Rechtssatz
Nur eine als Ersatz für die grundsätzlich persönlich und unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Vernehmung von Zeugen vorgenommene Verlesung von außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokollen ist Gegenstand der Regelung des § 252 Abs 1 StPO, die eine solche Verlesung nur unter den dort angeführten Bedingungen ausnahmsweise zulässt.
14 Os 92/03 | OGH | 14.04.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Das grundsätzliche - nur durch taxativ aufgezählte Ausnahmen durchbrochene - Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO wird schon begrifflich durch die Vernehmung eines Zeugen durch das erkennende Gericht dann nicht umgangen, wenn sich dieser dabei auf seine früheren Angaben beruft und sie damit zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht. (T1) |
13 Os 97/09b | OGH | 19.11.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: So genannte Vorhalte gegenüber Zeugen und Sachverständigen stellen nichts anderes als eine Verlesung dar (WK-StPO § 246 Rz 204). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970527_OGH0002_0110OS00009_9700000_001
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