die – in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2019 ohne Einverständnis des Angeklagten iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorgenommene (ON 819 PS 27) – Verlesung der von * H* mit E‑mail vom 31. Juli 2014 dem Kommissariat 71 des Kriminalfachdezernats 7 München übermittelten – von Letzterem in einer Kurzmitteilung an die Staatsanwaltschaft München I als „Vernehmung“ und von dieser in einer Rückantwort an die Staatsanwaltschaft Wien als „schriftliche Vernehmung“ bezeichneten – schriftlichen Beantwortung der von der Staatsanwaltschaft Wien in einem Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen (ON 265 S 1, 3, 15–25). Ob es sich bei dieser vom genannten Zeugen selbst (erkennbar als Aussagesurrogat) verfassten Mitteilung um ein den Verlesungsbeschränkungen des § 252 Abs 1 StPO sowie dem Umgehungsverbot nach § 252 Abs 4 StPO unterfallendes Schriftstück oder um ein solches iSd § 252 Abs 2 StPO handelt, das ohne Einverständnis des Beschwerdeführers verlesen werden konnte (vgl RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0099246&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False , RS0106250, RS0115235; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 14, 124), ist fallkonkret ohne Belang.

[37] Denn der im Ausland wohnhafte H* hatte dem Gericht bekanntgegeben, für eine Vernehmung und Anreise – auch aus zeitlichen Gründen – nicht zur Verfügung zu stehen, weil er mangels Erinnerungen keinerlei Angaben zu den sehr lang zurückliegenden Ereignissen und Vorgängen machen könne (ON 806). Diese Erklärung durftevon der Vorsitzenden zu Recht dahin gewertet werden, dass das persönliche Erscheinen des ausländischen Zeugen vor dem erkennenden Gericht wegen dessen Aussageunwilligkeit füglich (aus tatsächlichen Gründen) nicht bewerkstelligt werden könne (ON 819 PS 4, 27). Zwangsmaßnahmen gegen einen im Ausland befindlichen Zeugen wären jedenfalls nicht in Betracht gekommen (vgl § 72 Abs 1 ARHG; Art 8 EuRHÜ; RIS‑Justiz RS0075230).

[38] Die (theoretische) Möglichkeit der Vernehmung einer Beweisperson im Rechtshilfeweg (allenfalls per Videokonferenz) stelltbloß ein Surrogat der unmittelbaren, persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht dar und steht einer Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO daher nicht entgegen (vgl RIS‑Justiz RS0127314). Einen (allenfalls aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützten) Antrag auf (mittelbare) Vernehmung des * H*im Ausland gestellt zu haben, behauptet die Beschwerde nicht einmal.

[39] Die Verlesung des in Rede stehenden Schriftstücks ist fallkonkretsomit unter dem Blickwinkel des § 252 Abs 1 Z 1, Abs 4 StPO nicht zu beanstanden.

[40] Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 3) ist klarstellend voranzustellen, dass unter dem Befund eines Sachverständigen gemäß § 125 Z 1 StPO jener Teil seiner Ausführungen zu verstehen ist, dem zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen der Sachverständige zu diesen Tatsachenannahmen gelangt (dazu RIS‑Justiz RS0127941; Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 § 127 Rz 17; vgl auch Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 15, 17). Die Erstattung des Gutachtens besteht demgegenüber im Ziehen von rechtsrelevanten Schlüssen aus diesen Tatsachen sowie in der Begründung dieser Schlussfolgerungen des Sachverständigen (§ 125 Z 1 letzter Halbsatz StPO; RIS‑Justiz RS0132319; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 19 ff).

[41] Davon ausgehend legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, weshalb die in den Ausführungen des (im Ermittlungsverfahren bestellten) betriebswirtschaftlichen Sachverständigen (ON 318 S 9 bis 31 sowie S 103–119; ON 327 S 10 TZ 22–S 57, Tz 258 und 270–273 [mit Ausnahme der TZ 112 f, 211–214 und 217–221]; ON 402 TZ 329–345; ON 416 TZ 11, 48–51, 61 und 78–80; ON 431 TZ 18–32, 174–184, 202 und 210–213; ON 454 TZ 33–69, 76–126, 151–183, 191–199, 540 f, 713–717, 1018, 1020 f, 1023, 1026, 1028 f und 1224–1226) angeführten Tatsachenannahmen – einschließlich der dafür als maßgeblich erachteten Begründungserwägungen – vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO erfasst sein sollten (vgl ON 836a PS 32; ON 856 PS 59 ff; RIS‑Justiz RS0099246, RS0102088, RS0112875, RS0132319; Hinterhofer, WK‑StPO § 125 Rz 46; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 124; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 228).

[42] Weshalb es sich bei den vom Angeklagten konkret relevierten Passagen im Befund des Sachverständigen – nämlich der Darstellung der Entwicklung von (buchhalterischen) Konten (in Tabellenform) bzw der Darstellung einzelner Buchungen (ON 327 TZ 177 f, 189 ff und 232), der Feststellung von Gutschriften (ON 416 TZ 48–51) sowie der Feststellung der Erstellung, Legung oder Stornierung von Rechnungen (ON 454 TZ 1224–1226) – um das Ziehen von rechtsrelevanten Schlüssen (oder Erwägungen zu deren Begründung) aus vom Sachverständigen festgestellten beweiserheblichen Tatsachen – und nicht bloß um gerade deren Feststellung (insbesondere in Tabellenform) oder Begründung – handeln sollte, lässt das Vorbringen im Dunkeln.

[43] Soweit der Beschwerdeführer zu ON 327, 416 und 454 die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Tatsachenannahmen behauptet und die in der Hauptverhandlung verlesenen Befundteile im Umfang der konkret kritisierten Passagen als mangelhaft erachtet, wären diese (vermeintlichen; vgl dazu etwa ON 856 PS 60) Mängel  – weil ein im Ermittlungsverfahren bestellter Sachverständiger im Hauptverfahren auch durch Verlesung (bloß) seines Befunds vom Gericht (für die Befunderstattung) beigezogen wird (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 200) – nach Maßgabe des § 127 Abs 3 StPO (RIS‑Justiz RS0127941; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 35 ff) zur Wahrung seines insoweit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechts zum Gegenstand geeigneter Antragstellung (etwa auf Befragung des Experten zu seinen Wahrnehmungen von Tatsachen und über den Inhalt seiner Befundaufnahme) zu machen gewesen (RIS‑Justiz RS0117263; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351; vgl im Übrigen zu in der Hauptverhandlung allenfalls verlesenen Befunden von Privatgutachtern Ratz WK‑StPO § 281 Rz 351/2 und 463/1 und Ratz, Initiative, Bestellung und Führung beim Sachverständigenbeweis der StPO, ÖJZ 2018 S 951 [958 f]).

[44] Zu ON 318, 402 und 431 lässt das Rechtsmittel überhaupt offen, welche aus § 252 Abs 1 StPO problematischen Stellen in den verlesenen Passagen enthalten sein sollen (RIS‑Justiz RS0116879, RS0100179).

[45] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 628a S 3 f) des in der Hauptverhandlung am 2. Oktober 2018 – ohne nähere Begründung (vgl aber Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 335) – gestellten (und in der Hauptverhandlung am 10. Jänner 2019 aufrecht erhaltenen [ON 628a PS 3]) Antrags, dem Beschwerdeführer „nichts aus dem Gutachten vorzuhalten“ (ON 617b PS 26), dessen Verteidigungsrechte schon deshalb nicht geschmälert, weil die konkret gerügten Vorhalte „aus dem Gutachten“ (des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen, hier ersichtlich gemeint: ON 454) schon in der Hauptverhandlung am 1. Oktober 2018 (ON 617a PS 23 f, 57 f, 62 und 66) und sohin vor dieser Antragstellung erfolgten, womit ein gegen den Antrag erfolgter Vorhalt gar nicht angesprochen wird (vgl aber Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302). Weitere – gegen den Antrag des Beschwerdeführers erfolgte – Vorhalte werden im Übrigen nicht konkret bezeichnet (vgl zu diesem Erfordernis RIS‑Justiz RS0124172; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302).

[46] Dem weiteren Vorbringen (Z 4) zuwider wurden Anträge auf „Nicht‑Verlesung der Sachverständigen-gutachten“ ON 327 (ON 836a PS 32 f iVm ON 856 PS 16 f), ON 416 (ON 856 PS 24 ff), ON 431 (ON 856 PS 27 f) und ON 454 (ON 856 PS 28) vom Beschwerdeführer nach dem ungerügt gebliebenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht gestellt und hat sich dieser (in Ansehung der ON 416) auch nicht den Anträgen des Angeklagten A* angeschlossen (ON 856 PS 24 ff). Bloßer Protest – wie hier durch die wiederholte Erklärung des Verteidigers, sich gegen die jeweiligen Verlesungen auszusprechen – gegen (wie in Erledigung der Verfahrensrüge [Z 3] bereits dargelegt: zulässiges) amtswegiges Vorgehen (§ 252 Abs 2 StPO [ON 856 PS 59 bis 61]) genügt den Anforderungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht (RIS‑Justiz RS0113618 [T1, T2]; Ratz in WK‑StPO § 281 Rz 302, 314).

[47] Mit der Kritik (Z 4) an der Abweisung seines Antrags auf Vertagung der Hauptverhandlung „zur Vorbereitung der Verteidigung auf die neuen und modifizierten Anklagevorwürfe“ (ON 857a PS 3 ff und 15; vgl auch ON 856 PS 3 ff, 13 ff und 61) ist der Beschwerdeführer zunächst auf die Kassation von I./C./ sowie auf die Bezug habenden (Teil‑)Freisprüche (US 28 f, 196) zu verweisen (§ 281 Abs 3 StPO). Im Umfang des Schuldspruchs zu I./A./3./ und I./B./ legt der Angeklagte nicht dar, wodurch er gehindert war, nach der selbst von ihm als ausreichend erachteten Zeit zur (weiteren) Vorbereitung seiner Verteidigung (ON 857a PS 5) in der Hauptverhandlung am 13. März 2020 (ON 869 PS 3 und 19; vgl RIS‑Justiz RS0125245) noch etwas zur Widerlegung der Vorwürfe vorzubringen und – mit entsprechender Begründung – die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens sowie die Aufnahme weiterer als erforderlich erachteter Beweise zu beantragen (RIS‑Justiz RS0098367).

[48] Der in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin * We* (ON 856 PS 54 f) lässt weder mit der Bezugnahme auf „Wahrnehmungen zur kaufmännischen Vorgehensweise von MA*, seiner Buchhaltung und seinem Umgang mit Geschäftspartnern“ noch mit dem „Wissen von Herrn A* über die Provisionszahlungen über die Schweizer Verträge, MT* im Februar 2008, deren Werthaltigkeit und den Plänen des Herrn MA*, dass die CA* zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht kurz vor dem Ruin stand, dass es gravierende Streitigkeiten zwischen MA* und der E* gab und dass es sich beim Erwerb des Wettbewerbsverbotes um ein werthaltiges Geschäft handelte“ einen Konnex zur Feststellung von für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen erkennen (vgl RIS‑Justiz RS0116503; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 328 f, 332 f) und konnte daher ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen (ON 856 PS 54 f, 59) werden.

[49] In der Nichtigkeitsbeschwerde oder in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Fundierung von Anträgen nachgetragenes Vorbringen ist angesichts der auf die Prüfung der gestellten Anträge angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117 [T13, T16] RS0099618 [T18]).

[50] Soweit der erwähnte Antrag im Übrigen auf die Äußerung von Meinungen, Wertungen oder Schlussfolgerungen der Zeugin (etwa zur „Werthaltigkeit“ von Verträgen und Geschäften oder zum Wert eines involvierten Unternehmens) abzielte, bleibt anzumerken, dass die Wiedergabe subjektiver Eindrücke von Zeugen nicht in den Rahmen ihres – auf sinnliche Wahrnehmungen beschränkten – gerichtlichen Zeugnisses fällt und daher als Beweisthema eines Antrags (§ 55 StPO) ausscheidet (§ 154 Abs 1 StPO; RIS‑Justiz RS0097540, RS0097545 und RS0097573; Kirchbacher, WK‑StPO § 247 Rz 5 mwN; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 352).

[51] Der in der Hauptverhandlung am 27. November 2019 gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus den Fachgebieten der Nachrichten‑ und Informationstechnik oder des Urheberschutzes und Medienwesens „zur Beurteilung, ob für die Technikpauschale von EUR 5.450,- für eine Sendezeit von 8,5 Stunden […] eine entsprechende werthaltige und marktkonforme Gegenleistung durch die MMV* erbracht wurde“ (ON 796 PS 15 f), zielt augenfällig auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (vgl RIS‑Justiz RS0118123; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 331) ab. Zudem vernachlässigter, dass schon die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, dass dem Machtgeber größtmöglicher Nutzen zu verschaffen und jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten (so auch die Vereinbarung und Bezahlung eines höheren Preises als der Vertragspartner verlangt hätte; vgl US 56 f, 129 f; RIS‑Justiz RS0094686 [T3]) zu unterlassen ist, Befugnismissbrauch begründet und zu einem Vermögensschaden (in Höhe der Preisdifferenz) führt (insoweit zutreffend ON 834a PS 49; US 194, 197; vgl RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0094918&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 153 Rz 28).

[52] Der in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 gestellte Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus der Nachrichtentechnik und Übertragungstechnik, Gruppe 66, bzw. Informationstechnik, Gruppe 68, zum Beweis dafür, dass sich aus den im Akt enthaltenen Statistiken, die angeblich aus IMOS stammen sollen, Beilagen 6a./, 6b./, und 6c./ (offenbar gemeint: zu ON 416) ′bzw Beilage 240′ nicht ergeben kann, dass die CA* nicht alle in ihren Formaten anrufenden Calls bekommen hat“ (ON 856 PS 55 ff), lässt wiederum keinen Konnex zur Feststellung von (zu II./A./) entscheidenden Tatsachen erkennen.

[53] Gleiches gilt für den (zu II./A./) in der Hauptverhandlung am 27. November 2019 zum Beweis der anteiligen Weiterleitung von Anruferlösen durch die MR* an die CA* gestellten Antrag auf „Beischaffung der Call Data Records […] im internen System der SN* sowie der MR* [und …] der CA*“ (ON 796 PS 18 ff), dem überdies nicht zu entnehmen war, dass diese – bis zum Zeitpunkt der Antragstellung weder behördlich sichergestellten noch vorgelegten – Unterlagen mit Blick auf den verstrichenen Zeitraum trotz gegenteiliger Indizien (noch) vorhanden sein sollten (ON 834a PS 48–51; vgl RIS‑Justiz RS0099453 [T24], RS0107040; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 339).

[54] Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der jeweiligen Antragstellung (ON 796 PS 18 f und ON 856 PS 55 f) der Sache nach abermals vage Mängel des Befundes (ON 416) des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen in den Raum stellt (vgl dazu ON 834a PS 50 und ON 856 PS 60), ist er darauf zu verweisen, dass ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises (nur) dann besteht, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von (hier) Befund (oder Gutachten) aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (vgl wiederum RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0117263&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351).

[55] Die (inhaltsgleichen) Anträge auf Einholung von Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unternehmensbewertung „zum Beweis dafür, dass die Produktions‑ und Senderechte für die MR* zumindest einen Gegenwert in Höhe der an die BF * bezahlten Vermittlungsprovision aufwiesen […] und die Vermittlung der Produktions‑ und Senderechte durch die BF * in wirtschaftlicher Hinsicht einem Kauf der Produktions‑ und Senderechte von der CA* gleichzusetzen ist“ (I./A./4./), welchen sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2019 (ON 819 PS 15 f) und am 13. Februar 2020 (ON 856 PS 51 ff) angeschlossen hatte, durften wegen Unerheblichkeit abgewiesen werden (ON 834a PS 53 und ON 856 PS 58). Denn bereits die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, dass dem Machtgeber größtmöglicher Nutzen zu verschaffen und jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten (so auch die – unabhängig von einem tatsächlichen Wert erfolgende –Vereinbarung und Bezahlung eines höheren Preises als der Vertragspartner verlangt hätte; vgl US 71–74, 83, 85–87, 148–150, 156, 166 f, 194, 199; RIS‑Justiz RS0094686 [T3]) zu unterlassen ist, begründet Befugnismissbrauch und führt zu einem Vermögensschaden (in Höhe der Preisdifferenz – vgl dazu abermals RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0094918&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 153 Rz 28).

[56] Die in der Hauptverhandlung am 27. November 2019 (zu I./A./4./) gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen * Ar* zum Beweis der „Werthaltigkeit der Formate und der wirtschaftlichen Kraft der CA* zum Jahreswechsel 2007 bzw. 2008“ (ON 796 PS 22) und * Am* zum Beweis dafür, „dass die in der Vorstandssitzung vom 15. Februar 2008 von ihm angeforderten Business-Pläne Erläuterungen zur Abrechnung von Vermittlungsprovisionen und einer allfälligen Aktivierung derselben enthalten“ (ON 796 PS 8), lassen keinen Konnex zur Feststellung von (für den Schuldspruch zu I./A./4./) entscheidenden Tatsachen erkennen (vgl ON 834a PS 51 f).

[57] Einen Antrag auf (mittelbare) Vernehmung des in Deutschland aufhältigen * Am* im Rechtshilfeweg gestellt zu haben, behauptet die Beschwerde im Übrigen nicht einmal. Abgesehen davon machte der Antragsteller auch nicht klar, weshalb trotz der Erklärungen des Genannten, aus beruflichen Gründen in absehbarer Zeit keine Zeit für eine Aussage zu finden und ohnehin keine wesentliche Erinnerung an den Sachverhalt zu haben (ON 823), davon auszugehen war (ON 834a PS 44, 49), dass der Genannte relevante Angaben zu mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vorgängen hätte machen können, mit welchen er nur am Rande befasst gewesen sein soll (vgl auch ON 796 PS 9).

[58] Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) einleitend die „Verwertung unbelegter Schlussfolgerungen aus den Gutachten [des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen] ON 327, 416 und 454“ kritisiert und dazu (in teilweiser Wiederholung des Vorbringens der Verfahrensrügen [Z 3 und 4]) die fehlende Nachvollziehbarkeit bestimmter – vom Schöffensenat als überzeugend bewerteter (vgl US 119 f, 132 und 189) – Tatsachenannahmen des Sachverständigen zu I./A./2./, II./A./ und I./A./5./, behauptet, nimmt die Rüge mit ihrer Behauptung fehlender oder offenbar unzureichender Begründung von entscheidenden Tatsachen nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS‑Justiz RS0119370, RS0116503; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 394, 396 f, 455).

[59] Denn zu I./A./2./ wurde die Weiterverrechnung und Bezahlung (Weiterleitung) von 302.000 Euro von der MMV* an die H* nicht ausschließlich („zunächst“) auf den kritisierten Befund des Sachverständigen, sondern auch auf eine E‑mail des D* und (vor allem) dessen Verantwortung gestützt (US 132). Zu II./A./ gründeten die Tatrichterdie Feststellungen zum Weiterfluss der Auszahlungen der SN* an die H* und die WO* GmbH (im Folgenden: WO*) primär auf die Aussagen der Angeklagten D* und A*, welche für sie im Einklang mit dem für sie nachvollziehbaren Befund standen (US 119 f). Zu I./A./5./ wiederum sahen die Tatrichter die Bezahlung von 140.000 Euro an die MMB* (auch) in den Aussagen des Angeklagten Ma* bestätigt (US 189).

[60] Entgegen dem gegen  I./A./1./ gerichteten Vorbringen (Z 5 erster und dritter Fall) ist den Entscheidungsgründen (US 43 f) unzweifelhaft zu entnehmen (RIS‑Justiz RS0117995; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 419), dass die MR* für die Abrechnungsmonate Juli 2004 bis August 2005 – vorgeblich für Vertriebsberatung, tatsächlich jedoch für die weitere exklusive Beauftragung der MRS mit der Erbringung von Call-In-TV-Sendungen betreffende Dienstleistungen durch die C* – insgesamt Zahlungen in Höhe von 709.426 Euro an die MMB* leistete, um – einer entsprechenden Vereinbarung des Beschwerdeführers mit Ma*, folgend – die im Urteil (US 43 f) näher dargestellten (rechtsgrundlosen) Zahlungen der MMB* in Höhe von insgesamt 359.666 Euro an die D* wirtschaftlich zuzurechnende H* (US 41) zu bewirken, wodurch die MR* in diesem (um den eingepreisten „Kickback“-Anteil überhöhten) Betrag – nicht aber die C* (US 28, 31 f, 44 und US 195 f) – am Vermögen geschädigt wurde. Worin ein (aus Z 5 dritter Fall relevanter [RIS‑Justiz RS0119089]) Widerspruch zwischen diesen Annahmen bestehen sollte, machte das Vorbringen nicht deutlich.

[61] In diesem Zusammenhanglegten die Tatrichter auch dar (Z 5 zweiter Fall), aus welchen Erwägungen sie die Angaben des Angeklagten Ma* nicht als zur Entlastung des Angeklagten D* geeignet erachteten (US 112). Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine isoliert hervorgehobene – im Übrigen eine subjektive Meinung und keine Wahrnehmungen über Tatsachen (vgl aber RIS‑Justiz RS0097545) betreffende – Passage der Verantwortung des genannten Mitangeklagten sowie unter eigenständiger Bewertung auch nach dem gegenständlichen Tatzeitraum erfolgter Zahlungen der MR* an die MMB* (vgl dazu US 45–48, 116–117) für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.

[62] Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) ist auch die aus dem äußeren Tatgeschehen erfolgte Ableitung der zu I./A./1./ getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 115) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen gerade bei leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen ist (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 452).

[63] Die Frage, ob die MR* wichtigster Kunde der MMV* war (US 56), betrifft der gegen I./A./2./ und 3./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider keine entscheidende Tatsache, zumal sie bloß das Motiv für die Kollusionsbereitschaft der Geschäftsführer der MMV*anspricht. Die insoweit als übergangen reklamierten Verfahrensergebnisse waren somit nicht erörterungsbedürftig (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 409 und 421; RIS‑Justiz RS0088761). Abgesehen davon stehen weder eine gewisse Angewiesenheit (auch) der MR* auf die MMV*, ein allfälliges „Geben und Nehmen“ oder „Druck von beiden Seiten“ einer wirtschaftlichen (umsatzmäßigen) Abhängigkeit der MMV* von der MR* und einer darauf zurückzuführenden Bereitschaft auf Seiten ihrer Geschäftsführer zur Legung von Scheinrechnungen in bestimmten Fällen (vgl US 55 f, 64, 66, 69, 129 f, 139 f, 143, 145) entgegen, sodass auch deshalb nicht auf von der Beschwerde in diesem Zusammenhang isoliert hervorgehobene Aussagepassagen eingegangen werden musste (RIS‑Justiz RS0099578 [T6, T10, T13, T16]).

[64] Zu I./A./2./ reklamiert der Nichtigkeitswerber eine unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zu einem Schaden der MR* (US 55 ff). Die Verantwortung des Angeklagten K*, er sei im Zusammenhang mit der Erhöhung der Technikpauschale von einer „Durchverrechnung von Fremdleistungen“ im Wege der MMV* und von „nicht als unkorrekt“ empfundenen „Durchläufern“ (für tatsächlich an die MR* erbrachte Fremdleistungen) ausgegangen (ON 506 S 6, 8 f; ON 585a PS 15 ff), wurde von den Tatrichtern bei der Frage, ob die MR* eine Gegenleistung für den von ihr mitbezahlten höheren Teil der Technikpauschale erhalten hat, ohnehin berücksichtigt (US 130, 133, 134). Insofern bedurften diese Angaben inhaltlich bestätigende Passagen der Aussage des Genannten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung (ON 598 PS 26–32) – dem Beschwerdevorbringen zuwider – keiner gesonderten (zusätzlichen) Erörterung (vgl RIS‑Justiz RS0118316 [T16, T18]).

[65] Die II./A./ betreffende Behauptung, die MR* wäre „Inkassoauftragnehmerin und die CA* Inkassoauftraggeberin“ gewesen, die MR* hätte demnach (überhaupt) keinen (Untreue‑)Schaden erleiden können, vernachlässigt die Urteilskonstatierungen (vgl US 40 f, 49 f, 53 f, 118, 124, 196, 210) zum Abrechnungsmodus durch (vereinbarungsgemäßen) Abzug von „Gewinnanteilen“ und „Margen“ der MR* für ihretechnische Dienstleistung und zur „Ausschüttung“ des „restlichen“ Teils der generierten Anruferlöse an die CA* als wöchentliche „Vorauszahlung“ (Gutschrift) mit monatlicher Endabrechnung. Damit könnte die aufgeworfene Frage selbst bei Zutreffen der Prämisse des Beschwerdeführers bloß den den „Gewinnanteil“ („Marge“) der MR* übersteigenden, in weiterer Folge der CA* auszuschüttenden (Teil‑)Betrag der in Rede stehenden Anruferlöse betreffen, während die den Befugnisträgern der MR* zur Last liegende Disposition (Veranlassung der Auszahlung von generierten Anruferlösen an einen Dritten) jedenfalls auch die der MR* zustehende Marge (Gewinnanteil) an den von der SN* gesondert abgerechneten Anrufen umfasste (US 53). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer (noch) zur Last liegenden weiteren Untreuetaten und den schon dadurch verursachten Vermögensschaden der MR* betrifft somit der auf einer Inkassokonstruktion basierende Vorwurf (Z 5 dritter Fall) widersprüchlicher Feststellungen zu einem (Untreue‑)Schaden der MR* von vornherein keine für die Schuldfrage zu II./A./ oder die Subsumtion (§ 29 StGB) nach § 153 Abs 1 und Abs 3 StGB entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0114035, RS0120980).

[66] Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall; nominell zum Teil auch Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter bei der Feststellung (US 50 und 53), dass die hier gegenständlichen Erlöse von der SN* für mit Produktionen der CA* generierte Anruferlöse an die MR* zu leisten waren, weder die Angaben der Angeklagten D* und A* (US 120 f, 123 f, 127), der Zeugen DI * P* (US 121, 127), DI * Mars* (US 125 ff), * Ka* (US 117 und 126 f) und * St* (US 117 f und 127) noch den Umstand des Bestehens einer „Live‑Statistik“ (US 126 f) übergangen.

[67] In diesem Zusammenhang sind sie zudem ausführlich auf die Frage eines angeblich verdeckt bedienten (nicht von der CA* produzierten) „Erotik-Formats“ eingegangen, mit welchem die gesondert abgerechneten Anruferlöse nach der Verantwortung der Angeklagten D* und A* tatsächlich erzielt worden sein sollen (insbesondere US 120 f, 123, 125 f zu den Einlassungen der Angeklagten; US 121–127 zu einem behaupteten „Erotikverbot“ im Konzern der Te* bzw der MR*; US 122 f zur konzerninternen Unterscheidung zwischen der Gestaltung oder Produktion von „Erotikinhalten“ und der bloßen Erbringung von technischen Dienstleistungen für solche Formate; US 117, 120, 126 f zum Zeugen Ka*; US 123 zu „Kapitel 6“ der Beilage B./ zu ON 857a).

[68] Das Gericht ist – dem Gebot (vollständig bestimmter, aber) gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend – nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS‑Justiz RS0106642, RS0106295, RS0098377). Die von der Beschwerde relevierten Angaben des Mitangeklagten Mag. Kr* (ON 640 PS 4) wonach keine Erotik-Shows „ gemacht“ wurden und es diesbezüglich einer Genehmigung durch den Vorstand bedurft hätte, sprachen nicht für ein generelles Verbot von rein technischen Dienstleistungen für „Erotik-Formate“ („absolutes Erotikverbot“) im Konzern und die (behauptete) Notwendigkeit einer „Sonderabrechnung“. Gleiches gilt für ein an die Zeugin Mag. O* (zu dieser US 122) ergangenes E‑mail am Ende des (gleichfalls berücksichtigten [US 123]) Kapitels 6 der Blg ./B zu ON 857a), weil dieses Schreiben ohne weiteren Kontext keinen Aufschluss über ein allfälliges (internes) Verbot von rein technischen Dienstleistungen der MR* (vgl zu solchen Dienstleistungen allgemein US 38, 40) für andere Sendungsgestalter gibt. Die erwähnten Aussagen mussten somit mangels Eignung, die dem Gericht durch die übrigen Beweisergebnisse (vgl insbesondere US 122 f zu den Zeugen Mag. Schi* [US 74: einem früheren Vorstandsmitglied] und Mag. F* [US 74, 151: dem früheren Vorstandsvorsitzenden] aus dem TE*‑Konzern in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Erotikinhalten und bloß technischen Dienstleistungen für solche Formate) vermittelte Überzeugung betreffend den Ursprung der „abgezweigten“ Anruferlöse (US 121–127) maßgeblich zu beeinflussen, nicht gesondert erörtert werden (vgl RIS‑Justiz RS0099578 [T16], RS0099647 [T3], RS0118316 [T14], RS0098377 [T21]).

[69] Indem der Beschwerdeführer aus isoliert hervorgehobenen Verfahrensergebnissen für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, bekämpft er bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS‑Justiz RS0099599).

[70] Die zu II./A./ (Z 5 zweiter Fall) relevierte Frage (zunächstversuchter) Ausschüttungen der SN* an die MMB* (US 50 f, 119, 125) betrifft ebenso keine entscheidenden Tatsachen wie jene, ob die CA* (durch das nachfolgende Unterbleiben der Abrechnung durch die MR* [US 50] im Umfang der gegenständlichen Zahlungen der SN*) letztendlich gleichfalls einen („anteiligen“) Schaden erlitten hat.

[71] Mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Bezug auf das angebliche „Erotikverbot“ wendet sich die Beschwerde überdies bloß gegen die vom Schöffengericht aus vorgelegten Unterlagen gezogenen Schlüsse (US 123) und vermag damit kein Fehlzitat im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen (RIS‑Justiz RS0099431 insbesondere [T2, T14]).

[72] Worin die behauptete Undeutlichkeit und der innere Widerspruch (Z 5 erster und dritter Fall) der Urteilsaussage, dass „bei der MR* ein Schaden […] in Höhe von EUR 713.531,09 eintrat“ (US 53), bestehen soll, erschließt sich nicht.

[73] Insgesamt beschränkt sich der Beschwerdeführer auch zu II./A./ darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen und für ihn günstigere Schlussfolgerungen – auch zur Schadenshöhe (vgl mit Blick auf § 29 StGB RIS‑Justiz RS0114035RS0120980) – einzufordern.

[74] Dem gegen  I./A./3./ gerichteten Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben der Angeklagten Ma* (US 139–142) und K* (US 143 f, 146) nicht übergangen. Deren Meinungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen stellen im Übrigen keine iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungspflichtige Beweisergebnisse dar.

[75] Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der bezughabenden Feststellungen zur Schädigung der MR* finden sich in US 139–146. Mit der Kritik an einer einzelnen beweiswürdigenden Erwägung wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0099624; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 455).

[76] Die Beschwerde (Z 5 dritter und fünfter Fall) spricht zu  I./A./4./ mit der Frage, wann genau Ma* dem Beschwerdeführer die Übernahme von Produktionsrechten der CA* an Call-In-TV-Sendungen der MT* und mehrerer Fernsehsender in der Schweiz erstmals zu einem Preis von insgesamt 750.000 Euro angeboten hat, mit dem Verlauf der Verhandlungen und mit den genauen Zeitpunkten der Übermittlung von Vertragsentwürfen betreffend eine vorgebliche Vermittlungsprovision keine entscheidenden Tatsachen an (vgl RIS‑Justiz RS0098557; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 406).

[77] Im Übrigen schließen weder die Urteilsaussagen zu einem Anbot der Übernahme von Produktionsrechten „spätestens am 2. Februar 2008“ (US 71) noch jene betreffend den „zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Lauf dieser Verhandlungen“ gefassten Tatentschluss des Beschwerdeführers, einen erhöhten Übernahmepreis deklariert als Provision für die Vermittlung der Übernahmeverträge zu verlangen (US 71), aus, dass der Angeklagte Ma* dem Beschwerdeführer (US 148 f: der sich zunächst „geziert“ habe und nicht zu einer Übernahme der Produktionen um die angebotenen 750.000 Euro bereit gewesen sei) bereits am 1. Februar 2008 erstmals eine „undatierte“ (aus dem folgenden Kontext erkennbar gemeint: weder im Text noch in einer Fußzeile datierte [und daher auch nicht falsch zitierte]) Version des Entwurfs einer solchen Vermittlungsvereinbarung mit einer von der MR* zu bezahlenden „Provision“ von (zunächst) 3 Mio Euro übermittelte (US 72) und am 6. Februar 2008 eine (erste) Einigung (auf 3 Mio Euro) erfolgte, wobei der von der MR* zu zahlende Betrag bei einem Treffen am Folgetag sogar auf 4 Mio Euro erhöht wurde (vgl dazu US 73, 148 ff und das Berufungsvorbringen S 156 zu einem jedenfalls im Umfang der zuletzt aufgeschlagenen Million erfolgten Teilgeständnis des Beschwerdeführers [US 166]). Weshalb in diesem Zusammenhang (zusätzlich) das Datum des Beginns (laut Dokumenteneigenschaften mit 31. Jänner 2008) der Erstellung des (denselben Dokumenteneigenschaften zufolge) erst am 1. Februar 2008 abgeschlossenen und sodann an diesem Tag übermittelten ersten Entwurfs betreffend eine „Vermittlungsprovision“ (Blg ./L zu ON 628a) relevant sein sollte, macht die Beschwerde nicht klar, zumal das Schöffengericht ohnehin von einer Übermittlung eben dieser (abgeschlossenen) Entwurfsversion bereits am 1. Februar 2008 ausging (US 72, 149 f).

[78] Gleichfalls keine entscheidende Tatsache betrifft die weiters relevierte (Z 5 zweiter Fall) Frage, ob der (objektive) Wert der genannten Produktionsrechte die von Ma* dafür verlangten 750.000 Euro allenfalls überstieg (vgl dazu neuerlich RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0094918&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False und RS0094686 [T3]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 153 Rz 28).

[79] Zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen (hier: Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall) zu Lasten des Mitangeklagten Mag. * Kr* ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt (§ 282 Abs 2 StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0099257 [T2]). Diesen Angeklagten betreffende beweiswürdigende Erwägungen (US 157 f) stehen im Übrigen in keinem aus Z 5 dritter Fall relevanten Widerspruch zu den in Ansehung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 437).

[80] Das Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch nicht verbunden, die Aussage einer Person entweder voll und ganz zu Feststellungen zu erheben oder sie gänzlich abzulehnen (RIS‑Justiz RS0098372 [insbesondere T11, T15]). Das Erstgericht hat jedenfalls mit widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Begründung dargetan, weshalb es angesichts der Depositionen des Angeklagten Ma* von einem dolosen Vorgehen des Beschwerdeführers zum Nachteil der MR* überzeugt war (US 147–153, 155 f, 158 f, 160–167), während es den Angaben dieses Mitangeklagten, in Bezug auf die Einweihung (auch) des Angeklagten Mag. Kr* in den Tatplan im Zweifel nicht zu folgen vermochte (US 88, 156 ff).

[81] Das (nominell gegen  I./A./5./ gerichtete, inhaltlich) II./C./ betreffende Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) vernachlässigt, dass die Tatrichter gar wohl von einer teilweisen Erbringung von Beratungsleistungen durch Ma* für die MR* ausgingen (US 31, 107 und 187 ff). Im Übrigen hat das Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die vermeintlich unberücksichtigt gebliebene E‑mail (Beilage ./B zu ON 857a) nicht als zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet angesehen wurde (US 191 iVm US 187 ff).

[82] Die zu II./C./ wiederum aus dem objektiven Tathergang erfolgte Ableitung der bezughabenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 191) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[83] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur bei einer (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor. Mit dem Einwand, bestimmte – im Übrigen keine für die Schuld‑ oder Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen betreffende – von den Tatrichtern aus der Vereinbarung zwischen der MR* und der MMV* vom 1. November 2007 (ON 327 S 583 ff) gezogene Schlussfolgerungen (US 175) fänden im Akteninhalt keine Deckung (vgl allerdings US 170, 175 zu einer entsprechenden Interpretation des Inhalts des Rahmenvertrags auch durch den Angeklagten B*), werden derartige Fehlzitate von der (nominell II./C./, inhaltlich)  I./A./5./ betreffenden Mängelrüge gerade nicht geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0099431). Dem weiteren Vorbringen zuwider (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter dargelegt, weshalb Ausführungen des Angeklagten B* nicht zu folgen war (US 170 ff), und die Depositionen des Angeklagten Mag. Kr* zur Abweichung vom Rahmenvertrag zwischen MR* und MMV* berücksichtigt (US 176).

[84] Die zu I./A./5./ vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Bezahlung der in Rede stehenden Scheinrechnungen veranlasst (US 89 und 92 iVm US 16 und 40), findet sich in US 169 und 175 (iVm US 110 zu Rechnungsfreigaben) sowie US 170 (zu den für glaubwürdig befundenen, den Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatplans [US 88] belastenden Depositionen des Angeklagten Ma*) und US 175 f (zum modus operandi des Beschwerdeführers).

[85] Die aus dem objektiven Tathergang zu I./A./5. erfolgte Ableitung der bezughabenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 177) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[86] Die zu I./A./5./ den Angeklagten Mag. Kr* betreffenden beweiswürdigenden Erwägungen, wonach diesen betreffend keine ausreichend belastenden Beweisergebnisse vorliegen, die dessen Einweihung in den Tatplan und somit ein doloses Vorgehen des Genannten nahelegen (US 176 f), stehen in keinem aus Z 5 dritter (nominell auch zweiter und vierter) Fall relevanten Widerspruch zu den in Ansehung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen.

[87] Das auf Z 8 gestützte Vorbringen bezeichnet nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 262, 263 und 267 StPO. Zum Recht des Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen, ist auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) zu verweisen.

[88] Die gegen  I./A./1./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den bezughabenden Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die Bezahlung eines um die Hälfte überhöhten (für eine gegenleistungslose „Zuwendung“ an eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Gesellschaftgedachten) Betragesim Vergleich zu jener Provision, mit welcher sich der Angeklagte Ma* für die (weitere) exklusive Beauftragung der MR* durch die C* zufrieden gegeben hätte (vgl US 43 f, 112 ff, 115 f, 194 f), und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit. Die Forderung nach (weiteren) Feststellungen zur hypothetischen Entwicklung der Geschäftsbeziehung der MR* mit der C* sowie zum Wert der Leistungen der MMB* entbehrt methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0116565; vgl RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0094918&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False , RS0094686 [T3]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 153 Rz 28; vgl auch RS0095517 [T4], RS0131129).

[89] Die Kritik am (teilweisen) Gebrauch der verba legalia zur Konstatierung der subjektiven Tatseite zu I./A./1./ (US 44 f) und II./A./ (US 54) verkennt, dass dieser die Wirksamkeit einer Tatsachenfeststellung grundsätzlich nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass in Wahrheit keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt und damit gar keine Feststellungen getroffen wurden (RIS‑Justiz RS0119090, RS0114639; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 8). Weshalb den Entscheidungsgründen ein hinreichender Sachverhaltsbezug nicht zu entnehmen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar.

 

3./ Zur verbleibenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:

[90] Mit seiner gleichfalls auf das Vorhandensein von Aufnahmen der „Verhandlungspausen“ und die Reaktion der Vorsitzenden auf die Äußerungen der Schriftführerin vom 2. Mai 2018 gestützten, eine Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden monierenden Besetzungsrüge (Z 1) ist der Angeklagte A* auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D* zu verweisen.

[91] Damit kann auch bei ihm dahinstehen, wann ihm diese Vorgänge objektiv zugänglich geworden sind (vgl ON 1 S 287; ON 642; ON 648 PS 3).

[92] Mit der die Verlesung des „Protokolls über die Vernehmung des Zeugen * H*“ (ON 819 PS 27 iVm ON 265 S 15–25) sowie die Verlesung der „Gutachten“ des Sachverständigen (ON 856 PS 59 ff iVm ON 327 S 10 TZ 22–S 57, TZ 258 und 270–273 [mit Ausnahme der TZ 112 f, 211–214 und 217–221]; ON 416 TZ 11, 48–51, 61 und 78–80; ON 454 TZ 33–69, 76–126, 151–183, 191–199, 540 f, 713–717, 1018, 1020 f, 1023, 1026, 1028 f und 1224–1226) kritisierenden Verfahrensrüge (Z 3) kann der Beschwerdeführer auf die Erledigung des (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbringens der Beschwerde des Angeklagten D* verwiesen werden.

[93] Gleiches gilt für die auf das „Unterlassen und Unterbinden von Vorhalten aus den Gutachten“ abzielende Verfahrensrüge (Z 4), die keine konkreten – gegen den Antrag des Beschwerdeführers (ON 640 PS 65 f) – erfolgten Vorhalte aus Gutachten (Schriftstücken iSd § 252 Abs 1 StPO) bezeichnet (vgl aber RIS‑Justiz RS0124172; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302).

[94] Entgegen dem weiteren Vorbringen sind dem ungerügten Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls weder ein Antrag auf Nichtzulassung bzw Unterbindung des nun kritisierten Vortrags des Staatsanwalts zu einer Dokumentenvorlage (ON 796 PS 9–12 iVm Blg ./A zu ON 796) noch Anträge (s dazu bereits oben) des Angeklagten D* – denen sich der Beschwerdeführer angeschlossen haben will – auf „Nicht‑Verlesung der Sachverständigengutachten“ ON 327 (ON 836a PS 32 f iVm ON 856 PS 16 f), ON 416 (ON 856 PS 24 ff), ON 431 (ON 856 PS 26 f) und ON 454 (ON 856 PS 28) zu entnehmen.

[95] Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch nicht zur Beantwortung der mit einer „Urkundenvorlage“ verbundenen Fragen des Staatsanwalts (ON 796 PS 9, 11 f iVm Blg ./A zu ON 796, welche auf keinerlei Unterlagen [Beilagen 5./, 6a./, 6b./, 6c./ und 8./ zu ON 416] Bezug nehmen, die rechtsrelevante [gutachterliche] Schlüsse des Sachverständigen enthalten) angehalten, sodass ein (potentiell) nachteiliger Einfluss dieses (gerade nicht auf ein Gutachten des Sachverständigen – somit ein Schriftstück iSd § 252 Abs 1 StPO – bezogenen) Vorhalts auf die Entscheidung nicht erkennbar ist.

[96] Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nicht‑Verlesung der ON 416 (ON 856 PS 24) bezeichnet keine konkreten Passagen, die das Ziehen von rechtsrelevanten Schlüssen (oder Erwägungen zu deren Begründung) aus vom Sachverständigen festgestellten beweiserheblichen Tatsachen – und nicht bloß gerade deren Feststellung (insbesondere in Tabellenform) oder Begründung – enthalten und konnte damit ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

[97] Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Tatsachenannahmen behauptet und den Befund des Sachverständigen im Umfang der kritisierten Passagen als mangelhaft erachtet, wären diese (vermeintlichen) Mängel – nach Maßgabe des § 127 Abs 3 StPO (RIS‑Justiz RS0127941; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 35 ff) – zur Wahrung seines insoweit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechts zum Gegenstand geeigneter Antragstellung zu machen gewesen (RIS‑Justiz RS0117263; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351).

[98] Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Anträge des Angeklagten D*

● auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus der Nachrichtentechnik und Übertragungstechnik, Gruppe 66, bzw. Informationstechnik, Gruppe 68, zum Beweis dafür, dass sich aus den im Akt enthaltenen Statistiken, die angeblich aus IMOS stammen sollen, Beilagen 6a, b, c bzw. ′Beilage 240′, nicht ergeben kann, dass die CA* nicht alle in ihren Formaten anrufenden Calls bekommen hat“ (ON 856 PS 55 ff),

● auf „Beischaffung der Call Data Records […] im internen System der SN* sowie der MR* [und …] der CA*“ (ON 796 PS 18 ff),

● auf Einholung von Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unternehmensbewertung „zum Beweis dafür, dass die Produktions- und Senderechte für die MR* zumindest einen Gegenwert in Höhe der an die BF * bezahlten Vermittlungsprovision aufwiesen […] und die Vermittlung der Produktions- und Senderechte durch die BF * in wirtschaftlicher Hinsicht einem Kauf der Produktions- und Senderechte von der CA* gleichzusetzen ist“ (ON 856 PS 51 f),

● sowie auf Vernehmung der Zeugen * Ar* (ON 796 PS 22) und * We* (ON 856 PS 54 f) releviert, welchen sich der Beschwerdeführer jeweils angeschlossen hat, ist er auf die Erledigung des (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbringens der Beschwerde des Angeklagten D* zu verweisen.

[99] Die gegen II./A./ gerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) lässt nicht erkennen, weshalb die – mit noch hinreichender Deutlichkeit getroffene (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) – Feststellung, der Beschwerdeführer habe (schon vor seiner Bestellung zum Prokuristen im Juli 2008 [vgl dazu § 49 UGB; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 6; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 153 Rz 9]) faktisch eine leitende Position mit Geschäftsführerkompetenzen gehabt und sei als leitender Angestellter der MR* selbständig mit der Koordinierung von Projekten sowie Abwicklung des Rechnungswesens und der Budgetierung beauftragt (US 39, 53) und als solcher sowie als „Hauptansprechpartner für die Mitarbeiter der SN*“ (US 50 f) jedenfalls im Umfang dieser Geschäftsbeziehung der MR* (zumindest konkludent [vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 14]) zur Disposition über die Abrechnung deren gegenüber der SN* bestehenden Forderungen befugt gewesen (US 50 ff, 192; vgl dazu Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 7; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 153 Rz 9 und 12), nicht aus den dazu angeführten Angaben des Mitangeklagten B* (US 110) sowie der ohnehin großteils auch im Rechtsmittelvorbringen angeführten Zeugen (US 110 und 117 f) erschlossen werden konnte.

[100] Die aus dem „objektiven Tatgeschehen“ (siehe in diesem ZusammenhangUS 50,  52 f zum dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden tatsächlichen Weiterfluss des Geldes) erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu II./A./ (US 127 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[101] Mit dem übrigen II./A./ betreffenden Vorbringen (Z 5 erster bis vierter Fall – Inkasso; Schaden; angebliche Zahlung für technische Dienstleistung; Durchwahl; Live-Statistik; Erotik-Format) kann der Beschwerdeführer auf die Erledigung des (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbringens der Beschwerde des Angeklagten D* verwiesen werden.

[102] Gleiches gilt für das gegen II./C./ (Z 5 zweiter und vierter Fall) sowie gegen IV./A./ iVm I./A./4./ (Z 5 zweiter, dritter, und fünfter Fall) gerichtete Vorbringen der Mängelrüge betreffend den Übernahmepreis.

[103] Die zu IV./A./ relevierte (Z 5 zweiter Fall) Frage der Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht nur am 7. Februar 2008 (US 73 f – mündliche Einigung auf eine Überzahlung von 3.250.000 Euro), sondern auch am 15. Februar 2008 (US 76 – Unterzeichnung des entsprechenden Vertrags durch die Geschäftsführer der MR*, vgl US 153 f) ist als sachverhaltsmäßige Bejahung bloß eines einzelnen als erheblich beurteilten, mit Blick auf die weichenstellenden Vorgänge vom 7. Februar 2008 (vgl auch US 148 f sowie US 157 f) und weitere Umstände (US 149 f, 154 f, 160 ff, 166) jedoch erkennbar keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellenden Umstands kein Gegenstand der Anfechtung mit Mängelrüge (RIS‑Justiz RS0116737; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 410).

[104] Im Übrigen gingen die Tatrichter von einer Zusage des Beschwerdeführers zur Unterstützung des D* bei dessen Tatplan bereits vor Unterzeichnung der entsprechenden schriftlichen Verträge (am 15. Februar 2008) aus (US 73), mit A* sei laut Ma* jedenfalls darüber diskutiert worden, wie die Provisionen auf welche Sender verteilt werden sollten (US 154). Die – insgesamt als im Kern gleichlautend und überzeugend beurteilten (US 147) – Angaben des Angeklagten Ma* in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2018 (ON 583 PS 30 f) wurden dabei keineswegs übergangen (US 153).

[105] Die zu IV./A./ vermisste Begründung (Z 5 [nominell erster und] vierter Fall) zur tatfördernden und von Untreuevorsatz getragenen Rolle des Beschwerdeführers (US 39 iVm US 73, 77, 87 f iVm US 21) findet sich in US 109 f, 153 ff, 160 ff und 166 f. Weshalb die von den Tatrichtern aus den dort angeführten Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0099413, RS0116732; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 444) widersprechen sollten, macht die Beschwerde nicht klar.

[106] Das Erstgericht hat dem Beschwerdevorbringen (Z 5 dritter Fall und vierter Fall) zuwider mit widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Begründung dargetan, weshalb es angesichts der Depositionen des Angeklagten Ma*, von einem die Tat des D* fördernden dolosen Vorgehen des Beschwerdeführers zum Nachteil der MR* überzeugt war, während es den Angaben des Mitangeklagten Ma* in Bezug die Einweihung des Mag. Kr* in den Tatplan im Zweifel nicht zu folgen vermochte.

[107] Das den Schuldspruch zu IV./B./ (iVm I./A./5./) betreffende Vorbringen (Z 5 erster Fall) lässt nicht erkennen, worin konkret die Undeutlichkeit der Feststellungen zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers (vgl US 39 f iVm US 88 f, 93 iVm US 21 f) bestehen soll.

[108] Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) dieser Konstatierungen findet sich in US 109 f, 168 ff und 177.

[109] Mit dem übrigen diesen Schuldspruch betreffenden Vorbringen (Z 5 zweiter bis fünfter Fall) wird der Beschwerdeführer auf die Erledigung des gegen den Schuldspruch zu I./A./5./ gerichteten (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbringens der Beschwerde des Angeklagten D* verwiesen.

 

4./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B*:

[110] Mit seiner gleichfalls auf das Vorhandensein von Aufnahmen der Verhandlungspausen und die Reaktion der Vorsitzenden auf die Äußerungen der Schriftführerin vom 2. Mai 2018 gestützten, eine Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden sowie überdies des beisitzenden Richters monierenden Besetzungsrüge (Z 1) ist auch der Angeklagte B* auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D* zu verweisen.

[111] Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf einen – im Gegensatz zum Angeklagten D* – erst nach der erstmaligen Problematisierung des Vorhandenseins von Pausenaufnahmen im Juni 2020 gestellten Antrag hin nur mehr um die Pausen bereinigte – also den Erfordernissen des § 271a Abs 1 zweiter Satz StPO entsprechende – Kopien der Aufzeichnungen ausgefolgt wurden (zur Differenzierung zwischen Aufzeichnungen iSd § 271 Abs 2 zweiter Satz StPO und solchen iSd § 271a StPO [US 10 f] siehe abermals Danek/Mann, WK‑StPO § 271 Rz 27 und § 271a Rz 5/1), lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit und Parteilichkeit der Vorsitzenden (und des beisitzenden Richters) oder einen solchen Anschein ableiten.

[112] Damit kann auch bei diesem Beschwerdeführer dahinstehen, wann ihm die problematisierten Vorgänge objektiv zugänglich geworden sind (vgl ON 1 S 284, 393; ON 632; ON 884 S 3 f).

[113] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter zu V./ (iVm I./A./5./ und IV./B./) die Angaben der Zeugen Mag. * Kl* (US 89, 167 ff, 171 f, 174 ff), * L* (US 170, 172 f, 175) und * Ko* (US 172, 175, 177) sowie des Angeklagten * K* (US 172, 174, 176) nicht übergangen. Indem der Beschwerdeführer aus diesen vom Gericht nicht als zu seiner Entlastung tauglich angesehenen Beweisen für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.

[114] Soweit der – im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) gar wohl genannte (US 22) und ohne jeden Zweifel schuldig gesprochene (US 26 – § 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl dazu RIS‑Justiz RS0116266; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 582; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 4 und 27) – Beschwerdeführer auf den Angeklagten Mag. Kr* betreffende Feststellungen des Schöffengerichts (US 93) verweist, stehen diese in keinem aus Z 5 dritter Fall relevanten Widerspruch zu den in Ansehung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 441). Die Tatrichter berücksichtigten bei der Urteilsfindung, dass sich Mag. Kr* inhaltlich wie die Angeklagten D*, A* und B* verantwortet hatte (US 176 iVm US 170 f), legten aber dar, weshalb sie bei Mag. Kr*– im Gegensatz zum Beschwerdeführer – trotz gewisser Indizien (im Zweifel) letztlich nicht feststellen konnten, dass dieser in den Tatplan eingeweiht gewesen war (US 176 f).

[115] Das weitere Vorbringen (Z 5 vierter Fall) zu V./ (iVm I./A./5./ und IV./B./) beschränkt sich darauf, jeweils einzelne beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter (US 174) zu kritisieren und aus den dort genannten Beweisen für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigere Schlussfolgerungen zu reklamieren (siehe dagegen insbesondere US 170, 173, 175 f), womit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht wird (RIS‑Justiz RS0099624; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 455). Die im Urteil verwerteten, vom Zeugen * L* im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben (ON 119) wurden ihm bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 26. November 2019 vorgehalten (ON 794 PS 30 f, 33 f, 38 ff), womit sie in dieser gemäß § 258 Abs 1 StPO vorgekommen sind (vgl dazu RIS‑Justiz RS0107792 [T2]; Kirchbacher/Sadoghi, WK‑StPO § 246 Rz 204; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 31, 57, 68).

[116] Die aus dem äußeren Tatgeschehen (siehe dazu insbesondere US 88 ff, 92, 170 f, 175 f) erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch) des Beschwerdeführers (US 177) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

[117] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht – ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial – bloß zu einzelnen Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten und verfehlt damit den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0119424&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; RS0116733 [T3]; RS0118780).

[118] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu V./ übergeht die Feststellungen, dass den der MR* gelegten Rechnungen der MMV* keine wirtschaftliche Gegenleistung zugrunde lag (US 92) und mit ihnen insbesondere auch keine Investitionen der MMV* abgegolten werden sollten (US 174 ff); damit bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung (RIS‑Justiz RS0099810, RS0118580, RS0099730, RS0099707; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581 und 600).

 

[119] Im Wesentlichen im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war zusammengefasst das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).

[120] Mit ihren Sanktionsrügen sowie mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe (einschließlich der vermögensrechtlichen Anordnungen) waren die Angeklagten D* und A* auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

[121] Die Entscheidung über ihre gegen das (verbleibende) Adhäsionserkenntnis (vgl Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 7) gerichteten Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[122] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D* und A* waren – entgegen ihren Äußerungen zur Stellungnahme der Generalprokuratur – im darüber hinausgehenden Umfang, jene des Angeklagten B* zur Gänze zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[123] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ma* und B* (vgl Anmeldung ON 869 S 44 und [teilweise] Ausführung ON 921) sowie der Privatbeteiligten Ma* und A* AG (§ 285i StPO).

[124] Das Erstgericht wird diesem dazu notwendige Aktenteile zu übermitteln haben.

[125] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte