OGH 13Os141/11a (RS0127941)

OGH13Os141/11a27.7.2022

Rechtssatz

Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.

Normen

StPO §127 Abs3

13 Os 141/11aOGH10.05.2012
13 Os 131/12gOGH02.07.2013

nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T1)

13 Os 22/13dOGH02.07.2013

nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T2)

15 Os 57/14tOGH27.08.2014

Vgl auch

11 Os 26/16gOGH14.06.2016
12 Os 100/16xOGH02.03.2017

Auch

12 Os 22/17bOGH06.04.2017

nur: Der Befund kann im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden. (T3)

15 Os 16/20xOGH18.05.2020

Vgl

15 Os 51/20vOGH05.06.2020

Vgl

14 Os 53/21gOGH14.09.2021

Vgl

15 Os 10/22tOGH27.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20120410_OGH0002_0130OS00141_11A0000_001